Steuerklasse nach der Scheidung

Eine Scheidung stellt nicht nur einen Einschnitt in das Leben der beiden ehemaligen Ehegatten dar, sondern es sind damit auch einige Veränderungen in der Art ihrer steuerlichen Veranlagung verbunden. Ehepaare können zwischen den beiden Steuerklassenkombinationen 3 und 5 bzw. 4 und 4 wählen, die Ihnen entsprechende Vergünstigungen bringen. Bei einer Scheidung entzieht der Staat den ehemaligen Ehepartnern diese Vergünstigungen allerdings wieder, da der Grund dafür ja nicht mehr gegeben ist. Die Steuerklasse nach der Scheidung ist folglich eine andere wie zu Ehezeiten.

Welche Steuerklasse Sie nach der Scheidung wählen können

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass sich im sogenannten Trennungsjahr, das der Scheidung vorangeht, vorerst nichts an der steuerlichen Veranlagung der noch verheirateten aber schon getrennt lebenden Partner ändert. Eine Einstufung in die Klassen 3 und 5 oder 4 und 4 bleibt also in diesem Jahr noch erhalten. Möchte jedoch einer der getrennten Partner  während des Trennungsjahres in die andere Kombination wechseln, muss ihm sein Partner dahin folgen.

Nach dem Trennungsjahr gelten die Ehepartner als dauerhaft getrennt lebend und werden auch steuerlich so behandelt. Das bedeutet für kinderlose Paare, dass Sie beide in die Steuerklasse 1 wechseln müssen. Haben Sie allerdings minderjährige Kinder, von denen einer von Ihnen das alleinige Sorgerecht besitzt, dann kann dieser auch in die Steuerklasse 2 wechseln. Das bringt ihm im Anschluss zusätzliche Entlastung, da er zum Jahresfreibetrag und sonstigen Freibeträgen noch einen Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro jährlich erhält.

Abgabe der Steuererklärung während der Trennung und nach der Scheidung und Änderung der Steuerklasse

Schon bei der Anzeige einer dauerhaften Trennung, also noch vor der Scheidung, müssen beide Ehepartner eine eigene Steuererklärung einreichen. Das ist auch der Fall, wenn eine Zusammenveranlagung besteht. Wenn Sie in diese Fall Hilfe brauchen wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder an einen Steuerberater. Hier finden Sie kompetente Ansprechpartner.

Nach der Scheidung sind selbstverständlich ebenfalls eigene Steuererklärungen von jedem der beiden ehemaligen Ehepartner abzugeben. Diese muss dann schon mit der Steuerklasse nach der Scheidung versehen sein, welche vorher beim Finanzamt beantragt werden muss. Das sollte zügig geschehen. Zur Änderung der Steuerklasse nach der Scheidung brauchen Sie beim Finanzamt die Scheidungsurkunde, Ihre Lohnsteuerkarte und, wenn Kinder vorhanden sind, zusätzlich die Sorgerechtsvereinbarung.

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