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Änderungen 2016

Die wichtigsten Änderungen 2016

Die zwei wichtigsten Änderungen 2016

Der Mai ist zwar noch weit weg aber der Jahreswechsel naht und damit gibt es neue Gesetze und Vorschriften.

Kindergeld

Scheinbar haben beim Kindergeld Leistungsempfänger geschummelt. Denn ab 2016 will der Staat die Empfänger eindeutig identifizieren. Dazu müssen nun die Eltern bzw. die Kindergeldempfänger die Identifikationsnummern der kindergeldberechtigten Kinder sowie die eigene Identifikationsnummer der Familienkasse schriftlich mitteilen. Eine Übersicht welche Familienkasse für Sie zuständig ist finden sie hier.

Kapitalerträge

Auch beim Freistellungsauftrag wird auf die Identifikationsnummer gesetzt. Ab dem 1. Januar 2016 werden die Freistellungsaufträge ungültig, wenn dem Finanzinstitut die Identifikationsnummer nicht vorliegt. In der Regel trifft dies aber nur auf Freistellungsaufträge zu die vor 2011 erteilt wurden. Also prüfen Sie wo Sie Freistellungsaufträge erteilt haben und ob dort Ihre Identifikationsnummer vorliegt. Liegt keiner vor reicht es aus, wenn Sie dem Finanzinstitut Ihr Identifikationsnummer schriftlich mitteilen. Einen neuen Freistellungsauftrag müssen Sie nicht erteilen.

Bei ungültigen Freistellungsaufträgen muss die Bank die Steuern abführen. Im Rahmen einer Steuererklärung erhalte Sie die zuviel bezahlten Steuern wieder zurück.

Die Nummer kann Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.

 

Kinderzulage

Kinderzulage

Die Eigenheimzulage als staatliche Förderung für Wohneigentum und auch die Kinderzulage können schon seit dem 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt werden. Wurde jedoch der Kaufvertrag oder der Bauantrag für eine Wohnung oder ein Haus bis zu diesem Datum gestellt, dann wird weiterhin die vorhergehende Rechtslage angewandt, die sich wie folgt darstellt. Die nachfolgenden Punkt können im Übrigen auch Auswirkungen auf das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung haben, also ist Vorsicht geboten!

Unter diesen Umständen wurde die Kinderzulage bis zu, 31.12.2005 gewährt

Die Kinderzulage war stets an die Gewährung der Eigenheimzulage gekoppelt. Das bedeutet, sobald diese wegfällt, besteht generell auch kein Anspruch mehr auf die Kinderzulage. Wurde Ihnen die Kinderzulage gewährt, dann muss diese bei Ihrer Steuererklärung auch in der Anlage AV eingetragen werden, um eine korrekte Versteuerung zu gewährleisten. Generell wird die Kinderzulage (auch Baukindergeld genannt) nur dann gewährt, wenn für das betreffende Kind auch Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag in der Steuererklärung besteht. Andernfalls ist keine Zuteilung möglich. Zudem muss das Kind zum Zeitpunkt der Gewährung auch im Haushalt des Förderungsberechtigten gelebt haben. Hierzu reicht allerdings ein Monat aus. Denn bei der Kinderzulage handelt es sich, wie bei der Eigenheimzulage, um einen Jahresbeitrag. Werden die Voraussetzung für deren Gewährung in mindestens einem Kalendermonat erfüllt, dann sind Sie bezugsberechtigt. Ab dem 01.01.2004 beträgt die Kinderzulage für jedes Kind 800 Euro im Jahr. Zuvor galten geringere Sätze: Von 1987 bis 1989 307 Euro, für 1990 383 Euro, für 1991 bis 1995 512 Euro und für die Jahre 1996 bis 2003 767 Euro. Diese Beträge waren auch jeweils auf der Anlage AV zu Ihrer Steuererklärung zu erfassen.

Die Kinderzulage wird nur einmal pro Kind gewährt. Das bedeutet, dass wenn beide Elternteile eine geförderte Wohnung oder ein gefördertes Haus besitzen und dem entsprechend Anspruch auf die Zulage haben, jedem Elternteil nur die Hälfte der Kinderzulage zugestanden wird. Fallen bei einem Elternteil die Voraussetzungen weg, geht die gesamte Kinderzulage auf den anderen Elternteil über, sofern dieser die Voraussetzungen für die Förderung weiterhin erfüllt.

 Sie fanden diesen Text hilfreich?

Dann machen Sie hier Ihre Steuererklärung in unter 5 Minuten.


