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Steuererklärung, das lässt sich absetzen

Steuererklärung: Das lässt sich absetzen

„Das kann man doch von der Steuer absetzen!“ Hören Sie es auch ständig, wissen aber gar nicht so genau, was es damit auf sich hat? Kein Problem. Wir erklären Ihnen, wie und was Sie absetzen können. Denn entgehen lassen sollten Sie sich die aus Ihrer Steuererklärung resultierenden finanziellen Vorteile nicht – es geht um bares Geld.

„Von der Steuer absetzen“, das heißt, dass sie bestimmte Ausgaben in Ihrer Steuererklärung auflisten können und diese von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Nur auf den Betrag, der übrig bleibt, werden Steuern erhoben. Kaum jemand weiß jedoch genau darüber Bescheid, was alles von der Steuer absetzbar ist: Oft gibt es große Verwunderung darüber, wie sehr es sich lohnt, Belege aufzuheben. Damit Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung nicht mehr im Dunkeln tappen und sich alle Vergünstigungen sichern können, folgend eine Übersicht über die wichtigsten Posten, die sich absetzen lassen.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Alles, was in und um das Haus anfällt, sei es Gartenarbeit, Putzarbeit oder sogar Kinderbetreuung, zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Sie hierfür externe Dienstleister beauftragen, diese Arbeiten für Sie zu verrichten, können Sie dies von der Steuer absetzen. Dem Staat geht es hierbei darum, Schwarzarbeit einzudämmen. Denn nur, wenn Sie den Lohn überweisen, und nicht in bar bezahlen, haben Sie Anspruch auf die Vergünstigungen. Der Staat profitiert davon, dass ihm keine Mehrwertsteuer entgeht und für Sie lohnt es sich bei der Steuererklärung. Absetzbar sind unter anderem:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Kranken-/Altenpflege
  • Küchenarbeiten, z.B. Kochen
  • Kinderbetreuung, z.B. durch ein Au-Pair
  • Handwerkliche Arbeiten am/im Haus

Tipp: Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob die Dienstleistung absetzbar ist.

2. Bewerbungskosten

Was ebenfalls für viele neu sein dürfte: Bewerbungskosten können Sie ebenfalls gegenüber dem Fiskus geltend machen. Wenn Sie sich auf einen neuen Job bewerben und dafür z.B. in eine andere Stadt reisen oder aufwändige neue Bewerbungsfotos machen, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Dabei können Sie wirklich alles, was Sie für die Bewerbung ausgeben, geltend machen. Sei es das Briefpapier, auf welches Sie ihr Anschreiben drucken, der Umschlag, in den Sie ihre Unterlagen stecken, oder die Briefmarke, die Sie darauf kleben. Für eine postalische Bewerbung mit Bewerbungsmappe können Sie eine Pauschale von 8,70 Euro aufschreiben, wenn Sie nicht alles einzeln auflisten wollen. Aber auch für eine Online-Bewerbung erhalten Sie je Bewerbung 2,55 Euro Steuervergünstigung. In einem Jahr, in dem Sie sich oft bewerben, kann es also durchaus lohnenswert sein, dies zu protokollieren und geltend zu machen. Und das, selbstverständlich, unabhängig davon, ob Ihre Bewerbungen Erfolg hatten. Tipp: Welche Bewerbungskosten im Detail absetzbar sind, lesen Sie hier.

Bewerbungskosten fallen unter die sogenannten „Werbungskosten“. Auch eine berufsbedingte Zweitwohnung oder ein Umzug hin zum neuen Job kostet Geld und wird steuerlich begünstigt, indem Sie die Kosten hierfür absetzen dürfen. Selbst Fahrten zur Arbeit oder die Unfallkosten, die Ihnen auf einer dieser Fahrten entstanden sind, zählen dazu, genau wie Kosten für Berufsbekleidung, Fortbildungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Honorare für einen Anwalt, wenn es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gibt. Bei den Werbungskosten rechnet das Finanzamt automatisch mit der sogenannten Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, auch wenn Sie nichts angeben. Sollten Ihre Kosten oberhalb dieser Marke liegen, lohnt es sich, alles einzeln aufzulisten.

3. Versicherungen

Viele Versicherungsbeiträge können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für Versicherungen gehören bei der Steuererklärung in den Bereich der Sonderausgaben. Genau wie Altersvorsorgebeiträge, Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer oder Spenden können Sie die Versicherungsgebühren hier auflisten und von Ihren Einnahmen abziehen lassen. Die Beiträge der folgenden Versicherungen können Sie geltend machen:

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung

All diese Beiträge fallen unter die sogenannten „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“, daneben gibt es noch den Bereich der „Altersvorsorgeaufwendungen“.

