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Fristen bei der Steuererklärung

Fristen bei der Steuererklärung

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist in Deutschland festgelegten Fristen unterworfen, bis zu denen Sie die Erklärung spätestens einreichen müssen. Die Fristen bei der Steuererklärung richten Sie jedoch danach, ob Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind oder diese freiwillig einreichen. Außerdem spielt auch die Art der Tätigkeit zur Erzielung des Einkommens unter Umständen eine Rolle bei der Festsetzung der Fristen.

Bis wann müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben

Wenn Sie zur jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, dann gelten die folgenden Fristen bei der Steuererklärung: Sie müssen die Erklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres abgeben, hier genügt das Datum des Poststempels oder die Übermittlung per ELSTER bis spätestens zu diesem Termin. Lassen Sie Ihre Erklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember. Da Landwirte ein anderes Wirtschaftsjahr haben, gelten für Sie andere Fristen bei der Steuererklärung. Sie dürfen Sie bis zum 30. September einreichen oder, wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, dann haben Sie dafür sogar volle vier Jahre Zeit.

Warum Sie die Fristen unbedingt einhalten sollten

Sie sollten die Fristen bei der Steuererklärung tunlichst einhalten, da das Finanzamt bei Nichteinhaltung Strafen erheben kann. Zunächst einmal werden Sie angemahnt und mit einem neuen Termin darum gebeten, die Erklärung abzugeben. Versäumen Sie auch diese Frist, dann schätzt das Finanzamt Ihr Einkommen zu Ihren Ungunsten und es erfolgt ein Bescheid, der auch Verspätungszuschläge in Höhe von 1 Prozent der Steuerschuld pro Monat enthält.

So können Sie die Fristen bei der Steuererklärung verlängern

Stellen Sie fest, dass Ihnen die normalen Fristen bei der Steuererklärung nicht ausreichen, sollten Sie rechtzeitig beim Finanzamt um eine Fristverlängerung bitten. Das können Sie sowohl telefonisch machen als auch formlos per Fax oder Brief. Teilen Sie dabei dem Finanzamt Ihre Steuerdaten sowie eine Begründung für die Verlängerung mit und bieten Sie am besten gleich einen neuen Termin an. Diese sollte am besten innerhalb von vier bis acht Wochen nach der eigentlichen Frist liegen. Durch die Beantragung der Verlängerung der Fristen bei der Steuererklärung verschaffen Sie sich etwas mehr Zeit und vermeiden Sanktionen von Seiten des Finanzamtes.

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Einspruch einlegen und Einspruchsfristen

Einspruch einlegen und Einspruchsfristen

Nicht jeder Steuerbescheid ist zu 100 Prozent korrekt. Stellen Sie bei seiner Prüfung zum Beispiel fest, dass das Finanzamt einen Ihnen zustehenden Freibetrag nicht berücksichtigt hat oder dass von Ihnen angegebene Ausgaben nicht anerkannt wurden, obwohl Ihnen dies zustünde, sollten Sie gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen geht ganz einfach: Sie müssen diesen nur schriftlich an das zuständige Finanzamt richten. Zunächst muss er nicht einmal eine Begründung enthalten. Diese müssen Sie aber zwingend nachreichen. Um Einspruch einlegen zu können, müssen Sie sich vor allem an die dafür gesetzten Einspruchsfristen halten.

Das sind die Fristen fürs Einspruch einlegen gegen einen Steuerbescheid

Sofern der Ihnen zugesandte Steuerbescheid nicht unter Vorbehalt ergangen ist oder es sich um einen vorläufigen Bescheid handelt, haben Sie einen Monat Zeit, Einspruch dagegen einzulegen. Danach wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur unter erschwerten Bedingungen geändert oder angefochten werden. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie die Einspruchsfrist nicht verstreichen lassen, wenn Sie merken, dass der Bescheid nicht mit Ihrer Steuererklärung übereinstimmt. Bei einem unter Vorbehalt der Nachprüfung erteilten Bescheid oder einem vorläufigen Bescheid verhält es sich anders. Bei Ersterem gelten generell keinerlei Einspruchsfristen, so lange der Vorbehalt besteht. Beim vorläufigen Bescheid können gilt die Frist nicht für diejenigen Punkte, die als vorläufig gekennzeichnet sind, jedoch für alle anderen Punkte.

