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Verspätungszuschläge für Steuertrödler

Verspätungszuschläge – des Fiskus Strafe für Steuertrödler

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – und in einigen Fällen auch das Finanzamt. Ein Brief von der Finanzbehörde ist an sich in den meisten Fällen schon nicht erfreulich. Aber wenn man mittels eines Verspätungszuschlags freundlich daran erinnert wird, seine Steuererklärung abzugeben, dann noch viel weniger. Schließlich kann es sich bei einem solchen Zuschlag um einen immensen Betrag handeln, denn ganz nach eigenem Ermessen kann der Finanzbeamte bei verspäteter Abgabe beispielsweise der Einkommensteuererklärung bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags als Verspätungszuschlag erheben – aber maximal 25.000 Euro, na immerhin.

 

 

Warum hat man nur schon wieder vergessen die Steuererklärung abzugeben?

Oder hat man es vielleicht gar nicht vergessen, sondern sich eher vor der allzu trockenen Arbeit gedrückt. Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sollten diese eigentlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einreichen. Tun sie das nicht, reagiert das Finanzamt im mildesten Fall zunächst mit einer Erinnerung an die Abgabe. Danach hagelt es Briefe mit Verspätungszuschlägen – und die werden Sie auch dann nicht mehr los, wenn Sie die Steuererklärung dann doch noch abgeben. Prinzipiell ist der Zuschlag nichts anderes als ein Druckmittel der Finanzbehörde, um Sie zur Abgabe der Steuererklärung zu zwingen. Und dabei noch das mildeste, denn Zwangsgelder könnten Sie im Ernstfall noch viel heftiger treffen.

 

Wie aber kann man die Verhängung eines Verspätungszuschlags verhindern, wenn man bereits vorher merkt, dass man seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann?

Dann können Sie eine Fristverlängerung beantragen unter Angabe der Gründe, die Sie daran hindern, Ihre Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Haben Sie zum ersten mal gesündigt, haben einige Finanzbeamte vielleicht sogar ein einsehen und erlassen Ihnen ausnahmsweise den Verspätungszuschlag. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es aber leider nicht. Und wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Zuschlag zu entrichten, können Sie einen Antrag auf Erlass stellen. Das kann allerdings nur aus Billigkeitsgründen geschehen, auch wenn Sie unverschuldet in eine Situation geraten sind, die Ihnen die Abgabe der Einkommensteuererklärung unmöglich machten.

TIP: Einen Antrag auf Erlass können Sie übrigens auch dann noch stellen, wenn Sie schon bezahlt haben – und dann heißt es nur noch, auf einen verständnisvollen Finanzbeamten zu hoffen – den es ab und an tatsächlich geben soll.

Kaminfeger, Kamikehrer Steuererklärung

Schwarz sehen oder Schwein gehabt?

Schwarz sehen oder Schwein gehabt? – der Kaminkehrer in der Steuererklärung

Wenn alle Jahre wieder der Schornsteinfeger lustig um die Ecke kommt, um die Heizung und den Kamin zu überprüfen, sehen nicht wenige ob der mittlerweile recht deftigen Gebühren im wahrsten Sinne des Wortes schwarz. Aber vielleicht bringt Ihnen der dunkle Geselle doch mehr Glück als Sie ahnen, denn unter gewissen Umständen können Sie sein Salär nämlich in der Einkommensteuererklärung geltend machen und sich das Geld somit zumindest zu einem Teil von Vater Staat wiederholen.