Tipp: In dieser Anleitung wird erklärt, wo Sie die Versicherungen in der Steuererklärung angeben können.

4. Arbeitszimmer

Wenn Sie sich in Ihrer Privatwohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, kann dies ebenfalls unter die Werbungskosten fallen und Ihnen damit steuerliche Vergünstigungen verschaffen. Die Bedingung dafür ist, dass Sie an Ihrer Arbeitsstelle keinen eigenen Arbeitsplatz haben und deshalb gezwungen sind, zu Hause nachzuarbeiten. Lehrer sind ein prominentes Beispiel für eine Berufsgruppe, bei der das fast immer der Fall ist. Unterricht vorbereiten oder Klausuren korrigieren muss, da kaum ein Lehrer in der Schule sein eigenes Büro hat, meist zuhause erfolgen. Für Freiberufler wie beispielsweise Journalisten gilt das sogar für den vollen Kostenumfang des Arbeitszimmers. Ein Arbeitnehmer darf maximal 1.250 Euro jährlich absetzen, hat er sich zu Hause sein eigenes Büro eingerichtet. Kosten für Miete, Strom, Beleuchtung Heizung, Einrichtung oder Renovierung können hier aufgelistet werden.

Tipp: Worauf bei der Arbeitszimmer-Angabe zu achten ist, wird Ihnen hier erklärt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen, die steuerlich mindernd in der Steuererklärung angegeben werden können, gehört zum Beispiel die Beschäftigung einer Reinigungskraft. Das ist soweit mittlerweile fast jedem bekannt. Wenige jedoch wissen, dass sie sich auch einen Teil der Nebenkostenabrechnung vom Staat zurückholen können. Denn auch darin sind Posten enthalten, die direkt mit der Wohnung in Verbindung stehen. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für Hausmeisterdienste, Instandhaltungsarbeiten, Winterdienste, sowie die Kosten für den Kaminkehrer oder die Reinigung von Dachrinnen und die Pflege von Grünanlagen.

So viel dürfen Sie steuerlich geltend machen

Sie dürfen 20 Prozent der in Ihrer Nebenkostenabrechnung angegebenen Arbeitsleistungen steuerlich geltend machen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro im Jahr. Diesen Betrag erreichen jedoch nur die wenigsten Mieter alleine durch die Angabe der Posten aus der Nebenkostenabrechnung. Es gibt jedoch noch weitere Kosten, die übers Jahr anfallen und die Sie absetzen können. Darunter fallen zum Beispiel Handwerkerkosten für Reparaturen und Instandhaltungen. Wichtig hierbei ist, dass Sie nur die Kosten für den Arbeitslohn in Ansatz bringen können, nicht aber Materialkosten. Auch bei diesen Kosten dürfen Sie 20 Prozent der Handwerkerrechnung  angeben. Achten Sie bei der Rechnungsstellung aber darauf, dass Material- und Lohnkosten separat auf der Handwerkerrechnung angegeben sind. Bei der Rechnung vom Kaminkehrer handelt es sich in der Regel um reine Lohnkosten, von denen Sie 20 Prozent absetzen dürfen.

Auch nicht selbst beauftragte Reparaturen dürfen Sie angeben

Auch wenn Sie den Kaminkehrer nicht selbst beauftragt haben oder Reparaturen durch Ihren Vermieter veranlasst wurden, dürfen Sie 20 Prozent der auf Sie umgelegten Kosten von der Steuer absetzen. Lassen Sie sich dazu am besten von Ihrem Vermieter eine Kopie der Handwerkerrechnung geben, um Ihre Ausgaben gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen zu können. Insgesamt dürfen Sie für alle diese Posten zusammen höchstens 1200 Euro pro Jahr geltend machen. Um diese voll auszuschöpfen, kann es sich lohnen, einen Handwerker mit anstehenden Arbeiten in der Wohnung zu beauftragen und diese nicht selbst auszuführen.

Wo Sie haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen müssen

Kosten aus der Nebenkostenabrechnung oder aus einer Handwerkerrechnung sowie vom Kaminkehrer geben Sie bei Ihrer Steuererklärung direkt auf dem Mantelbogen an. Hierfür stehen Ihnen die Zeilen 75-77 zur Verfügung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wo Sie welche Posten wo einzutragen sind, lassen Sie sich bei Ihrer Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen oder nutzen Sie pareton.