Was Sie tun können, wenn Sie die Frist zum Einspruch einlegen verpasst haben

Haben Sie die Einspruchsfrist für einen Steuerbescheid verstreichen lassen, dann ist dieser bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr geändert werden. Möchten Sie nach Ablauf der Einspruchsfrist dennoch einen Einspruch einlegen, dann müssen Sie zunächst die Wiedereinsetzung des Bescheids in den vorigen Stand beantragen. Damit dieser Antrag genehmigt wird, müssen Sie jedoch glaubhaft machen können, dass Sie die Frist schuldlos nicht eingehalten haben. So muss zum Beispiel der Einspruch auf dem Postweg verloren gegangen sein oder Sie sich längere Zeit im Ausland oder im Krankenhaus befunden haben.

Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

Weder Sie noch das Finanzamt können einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid ohne größere Anstrengungen ändern. Die Hürden hierfür liegen sehr hoch und es gibt nur wenige Ausnahmen, die das möglich machen. Dazu zählen zum Beispiel Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein können Ihnen in einem solchen Fall helfen, Ihre Forderungen gegenüber dem Finanzamt rechtssicher geltend zu machen. Einen passenden Steuerberater finden Sie schnell über www.yourxpert.de.

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Finanzamt

Das Finanzamt

Vielen Arbeitnehmern, aber auch einer Vielzahl von Unternehmern ist der Gang zum Finanzamt stets ein Gräuel. Er kann, in Bezug auf die eigene Steuererklärung, mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sein. Zudem kann nach erfolgter Steuererklärung eine Nachzahlung drohen, sollte man während des Steuerjahres zu wenig Steuern abgeführt haben. Das Finanzamt regelt jedoch auch Steuererstattungen, sodass der Gang dorthin auch durchaus erfreuliche Folgen haben kann.

Das sind die Aufgaben des Finanzamtes

Das Finanzamt ist, kurz gesagt, dafür zuständig, dass dem Staat die ihm durch die Steuergesetze zustehenden Steuern auch erhält. Das bedeutet, dass es von jedem Bürger und auch von jedem Unternehmen eine Steuererklärung einfordern darf, um deren Steuerlast exakt zu ermitteln. Dabei hat das Finanzamt auch das Recht, die Nichtabgabe von angeforderten Steuererklärungen mit Strafen und Sanktionen zu belegen. Daher sollten Sie Ihre Steuererklärung auch in jedem Fall einreichen, selbst wenn Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen.

Was nach Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt geschieht

Nachdem Sie Ihre Steuererklärung, die Sie am besten mit Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins oder eines Steuerberaters anfertigen, abgegeben haben, wird diese vom Amt geprüft. Nach der Prüfung schickt Ihnen das Amt dann einen entsprechenden Steuerbescheid. Dieser ist zunächst nichts rechtskräftig, denn Sie haben generell eine Einspruchsfrist. Erst wenn Sie dem Bescheid nicht innerhalb dieser Frist widersprechen, wird er rechtskräftig, das heißt Sie erkennen ihn mit all seinen Inhalten an.

Weitere Aufgaben des Finanzamtes

Das Finanzamt hat jedoch nicht nur das Recht, Steuererklärungen einzufordern und die entsprechenden Steuern einzuziehen. Es muss auch alle amtlichen Vordrucke für diese Erklärungen bereitstellen und die Abgabe der Steuererklärungen so weit als möglich erleichtern (wie zum Beispiel durch den Online-Dienst ELSTER). Darüber hinaus hat es auch die Pflicht, Ihnen bei Fragen rund um die Steuererklärung Rede und Antwort zu stehen. Diese Pflicht erstreckt sich aber nur auf Sachverhalte, die zur korrekten Erstellung Ihrer Steuererklärung nötig sind. Das heißt, ein Finanzbeamter darf Ihnen keine Tipps zum Steuersparen geben. Diese wiederum erhalten Sie von einem Steuerberater oder auch von einem Lohnsteuerhilfeverein und unter der Hotline von yourXpert, der Ihnen auch bei der Wahl der Steuerklasse oder der Eintragung eines Freibetrages die jeweils günstigste Lösung nennen kann, welche auf einer steuerrechtlich sicheren Basis steht.

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Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Umzugskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem beruflich veranlassten Umzug von Arbeitnehmern sind sie Werbungskosten und werden in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Entweder können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg verkürzt. Dabei ist nicht die Länge des Weges, sondern die Zeitersparnis entscheidend. Diese muss mindestens 30 Minuten betragen. Aber auch, wenn die Firma umzieht oder die erste Stelle in einem neuen Wohnort angetreten wird, können die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N angegeben werden. Auch bei einem beruflich bedingten Umzug aus dem Ausland nach Deutschland gelten sie als Werbungskosten. Hier ist zu beachten, dass der Umzug nach dem Antritt an der neuen Arbeitsstelle erfolgt ist. Entstehen hingegen aus privaten Gründen Umzugskosten, mindern diese als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer. Sie gehören nicht in die Anlage N, sondern in den Mantelbogen auf der Seite 3 in die Zeile 75. Jährlich können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Interessant hierbei ist, dass der Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen reduziert, sondern direkt die zu zahlende Steuer.

