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Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer- Erbt der Staat immer?

Sterben ist in Deutschland Privatsache, das Erben jedoch nicht. Wer seinen Nachlass per Gesetz oder Testament sicher an die Erben verteilt wähnt irrt gewaltig. Der Staat ist in jedem Fall beteiligt und bittet zur Kasse. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge, aber sobald diese überschritten werden, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden. Anlass genug, um sich die Erbschaftssteuer mal genauer zu betrachten

Was bedeutet Erbschaftssteuer?

Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Steuer, die aufgrund eines Vermögenserwerbs von Todes wegen an den Staat gezahlt werden muss. Dabei gelten drei Steuerklassen, die nach den verschiedenen Verwandtschaftsgraden ausgerichtet sind:

  • Steuerklasse I : Eltern, Ehepartner, eingetragene Lebensgefährten, Kinder, Stiefkinder und Enkel.
    Klasse I ist der niedrigste Steuersatz. Hier werden sieben Prozent bis 75.ooo Euro zu versteuerndes Erbe angerechnet. Ab einem Erbe von 26 Millionen beträgt die Steuer 30 Prozent von der Erbmasse.
  • Steuerklasse II : Geschwister, deren Kinder beziehungsweise Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Partner. Hier liegt die Erbschaftssteuer bei 15 bis 20 Prozent.
  • Steuerklasse III: Unter diese Klasse fallen alle anderen in Betracht kommenden Personen die meist mit besteuert werden.

Das Erbschaftsrecht ist sehr komplex gehalten und an vielen Stellen nur schwer zu verstehen. Wer sich nicht sicher ist, findet in Kommentaren zum Steuerrecht die Hilfe, um das Erbrecht zu verstehen.

Gibt es Freibeträge?

Das Gesetz gestattet Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro), Kinder (400.000 Euro) und Enkel (200.000 Euro). Wird ein Großunternehmen vererbt, sind 85 Prozent des Firmenwertes von der Erbschaftssteuer befreit. Allerdings wurde diese gesetzliche Regelung dahingehend novelliert, dass der Erbe den Betrieb nach dem Erbfall noch weitere Jahre fortführt und die meisten der Arbeitsplätze behält.

Wer erbt, wenn kein Testament gemacht wurde?

Hat der Erblasser kein Testament verfasst, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Dazu gehören:

  • Die Erben erster Ordnung: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder
  • Die Erben zweiter Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Kinder

Wird das Erbe von der erbberechtigten Person ausgeschlagen und ist kein anderer Erbe zu finden, fällt der Nachlass an den Fiskus. Dieser hat nicht die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, haftet allerdings auch nur in der Höhe des Nachlass. Eine Privatperson erbt auch die Schulden des Verstorbenen und haftet mit seinem ganzen Vermögen.

Kann der Erblasser die Erbfolge festlegen?

Wer die Verteilung seines Nachlasses noch zu Lebzeiten bestimmen will, kann das einem handschriftlichen, selbst errichteten Testament festlegen. Das Testament kann zu jeder Zeit widerrufen werden. Als Alternative besteht die Möglichkeit seinen Nachlass in einem notariell beglaubigten und amtlich verwahrten Erbvertrag zu regeln.

Im dem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser auch eine Person enterben. Dieser erhält dann aber trotz der Enterbung noch einen Pflichtteil (in der Regel 40 Prozent des gesetzlichen Erbes). Nur im Falle der Erbunwürdigkeit erhält der Erbe nicht.