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Steuererklärung, das lässt sich absetzen

Steuererklärung: Das lässt sich absetzen

„Das kann man doch von der Steuer absetzen!“ Hören Sie es auch ständig, wissen aber gar nicht so genau, was es damit auf sich hat? Kein Problem. Wir erklären Ihnen, wie und was Sie absetzen können. Denn entgehen lassen sollten Sie sich die aus Ihrer Steuererklärung resultierenden finanziellen Vorteile nicht – es geht um bares Geld.

„Von der Steuer absetzen“, das heißt, dass sie bestimmte Ausgaben in Ihrer Steuererklärung auflisten können und diese von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Nur auf den Betrag, der übrig bleibt, werden Steuern erhoben. Kaum jemand weiß jedoch genau darüber Bescheid, was alles von der Steuer absetzbar ist: Oft gibt es große Verwunderung darüber, wie sehr es sich lohnt, Belege aufzuheben. Damit Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung nicht mehr im Dunkeln tappen und sich alle Vergünstigungen sichern können, folgend eine Übersicht über die wichtigsten Posten, die sich absetzen lassen.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Alles, was in und um das Haus anfällt, sei es Gartenarbeit, Putzarbeit oder sogar Kinderbetreuung, zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Sie hierfür externe Dienstleister beauftragen, diese Arbeiten für Sie zu verrichten, können Sie dies von der Steuer absetzen. Dem Staat geht es hierbei darum, Schwarzarbeit einzudämmen. Denn nur, wenn Sie den Lohn überweisen, und nicht in bar bezahlen, haben Sie Anspruch auf die Vergünstigungen. Der Staat profitiert davon, dass ihm keine Mehrwertsteuer entgeht und für Sie lohnt es sich bei der Steuererklärung. Absetzbar sind unter anderem:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Kranken-/Altenpflege
  • Küchenarbeiten, z.B. Kochen
  • Kinderbetreuung, z.B. durch ein Au-Pair
  • Handwerkliche Arbeiten am/im Haus

Tipp: Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob die Dienstleistung absetzbar ist.

2. Bewerbungskosten

Was ebenfalls für viele neu sein dürfte: Bewerbungskosten können Sie ebenfalls gegenüber dem Fiskus geltend machen. Wenn Sie sich auf einen neuen Job bewerben und dafür z.B. in eine andere Stadt reisen oder aufwändige neue Bewerbungsfotos machen, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Dabei können Sie wirklich alles, was Sie für die Bewerbung ausgeben, geltend machen. Sei es das Briefpapier, auf welches Sie ihr Anschreiben drucken, der Umschlag, in den Sie ihre Unterlagen stecken, oder die Briefmarke, die Sie darauf kleben. Für eine postalische Bewerbung mit Bewerbungsmappe können Sie eine Pauschale von 8,70 Euro aufschreiben, wenn Sie nicht alles einzeln auflisten wollen. Aber auch für eine Online-Bewerbung erhalten Sie je Bewerbung 2,55 Euro Steuervergünstigung. In einem Jahr, in dem Sie sich oft bewerben, kann es also durchaus lohnenswert sein, dies zu protokollieren und geltend zu machen. Und das, selbstverständlich, unabhängig davon, ob Ihre Bewerbungen Erfolg hatten. Tipp: Welche Bewerbungskosten im Detail absetzbar sind, lesen Sie hier.

Bewerbungskosten fallen unter die sogenannten „Werbungskosten“. Auch eine berufsbedingte Zweitwohnung oder ein Umzug hin zum neuen Job kostet Geld und wird steuerlich begünstigt, indem Sie die Kosten hierfür absetzen dürfen. Selbst Fahrten zur Arbeit oder die Unfallkosten, die Ihnen auf einer dieser Fahrten entstanden sind, zählen dazu, genau wie Kosten für Berufsbekleidung, Fortbildungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Honorare für einen Anwalt, wenn es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gibt. Bei den Werbungskosten rechnet das Finanzamt automatisch mit der sogenannten Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, auch wenn Sie nichts angeben. Sollten Ihre Kosten oberhalb dieser Marke liegen, lohnt es sich, alles einzeln aufzulisten.

3. Versicherungen

Viele Versicherungsbeiträge können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für Versicherungen gehören bei der Steuererklärung in den Bereich der Sonderausgaben. Genau wie Altersvorsorgebeiträge, Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer oder Spenden können Sie die Versicherungsgebühren hier auflisten und von Ihren Einnahmen abziehen lassen. Die Beiträge der folgenden Versicherungen können Sie geltend machen:

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung

All diese Beiträge fallen unter die sogenannten „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“, daneben gibt es noch den Bereich der „Altersvorsorgeaufwendungen“.