Bei beruflich veranlasstem Umzug dürfen unter anderem Fahrten zur Wohnungsbesichtigung mit 30 Cent pro Kilometer in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Auch doppelte Mietzahlungen können für bis zu drei Monate geltend gemacht werden, ebenso die Transportkosten für den Umzug, Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.. Für sonstige Kosten wie z.B. Trinkgelder gibt es eine Umzugskostenpauschale die ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen:

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete
Umzug ab Pauschale
01.08.2013 1.390 Euro
01.01.2013 1.374 Euro
01.03.2012 1.357 Euro
01.01.2012 1.314 Euro
01.08.2011 1.283 Euro
01.01.2011 1.279 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige
Umzug ab Pauschale
08.2013 695 Euro
01.2013 687 Euro
03.2012 679 Euro
01.2012 657 Euro
08.2011 641 Euro
01.2011 640 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person(Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)
Umzug ab Pauschale
08.2013 306 Euro
01.2013 303 Euro
03.2012 299 Euro
01.2012 289 Euro
08.2011 283 Euro
01.2011 282 Euro

 

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Nicht jeder Steuerzahler unterliegt der Pflichtveranlagung und ist verpflichtet seine Steuererklärung zu machen bzw. machen zu lassen. Im Einkommensgesetz ist festgelegt wer der Pflichtveranlagung unterliegt und wer nicht:

Eine Verpflichtung besteht für alle Steuerzahler ab einem Einkommen im Jahr von:

  • 16.260 € für Ehepaare und
  • 8.130 € für Singles

Ist man ausschließlich Arbeitnehmer, muss man eine Steuererklärung machen bzw. machen lassen, wenn man über den o.g. Grenzen liegen und eine der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat die Steuerklasse III oder V
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat einen Freibetrag eingetragen
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat Lohnersatzleistungen erhalten
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindung)
  • Sie geschieden wurden und ihr ehemaliger Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat
  • Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten haben, der nicht pauschal versteuert wurde

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Steuererklärung

Steu­er­er­klä­rung – so einfach kann es sein:

Genau genommen ist die Steuererklärung kein Hexenwerk, auch wenn sie den meisten mehr eine lästige Pflicht ist. Rechnet man sich aber den durchschnittlichen Stundenlohn aus – der einen erwarten kann – ist es eine lohnende Aufgabe. Im Schnitt erhalten laut dem statistischen Bundesamt Arbeitnehmer ein Steuererstattung von 800 Euro.

Ihre Steuererklärung müssen Sie immer bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben haben. Die für das Steuerjahr 2014 als bis zum 31. Mai 2015. Vergessen Sie den Termin, werden Sie vom Finanzamt erinnert, sofern sie der Abgabepflicht unterliegen.

Beachten Sie die Abgabefristen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Z.B. wenn Sie als Ehepaar die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt haben, oder im Steuerjahr Lohnersatzleistungen bezogen haben wie z.B. Arbeitslosengeld. Ist das der Fall sind sie verpflichtet Ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai abzugeben. Reicht Ihnen dieses Zeitfenster nicht aus können Sie formlos eine Fristverlängerung bis maximal zum September beantragen. Lassen Sie die Termine einfach so verstreichen, kann das Finanzamt Sie mit einem Verspätungszuschlag bestrafen.

Grundfreibetrag

Zum Januar 2014 wurde der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro angehoben. Der Eingangssteuersatz blieb mit 14% Prozent unverändert.

Regelmäßige Arbeitsstätte

Auch bei der regelmäßigen Arbeitsstätte gab es Änderungen und Präzisierungen. Seit Januar gibt es eine sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ anstelle der regelmäßigen Arbeitsstätte und wird durch die dienstlichen Festlegungen des Arbeitgebers bestimmt. Damit gilt die Entfernungspauschale für den Weg zur „ersten Tätigkeitsstätte. Alle anderen Regelungen wie Reisekosten bleiben davon unberührt.

Reisekostenrecht

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen wurden vereinfacht bzw. reduziert:

– Abwesenheit > 8 Stunden: 12 Euro
– ganztägige Abwesenheit: 24 Euro

Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten wird für den An- und Abreisetag unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit jeweils ein Pauschbetrag von 12 Euro gewährt.

Doppelte Haushaltsführung

Auch der Höchstbetrag für die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung wurde auf 1.000 Euro gekürzt. Darin sind alle Ausgaben für die Zweitwohnung enthalten. Dafür spielt die durchschnittliche Miete keine Rolle mehr.