Doch wo muss er hin, der Schornsteinfeger in der Steuererklärung – natürlich nicht der leibhaftige, sondern eher seine Rechnung. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst einmal für Vermieter, die in der Einkommensteuererklärung natürlich den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Ausgaben für den Unterhalt der Immobilie gegenüberstellen dürfen. Kommt also nun der Schwarze Mann um die Ecke und kassiert Sie ab, dann können Sie das ganze in vollem Umfang in die Steuererklärung einfließen lassen – wäre ja noch schöner, wenn der etwas verdient und Sie nicht. Leider sieht es wieder ganz anders aus, wenn Sie als Besitzer eines selbst genutzten Hauses oder einer Wohnung den Schornsteinfeger in Ihre Steuererklärung zwängen möchten. Denn hier ist der Fiskus leider nicht ganz so großzügig. Aber zumindest einen Teil der Rechnung, nämlich die Lohnkosten, dürfen Sie als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen – bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. So teuer ist selbst der gierigste Schornsteinfeger nicht. Achten Sie aber auf jeden Fall darauf, dass Lohn- und Materialkosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen sind – sonst wird´s nix mit dem Feger und der Einkommensteuererklärung. Denn nur klar zuzuordnende Posten werden vom Finanzamt in der Steuererklärung akzeptiert – man will es den Steuerpflichtigen ja auch nicht zu leicht machen, sich etwas vom sauer verdienten Geld vom Statt wieder zu holen.

Seien Sie also das nächste Mal nicht ganz so unfreundlich, wenn der Schornsteinfeger kommt und eine Rechnung für Sie hinterlässt – denn am Ende ist er doch nur ein Steuerzahler wie Sie selbst und hat auch ein bisschen Glück verdient, und wenn es nur bei der Einkommensteuererklärung ist.

Steuererklärung abgeben - Eintrag im Kalender

Termine Steuererklärung

Die Termine im Jahr 2015 für Ihre Steuererklärung

Jedes Jahr das gleiche Spiel, wenn die Einkommensteuererklärung naht: Wühlen in chaotischen Kisten voller Belege, das Rennen von einer Stelle zur anderen um die für die Steuererklärung notwendige Bescheinigungen aufzutreiben und nicht zuletzt auch noch stundenlanges Ausfüllen der Erklärung selbst. Spaß macht das freilich den Wenigsten, aber wenn nach der Steuererklärung mit dem Bescheid die Nachricht über eine dicke Erstattung kommt, dann hat es eben doch wieder gelohnt. Aber wann sind denn im Jahr 2015 überhaupt die Steuererklärungen fällig? Und welche? Und hat sich, im Vergleich zu den Vorjahren wieder irgendetwas wichtiges geändert, worauf man achten muss, um das maximale für sich herauszuholen oder aber, um Ärger mit dem Fiskus aus dem Weg zu gehen?

Fragen über Fragen, die alle Jahre wieder auftauchen. Zumindest die erste davon ist kurz und knapp beantwortet: Die Einkommensteuererklärung 2015 ist im Mai fällig, und zwar wie jedes Jahr am 31. . Aber welch Glück, dieses Jahr schenkt uns der Kalender sogar noch einen Tag mehr zum Trödeln bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Denn der 31. Mai ist im Jahr 2015 ein Sonntag, sodass man sich mit der Einreichung getrost bis zum 1. Juni Zeit lassen kann.

Aber Achtung, nicht vergessen: Es handelt sich bei der Erklärung um diejenige für das Jahr 2014!

Natürlich gibt es noch andere Steuererklärungen, die im Jahr 2015 fällig sind – für viele Selbständige sogar einmal im Monat oder zumindest pro Quartal und zusätzlich auch noch am Jahresende.

Aber was hat sich denn nun in 2014 wieder geändert? Welche Finessen hat sich das Finanzministerium ausgedacht, um uns mehr Geld abzuknöpfen oder (nicht sehr wahrscheinlich) uns zu entlasten? Die regelmäßige Arbeitsstätte wird in der Einkommensteuererklärung zur einzigen Tätigkeitsstätte, was sowohl für die Entfernungspauschale als auch für die Reisekosten in der Steuererklärung von Belang ist. Auch begrenzt der Fiskus die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung auf 1000 Euro. Andererseits werden ausnahmsweise einmal die Verpflegungspauschalen angehoben. Und auch der absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen steigt – das ist für viele Geschiedene oder getrennt lebende höchst erfreulich. Nicht zuletzt steigt, wie jedes Jahr, der Grundfreibetrag in 2014 auf 8.354 Euro an. Das heißt, man darf geringfügig mehr Geld verdienen als vorher, ohne dieses versteuern zu müssen.