Tipp: In dieser Anleitung wird erklärt, wo Sie die Versicherungen in der Steuererklärung angeben können.

4. Arbeitszimmer

Wenn Sie sich in Ihrer Privatwohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, kann dies ebenfalls unter die Werbungskosten fallen und Ihnen damit steuerliche Vergünstigungen verschaffen. Die Bedingung dafür ist, dass Sie an Ihrer Arbeitsstelle keinen eigenen Arbeitsplatz haben und deshalb gezwungen sind, zu Hause nachzuarbeiten. Lehrer sind ein prominentes Beispiel für eine Berufsgruppe, bei der das fast immer der Fall ist. Unterricht vorbereiten oder Klausuren korrigieren muss, da kaum ein Lehrer in der Schule sein eigenes Büro hat, meist zuhause erfolgen. Für Freiberufler wie beispielsweise Journalisten gilt das sogar für den vollen Kostenumfang des Arbeitszimmers. Ein Arbeitnehmer darf maximal 1.250 Euro jährlich absetzen, hat er sich zu Hause sein eigenes Büro eingerichtet. Kosten für Miete, Strom, Beleuchtung Heizung, Einrichtung oder Renovierung können hier aufgelistet werden.

Tipp: Worauf bei der Arbeitszimmer-Angabe zu achten ist, wird Ihnen hier erklärt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen, die steuerlich mindernd in der Steuererklärung angegeben werden können, gehört zum Beispiel die Beschäftigung einer Reinigungskraft. Das ist soweit mittlerweile fast jedem bekannt. Wenige jedoch wissen, dass sie sich auch einen Teil der Nebenkostenabrechnung vom Staat zurückholen können. Denn auch darin sind Posten enthalten, die direkt mit der Wohnung in Verbindung stehen. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für Hausmeisterdienste, Instandhaltungsarbeiten, Winterdienste, sowie die Kosten für den Kaminkehrer oder die Reinigung von Dachrinnen und die Pflege von Grünanlagen.

So viel dürfen Sie steuerlich geltend machen

Sie dürfen 20 Prozent der in Ihrer Nebenkostenabrechnung angegebenen Arbeitsleistungen steuerlich geltend machen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro im Jahr. Diesen Betrag erreichen jedoch nur die wenigsten Mieter alleine durch die Angabe der Posten aus der Nebenkostenabrechnung. Es gibt jedoch noch weitere Kosten, die übers Jahr anfallen und die Sie absetzen können. Darunter fallen zum Beispiel Handwerkerkosten für Reparaturen und Instandhaltungen. Wichtig hierbei ist, dass Sie nur die Kosten für den Arbeitslohn in Ansatz bringen können, nicht aber Materialkosten. Auch bei diesen Kosten dürfen Sie 20 Prozent der Handwerkerrechnung  angeben. Achten Sie bei der Rechnungsstellung aber darauf, dass Material- und Lohnkosten separat auf der Handwerkerrechnung angegeben sind. Bei der Rechnung vom Kaminkehrer handelt es sich in der Regel um reine Lohnkosten, von denen Sie 20 Prozent absetzen dürfen.

Auch nicht selbst beauftragte Reparaturen dürfen Sie angeben

Auch wenn Sie den Kaminkehrer nicht selbst beauftragt haben oder Reparaturen durch Ihren Vermieter veranlasst wurden, dürfen Sie 20 Prozent der auf Sie umgelegten Kosten von der Steuer absetzen. Lassen Sie sich dazu am besten von Ihrem Vermieter eine Kopie der Handwerkerrechnung geben, um Ihre Ausgaben gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen zu können. Insgesamt dürfen Sie für alle diese Posten zusammen höchstens 1200 Euro pro Jahr geltend machen. Um diese voll auszuschöpfen, kann es sich lohnen, einen Handwerker mit anstehenden Arbeiten in der Wohnung zu beauftragen und diese nicht selbst auszuführen.

Wo Sie haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen müssen

Kosten aus der Nebenkostenabrechnung oder aus einer Handwerkerrechnung sowie vom Kaminkehrer geben Sie bei Ihrer Steuererklärung direkt auf dem Mantelbogen an. Hierfür stehen Ihnen die Zeilen 75-77 zur Verfügung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wo Sie welche Posten wo einzutragen sind, lassen Sie sich bei Ihrer Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen oder nutzen Sie pareton.

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