Kirchensteuer

Ab 2015 erfolgt der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge automatisch ohne eine Wahlrecht.

Lebensversicherungen

Wurde eine Lebensversicherung verkauft und es tritt ein Versicherungsfall ein, soll voraussichtlich die Auszahlung nicht mehr steuerfrei sein. Ausgenommen sind Übertragungen aufgrund von Scheidungen oder Nachlässen.

Unterhalt

Wer Unterhalt absetzen möchte muss vermutlich künftig die Identifikationsnummern des Unterhaltempfängers angeben. Damit will das Finanzamt eindeutig die Identität feststellen können.

Was ist eine Steuererklärung?

Mit der Steuererklärung legt jeder Steuerpflichtige seine Einkünfte die im jeweils vergangenen Jahr erzielt hat, gegenüber dem Finanzamt offen. Neben den Einnahmen werden noch die Ausgaben und die Lebensumstände erklärt. Dazu sieht die Steuererklärung eine Fülle von Eingabefeldern vor.

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Eine Verpflichtung besteht für alle Steuerzahler ab einem Einkommen im Jahr von:

  • 16.260 € für Ehepaare und
  • 8.130 € für Singels

Sind Sie ausschließlich Arbeitnehmer, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie über den o.g. Grenzen liegen und eine der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat die Steuerklasse III oder V
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat einen Freibetrag eingetragen
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat Lohnersatzleistungen erhalten
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindung)
  • Sie geschieden wurden und ihr ehemaliger Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat
  • Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten haben, der nicht pauschal versteuert wurde

Wer nicht muss, der kann – die freiwillige Steuererklärung

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann es dennoch lohnend sein, eine Steuererklärung abzugeben. Einen schnellen Weg herauszufinden ob es sich lohnt, bietet unser kostenloser Quickcheck. Mit einer Hand voll Eingaben wissen Sie sofort, ob es sich lohnt oder nicht. Und das Beste, Sie können für das zurückliegende und die 4 Jahre davor eine Steuererklärung freiwillig abgeben. Liegen Ihre Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.000 Euro lohnt es sich regelmäßig. Dies ist der Fall, wenn Sie mehr wie 13 Km zur Arbeitsplatz haben, wenn Sie Fortbildungskosten geltend machen können oder z.B. beruflich bedingt umgezogen sind.

Was kostet mich eine Steuererklärung?

Grundsätzlich kostet eine Steuererklärung nichts. Für die Abgabe der Steuererklärung wird vom Finanzamt keine Gebühr erhoben. Erstellen Sie die Steuererklärung selbst mit Elster oder mit den amtlichen Formularen ist es vollkommen kostenlos. Lassen Sie die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfverein erstellen, wird dort eine Gebühr fällig. Ebenso wenn Sie die Steuererklärung selbst erstellen mit entsprechenden Softwarelösungen.

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Vom Grundsatz her muss die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt vorliegen. Ist dies nicht möglich kann man eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung beantragen. Diese wird regelmäßig bis Ende September des Folgejahres gewährt. Wird die Steuererklärung vom Steuerberater erstellt gilt der 31.12. des Folgejahres als Abgabetermin.

Wo muss ich meine Steuererklärung einreichen?

Die Steuererklärung ist immer am Wohnsitzfinanzamt abzugeben, selbst wenn man im Steuerjahr woanders gewohnt hat. Über das Portal Finanzamt24 können Sie Ihr zuständiges Finanzamt ermitteln.

Wer hilft mir bei meiner Steuererklärung?

Die kostengünstige Unterstützung erhalten Sie für Ihre Steuererklärung vom Finanzamt. Dort darf man ihnen zwar keine Steuertipps nenne aber grundsätzliche Fragen werden beantwortet. Alle anderen Möglichkeiten sind mit Kosten verbunden:

  1. Steuerberater
  2. Lohnsteuerhilfevereinen
  3. Steuererklärungsoftware
  4. Steuerberatungshotline
  5. und natürlich pareton

Wo bekomme ich die Formulare für meine Steuererklärung?

Zum einen können Sie die erforderlichen Formulare für Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abholen – oftmals werden diese auch zugeschickt, oder Sie laden sich die Formulare vom Internet herunter und drucken diese dann aus.

Was für Vorteile habe ich durch den Versand per Elster?

Der Versand per Elster ist der schnellste Weg seine Steuererklärung abzugeben und die damit abgegeben Steuererklärungen werden von den Finanzämtern bevorzugt bearbeitet. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Daten nicht noch einmal vom Finanzamt erfasst werden müssen und so keine Eingabefehler auftreten können. Nutzen Sie zudem die zertifizierte Übertragung sparen Sie sich das Ausdrucken und unterschreiben der Formulare und der elektronische Versandzeitpunkt gilt als wirksam abgegeben.