Kindergeld

Kindergeld

Kindergeld ist eine Unterstützungsleistung des Staates, das Familien auf Antrag durch die Familienkasse gewährt und ausgezahlt wird. Haben Sie in einem Kalenderjahr Kindergeld für ein oder mehrere Kinder bezogen, dann muss das auch in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Wie viel Kindergeld Sie bezogen haben, tragen Sie auf der Anlage Kind zu Ihrer Steuererklärung ein. Für den Bezug von Kindergeld über die Familienkasse müssen einige Anforderungen erfüllt sein. Zunächst darf das betreffende Kind das 18. Lebensjahr oder, in besonderen Fällen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem muss es sich entweder um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Pflegekind der bezugsberechtigten Person handeln. Auch für Stiefkinder oder Enkelkinder kann Kindergeld gewährt werden. Generell muss das Kind auch im Haushalt des Bezugsberechtigten leben.

In diesen Fällen bekommen Sie Kindergeld auch für Kinder bis 25 Jahre

Obwohl normalerweise mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes auch der Bezug von Kindergeld endet, gibt es einige Fälle, in denen die Familienkassen Kindergeld sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewähren. Dazu zählt, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung befindet, ein freiwillige soziales oder ökologische Jahr leistet oder sich zivildienstleistend im Ausland befindet. Bis zum 31.12.2011 galt, dass für den Bezug von Kindergeld die jährlichen Bezüge des Kindes nicht über 8.004 Euro liegen dürften. Seit 01.102012 gelten diese Grenzen nicht mehr. Allerdings muss das Kind hierfür nachweisen, dass es nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet bzw. geringfügig beschäftigt ist.

So viel Kindergeld bekommen Sie uns müssen Sie in der Steuererklärung eintragen

Die Höhe des Kindes richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich 184,- Euro, für das dritte Kind monatlich 190,- Euro und ab dem vierten Kind pro Kind jeweils 215,- Euro pro Monat. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr ergeben sich aus diesen Beträgen die Angaben, die Sie auf der Anlage Kind zur Steuererklärung eintragen müssen. Bei getrennt lebenden Eltern besteht generell ein hälftiger Anspruch auf Kindergeld. Oft bezieht nur ein Elternteil das Kindergeld, während die bei ihm verbleibende Hälfte mit der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils verrechnet wird.  Haben Sie Fragen zum Kindergeld und dessen steuerlicher Behandlung, können Sie sich entweder direkt an die Familienkasse oder an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Letztere sind Ihnen auch bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung behilflich.

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Die wichtigsten Änderungen 2016

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Der Mai ist zwar noch weit weg aber der Jahreswechsel naht und damit gibt es neue Gesetze und Vorschriften.

Kindergeld

Scheinbar haben beim Kindergeld Leistungsempfänger geschummelt. Denn ab 2016 will der Staat die Empfänger eindeutig identifizieren. Dazu müssen nun die Eltern bzw. die Kindergeldempfänger die Identifikationsnummern der kindergeldberechtigten Kinder sowie die eigene Identifikationsnummer der Familienkasse schriftlich mitteilen. Eine Übersicht welche Familienkasse für Sie zuständig ist finden sie hier.

Kapitalerträge

Auch beim Freistellungsauftrag wird auf die Identifikationsnummer gesetzt. Ab dem 1. Januar 2016 werden die Freistellungsaufträge ungültig, wenn dem Finanzinstitut die Identifikationsnummer nicht vorliegt. In der Regel trifft dies aber nur auf Freistellungsaufträge zu die vor 2011 erteilt wurden. Also prüfen Sie wo Sie Freistellungsaufträge erteilt haben und ob dort Ihre Identifikationsnummer vorliegt. Liegt keiner vor reicht es aus, wenn Sie dem Finanzinstitut Ihr Identifikationsnummer schriftlich mitteilen. Einen neuen Freistellungsauftrag müssen Sie nicht erteilen.

Bei ungültigen Freistellungsaufträgen muss die Bank die Steuern abführen. Im Rahmen einer Steuererklärung erhalte Sie die zuviel bezahlten Steuern wieder zurück.

Die Nummer kann Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.

 

Kinderzulage

Kinderzulage

Die Eigenheimzulage als staatliche Förderung für Wohneigentum und auch die Kinderzulage können schon seit dem 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt werden. Wurde jedoch der Kaufvertrag oder der Bauantrag für eine Wohnung oder ein Haus bis zu diesem Datum gestellt, dann wird weiterhin die vorhergehende Rechtslage angewandt, die sich wie folgt darstellt. Die nachfolgenden Punkt können im Übrigen auch Auswirkungen auf das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung haben, also ist Vorsicht geboten!