Wie lange dauert eine Erstattung?

Die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung kann zwischen 2 Wochen und mehrere Monaten liegen. Die Bearbeitungszeit durch das Finanzamt hängt davon ab:

  • wie Sie die Steuererklärung einreichen, in Papier oder über Elster (wobei Elster das von den Finanzämtern bevorzugte Verfahren ist)
  • wann Sie die Steuererklärung einreichen
  • wie Umfangreich Ihre Steuerklärung ist
  • und wie vollständig Ihre Steuererklärung ist.

Wurde Ihre Erklärung bearbeitet und der Steuerbescheid zugestellt haben Sie Ihre Erstattung innerhalb von 10 Werktagen auf Ihrem Konto.

Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?
Über den Lohnsteuerjahresausgleich – den Ihr Arbeitgeber im Dezember eines Jahres durchführen muss – werden unterjährige Abgabenspitzen ausgeglichen.

Der Mantelbogen

Im Mantelbogen der Steuererklärung bzw. im Hauptvordruck wird auf der ersten Seite die Steuernummer die Identnummer sowie die persönlichen Angaben des Steuerpflichtigen und des Ehegatten vermerkt. Auf der Seite 2 gibt man an welche Anlagen der Steuererklärung beigefügt werden. Sonderausgaben und ausergewöhnliche Belsatungen finden auf den folgende Seiten Ihren Platz. Wird die Steuererklärung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, wird dies ebenso auf der Seite 1 vermerkt. Gibt man die Steuererklärung in Papierform oder ohne Zertifikat per Elster ab, so sind die Angaben mit der Unterschrift auf der Seite 1 zu bestätigen.

Umsatzsteuererklärung

Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle Selbständigen, Freiberufler, Gewerbetreibende und Vereine. Von der Umsatzsteuerpflicht kann man sich mit der Kleinunternehmerregelung befreien lassen. Alle die nicht befreit sind, müssen entweder monatlich oder vierteljährlich Ihr Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Steuerschuld umgehend begleichen. Im Folgejahr muss dann im Rahmen der Jahressteuererklärungen auch die Umsatzsteuererklärung erstellt und abgegeben werden.

Gewerbesteuererklärung

Eine Gewerbesteuererklärung ist dann abzugeben, wenn die Selbständigkeit bzw. das Unternehmen als Gewerbebetrieb klassizifiert wird. Die Gewerbesteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert von Gemeinde zu Gemeinde, da die Hebesetze mit denen die Höhe der Gewerbesteuer ermittelt wird, von der jeweiligen Gemeinde selbst festgelegt wird. Die Gewerbesteuer mindert den Gewinn nicht, da sich steuerrechtlich keine Betriebsuasgabe ist.

EinnahmeÜberschussErklärung (EÜR)

Als Freiberufler oder Gewerbetreibender mit einem Gewinn unter 50.000 Euro oder mit einem Umsatz unter 500.000 Euro können Sie dem Finanzamt bei Ihrer Steuererklärung mittels einer einfachen Gewinn und Verlustrechnung auf der Anlage EÜR Ihren Gewinn/Verlust erklären. Liegen Sie über diesen Werten sind Sie verpflichtet eine Bilanz abzugeben.

Körperschaftsteuererklärung

Köperschaftsteuern zahlen nur juristische Personen wie z.B. eine AG oder die GmbH auf der Rechtsgrundlage des Körperschaftsteuergesetzes. Daher sind auch nur juristische Personen zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung verpflichtet. Der Steuersatz liegt Bundesweit bei 15%.

Lohnsteuerenameldung

Zur Lohnsteueranmeldung ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet. Er ermittelt regelmäßig die Lohnsteuer seiner Mitarbeiter und meldet diese über Elster seinem Betriebsstättenfinanzamt.

Erbschaftssteuererklärung

Jeder der in Deutschland uneingeschränkt Steuerpflichtig ist und etwas erbt ist zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Selbst dann wenn aufgrund von Freibeträgen kein Steuer fällig werden würde.

Schenkungsteuererklärung

Selbst bei Schenkungen ist eine Steuererklärung erforderlich, die s.g. Schenkungssteuererklärung. Denn der Beschenkte muss – wenn die die Beträge über den Freigrenzen liegen – Schenkungssteuer abführen. Dmit das Finanzamt diese ermitteln kann ist die Schenkungssteuererklärung erforderlich.

Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige

Ist man beschränkt steuerpflichtig so muss nicht das Formular ESt1A sondern das Formular ESt1C verwendet werden. Personen die im Ausland leben aber Einkünfte nach § 49 EStG in Deutschland erzielen, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Da die Steuern aber oftmals direkt abgezogen werden (wie z.B. beim Lohn), werden beschränkt Steuerpflichtige normalerweise nicht zu Einkommenssteuer veranlagt und müssen daher keine Steuererklärung abgeben.

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Fristen bei der Steuererklärung

Fristen bei der Steuererklärung

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist in Deutschland festgelegten Fristen unterworfen, bis zu denen Sie die Erklärung spätestens einreichen müssen. Die Fristen bei der Steuererklärung richten Sie jedoch danach, ob Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind oder diese freiwillig einreichen. Außerdem spielt auch die Art der Tätigkeit zur Erzielung des Einkommens unter Umständen eine Rolle bei der Festsetzung der Fristen.

Bis wann müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben

Wenn Sie zur jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, dann gelten die folgenden Fristen bei der Steuererklärung: Sie müssen die Erklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres abgeben, hier genügt das Datum des Poststempels oder die Übermittlung per ELSTER bis spätestens zu diesem Termin. Lassen Sie Ihre Erklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember. Da Landwirte ein anderes Wirtschaftsjahr haben, gelten für Sie andere Fristen bei der Steuererklärung. Sie dürfen Sie bis zum 30. September einreichen oder, wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, dann haben Sie dafür sogar volle vier Jahre Zeit.

Warum Sie die Fristen unbedingt einhalten sollten

Sie sollten die Fristen bei der Steuererklärung tunlichst einhalten, da das Finanzamt bei Nichteinhaltung Strafen erheben kann. Zunächst einmal werden Sie angemahnt und mit einem neuen Termin darum gebeten, die Erklärung abzugeben. Versäumen Sie auch diese Frist, dann schätzt das Finanzamt Ihr Einkommen zu Ihren Ungunsten und es erfolgt ein Bescheid, der auch Verspätungszuschläge in Höhe von 1 Prozent der Steuerschuld pro Monat enthält.

So können Sie die Fristen bei der Steuererklärung verlängern

Stellen Sie fest, dass Ihnen die normalen Fristen bei der Steuererklärung nicht ausreichen, sollten Sie rechtzeitig beim Finanzamt um eine Fristverlängerung bitten. Das können Sie sowohl telefonisch machen als auch formlos per Fax oder Brief. Teilen Sie dabei dem Finanzamt Ihre Steuerdaten sowie eine Begründung für die Verlängerung mit und bieten Sie am besten gleich einen neuen Termin an. Diese sollte am besten innerhalb von vier bis acht Wochen nach der eigentlichen Frist liegen. Durch die Beantragung der Verlängerung der Fristen bei der Steuererklärung verschaffen Sie sich etwas mehr Zeit und vermeiden Sanktionen von Seiten des Finanzamtes.

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Einspruch einlegen und Einspruchsfristen

Einspruch einlegen und Einspruchsfristen

Nicht jeder Steuerbescheid ist zu 100 Prozent korrekt. Stellen Sie bei seiner Prüfung zum Beispiel fest, dass das Finanzamt einen Ihnen zustehenden Freibetrag nicht berücksichtigt hat oder dass von Ihnen angegebene Ausgaben nicht anerkannt wurden, obwohl Ihnen dies zustünde, sollten Sie gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen geht ganz einfach: Sie müssen diesen nur schriftlich an das zuständige Finanzamt richten. Zunächst muss er nicht einmal eine Begründung enthalten. Diese müssen Sie aber zwingend nachreichen. Um Einspruch einlegen zu können, müssen Sie sich vor allem an die dafür gesetzten Einspruchsfristen halten.

Das sind die Fristen fürs Einspruch einlegen gegen einen Steuerbescheid

Sofern der Ihnen zugesandte Steuerbescheid nicht unter Vorbehalt ergangen ist oder es sich um einen vorläufigen Bescheid handelt, haben Sie einen Monat Zeit, Einspruch dagegen einzulegen. Danach wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur unter erschwerten Bedingungen geändert oder angefochten werden. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie die Einspruchsfrist nicht verstreichen lassen, wenn Sie merken, dass der Bescheid nicht mit Ihrer Steuererklärung übereinstimmt. Bei einem unter Vorbehalt der Nachprüfung erteilten Bescheid oder einem vorläufigen Bescheid verhält es sich anders. Bei Ersterem gelten generell keinerlei Einspruchsfristen, so lange der Vorbehalt besteht. Beim vorläufigen Bescheid können gilt die Frist nicht für diejenigen Punkte, die als vorläufig gekennzeichnet sind, jedoch für alle anderen Punkte.