Unter diesen Umständen wurde die Kinderzulage bis zu, 31.12.2005 gewährt

Die Kinderzulage war stets an die Gewährung der Eigenheimzulage gekoppelt. Das bedeutet, sobald diese wegfällt, besteht generell auch kein Anspruch mehr auf die Kinderzulage. Wurde Ihnen die Kinderzulage gewährt, dann muss diese bei Ihrer Steuererklärung auch in der Anlage AV eingetragen werden, um eine korrekte Versteuerung zu gewährleisten. Generell wird die Kinderzulage (auch Baukindergeld genannt) nur dann gewährt, wenn für das betreffende Kind auch Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag in der Steuererklärung besteht. Andernfalls ist keine Zuteilung möglich. Zudem muss das Kind zum Zeitpunkt der Gewährung auch im Haushalt des Förderungsberechtigten gelebt haben. Hierzu reicht allerdings ein Monat aus. Denn bei der Kinderzulage handelt es sich, wie bei der Eigenheimzulage, um einen Jahresbeitrag. Werden die Voraussetzung für deren Gewährung in mindestens einem Kalendermonat erfüllt, dann sind Sie bezugsberechtigt. Ab dem 01.01.2004 beträgt die Kinderzulage für jedes Kind 800 Euro im Jahr. Zuvor galten geringere Sätze: Von 1987 bis 1989 307 Euro, für 1990 383 Euro, für 1991 bis 1995 512 Euro und für die Jahre 1996 bis 2003 767 Euro. Diese Beträge waren auch jeweils auf der Anlage AV zu Ihrer Steuererklärung zu erfassen.

Die Kinderzulage wird nur einmal pro Kind gewährt. Das bedeutet, dass wenn beide Elternteile eine geförderte Wohnung oder ein gefördertes Haus besitzen und dem entsprechend Anspruch auf die Zulage haben, jedem Elternteil nur die Hälfte der Kinderzulage zugestanden wird. Fallen bei einem Elternteil die Voraussetzungen weg, geht die gesamte Kinderzulage auf den anderen Elternteil über, sofern dieser die Voraussetzungen für die Förderung weiterhin erfüllt.

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Kindergeld

Kindergeld

Kindergeld ist eine Unterstützungsleistung des Staates, das Familien auf Antrag durch die Familienkasse gewährt und ausgezahlt wird. Haben Sie in einem Kalenderjahr Kindergeld für ein oder mehrere Kinder bezogen, dann muss das auch in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Wie viel Kindergeld Sie bezogen haben, tragen Sie auf der Anlage Kind zu Ihrer Steuererklärung ein. Für den Bezug von Kindergeld über die Familienkasse müssen einige Anforderungen erfüllt sein. Zunächst darf das betreffende Kind das 18. Lebensjahr oder, in besonderen Fällen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem muss es sich entweder um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Pflegekind der bezugsberechtigten Person handeln. Auch für Stiefkinder oder Enkelkinder kann Kindergeld gewährt werden. Generell muss das Kind auch im Haushalt des Bezugsberechtigten leben.

In diesen Fällen bekommen Sie Kindergeld auch für Kinder bis 25 Jahre

Obwohl normalerweise mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes auch der Bezug von Kindergeld endet, gibt es einige Fälle, in denen die Familienkassen Kindergeld sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewähren. Dazu zählt, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung befindet, ein freiwillige soziales oder ökologische Jahr leistet oder sich zivildienstleistend im Ausland befindet. Bis zum 31.12.2011 galt, dass für den Bezug von Kindergeld die jährlichen Bezüge des Kindes nicht über 8.004 Euro liegen dürften. Seit 01.102012 gelten diese Grenzen nicht mehr. Allerdings muss das Kind hierfür nachweisen, dass es nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet bzw. geringfügig beschäftigt ist.

So viel Kindergeld bekommen Sie uns müssen Sie in der Steuererklärung eintragen

Die Höhe des Kindes richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich 184,- Euro, für das dritte Kind monatlich 190,- Euro und ab dem vierten Kind pro Kind jeweils 215,- Euro pro Monat. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr ergeben sich aus diesen Beträgen die Angaben, die Sie auf der Anlage Kind zur Steuererklärung eintragen müssen. Bei getrennt lebenden Eltern besteht generell ein hälftiger Anspruch auf Kindergeld. Oft bezieht nur ein Elternteil das Kindergeld, während die bei ihm verbleibende Hälfte mit der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils verrechnet wird.  Haben Sie Fragen zum Kindergeld und dessen steuerlicher Behandlung, können Sie sich entweder direkt an die Familienkasse oder an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Letztere sind Ihnen auch bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung behilflich.

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