Was Sie tun können, wenn Sie die Frist zum Einspruch einlegen verpasst haben

Haben Sie die Einspruchsfrist für einen Steuerbescheid verstreichen lassen, dann ist dieser bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr geändert werden. Möchten Sie nach Ablauf der Einspruchsfrist dennoch einen Einspruch einlegen, dann müssen Sie zunächst die Wiedereinsetzung des Bescheids in den vorigen Stand beantragen. Damit dieser Antrag genehmigt wird, müssen Sie jedoch glaubhaft machen können, dass Sie die Frist schuldlos nicht eingehalten haben. So muss zum Beispiel der Einspruch auf dem Postweg verloren gegangen sein oder Sie sich längere Zeit im Ausland oder im Krankenhaus befunden haben.

Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

Weder Sie noch das Finanzamt können einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid ohne größere Anstrengungen ändern. Die Hürden hierfür liegen sehr hoch und es gibt nur wenige Ausnahmen, die das möglich machen. Dazu zählen zum Beispiel Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein können Ihnen in einem solchen Fall helfen, Ihre Forderungen gegenüber dem Finanzamt rechtssicher geltend zu machen. Einen passenden Steuerberater finden Sie schnell über www.yourxpert.de.

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Finanzamt

Das Finanzamt

Vielen Arbeitnehmern, aber auch einer Vielzahl von Unternehmern ist der Gang zum Finanzamt stets ein Gräuel. Er kann, in Bezug auf die eigene Steuererklärung, mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sein. Zudem kann nach erfolgter Steuererklärung eine Nachzahlung drohen, sollte man während des Steuerjahres zu wenig Steuern abgeführt haben. Das Finanzamt regelt jedoch auch Steuererstattungen, sodass der Gang dorthin auch durchaus erfreuliche Folgen haben kann.

Das sind die Aufgaben des Finanzamtes

Das Finanzamt ist, kurz gesagt, dafür zuständig, dass dem Staat die ihm durch die Steuergesetze zustehenden Steuern auch erhält. Das bedeutet, dass es von jedem Bürger und auch von jedem Unternehmen eine Steuererklärung einfordern darf, um deren Steuerlast exakt zu ermitteln. Dabei hat das Finanzamt auch das Recht, die Nichtabgabe von angeforderten Steuererklärungen mit Strafen und Sanktionen zu belegen. Daher sollten Sie Ihre Steuererklärung auch in jedem Fall einreichen, selbst wenn Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen.

Was nach Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt geschieht

Nachdem Sie Ihre Steuererklärung, die Sie am besten mit Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins oder eines Steuerberaters anfertigen, abgegeben haben, wird diese vom Amt geprüft. Nach der Prüfung schickt Ihnen das Amt dann einen entsprechenden Steuerbescheid. Dieser ist zunächst nichts rechtskräftig, denn Sie haben generell eine Einspruchsfrist. Erst wenn Sie dem Bescheid nicht innerhalb dieser Frist widersprechen, wird er rechtskräftig, das heißt Sie erkennen ihn mit all seinen Inhalten an.

Weitere Aufgaben des Finanzamtes

Das Finanzamt hat jedoch nicht nur das Recht, Steuererklärungen einzufordern und die entsprechenden Steuern einzuziehen. Es muss auch alle amtlichen Vordrucke für diese Erklärungen bereitstellen und die Abgabe der Steuererklärungen so weit als möglich erleichtern (wie zum Beispiel durch den Online-Dienst ELSTER). Darüber hinaus hat es auch die Pflicht, Ihnen bei Fragen rund um die Steuererklärung Rede und Antwort zu stehen. Diese Pflicht erstreckt sich aber nur auf Sachverhalte, die zur korrekten Erstellung Ihrer Steuererklärung nötig sind. Das heißt, ein Finanzbeamter darf Ihnen keine Tipps zum Steuersparen geben. Diese wiederum erhalten Sie von einem Steuerberater oder auch von einem Lohnsteuerhilfeverein und unter der Hotline von yourXpert, der Ihnen auch bei der Wahl der Steuerklasse oder der Eintragung eines Freibetrages die jeweils günstigste Lösung nennen kann, welche auf einer steuerrechtlich sicheren Basis steht.

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Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Umzugskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem beruflich veranlassten Umzug von Arbeitnehmern sind sie Werbungskosten und werden in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Entweder können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg verkürzt. Dabei ist nicht die Länge des Weges, sondern die Zeitersparnis entscheidend. Diese muss mindestens 30 Minuten betragen. Aber auch, wenn die Firma umzieht oder die erste Stelle in einem neuen Wohnort angetreten wird, können die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N angegeben werden. Auch bei einem beruflich bedingten Umzug aus dem Ausland nach Deutschland gelten sie als Werbungskosten. Hier ist zu beachten, dass der Umzug nach dem Antritt an der neuen Arbeitsstelle erfolgt ist. Entstehen hingegen aus privaten Gründen Umzugskosten, mindern diese als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer. Sie gehören nicht in die Anlage N, sondern in den Mantelbogen auf der Seite 3 in die Zeile 75. Jährlich können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Interessant hierbei ist, dass der Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen reduziert, sondern direkt die zu zahlende Steuer.

Bei beruflich veranlasstem Umzug dürfen unter anderem Fahrten zur Wohnungsbesichtigung mit 30 Cent pro Kilometer in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Auch doppelte Mietzahlungen können für bis zu drei Monate geltend gemacht werden, ebenso die Transportkosten für den Umzug, Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.. Für sonstige Kosten wie z.B. Trinkgelder gibt es eine Umzugskostenpauschale die ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen:

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete
Umzug ab Pauschale
01.08.2013 1.390 Euro
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01.03.2012 1.357 Euro
01.01.2012 1.314 Euro
01.08.2011 1.283 Euro
01.01.2011 1.279 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige
Umzug ab Pauschale
08.2013 695 Euro
01.2013 687 Euro
03.2012 679 Euro
01.2012 657 Euro
08.2011 641 Euro
01.2011 640 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person(Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)
Umzug ab Pauschale
08.2013 306 Euro
01.2013 303 Euro
03.2012 299 Euro
01.2012 289 Euro
08.2011 283 Euro
01.2011 282 Euro

 

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Nicht jeder Steuerzahler unterliegt der Pflichtveranlagung und ist verpflichtet seine Steuererklärung zu machen bzw. machen zu lassen. Im Einkommensgesetz ist festgelegt wer der Pflichtveranlagung unterliegt und wer nicht:

Eine Verpflichtung besteht für alle Steuerzahler ab einem Einkommen im Jahr von:

  • 16.260 € für Ehepaare und
  • 8.130 € für Singles

Ist man ausschließlich Arbeitnehmer, muss man eine Steuererklärung machen bzw. machen lassen, wenn man über den o.g. Grenzen liegen und eine der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat die Steuerklasse III oder V
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat einen Freibetrag eingetragen
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat Lohnersatzleistungen erhalten
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindung)
  • Sie geschieden wurden und ihr ehemaliger Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat
  • Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten haben, der nicht pauschal versteuert wurde

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Steuererklärung

Steu­er­er­klä­rung – so einfach kann es sein:

Genau genommen ist die Steuererklärung kein Hexenwerk, auch wenn sie den meisten mehr eine lästige Pflicht ist. Rechnet man sich aber den durchschnittlichen Stundenlohn aus – der einen erwarten kann – ist es eine lohnende Aufgabe. Im Schnitt erhalten laut dem statistischen Bundesamt Arbeitnehmer ein Steuererstattung von 800 Euro.

Ihre Steuererklärung müssen Sie immer bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben haben. Die für das Steuerjahr 2014 als bis zum 31. Mai 2015. Vergessen Sie den Termin, werden Sie vom Finanzamt erinnert, sofern sie der Abgabepflicht unterliegen.

Beachten Sie die Abgabefristen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Z.B. wenn Sie als Ehepaar die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt haben, oder im Steuerjahr Lohnersatzleistungen bezogen haben wie z.B. Arbeitslosengeld. Ist das der Fall sind sie verpflichtet Ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai abzugeben. Reicht Ihnen dieses Zeitfenster nicht aus können Sie formlos eine Fristverlängerung bis maximal zum September beantragen. Lassen Sie die Termine einfach so verstreichen, kann das Finanzamt Sie mit einem Verspätungszuschlag bestrafen.

Grundfreibetrag

Zum Januar 2014 wurde der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro angehoben. Der Eingangssteuersatz blieb mit 14% Prozent unverändert.

Regelmäßige Arbeitsstätte

Auch bei der regelmäßigen Arbeitsstätte gab es Änderungen und Präzisierungen. Seit Januar gibt es eine sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ anstelle der regelmäßigen Arbeitsstätte und wird durch die dienstlichen Festlegungen des Arbeitgebers bestimmt. Damit gilt die Entfernungspauschale für den Weg zur „ersten Tätigkeitsstätte. Alle anderen Regelungen wie Reisekosten bleiben davon unberührt.

Reisekostenrecht

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen wurden vereinfacht bzw. reduziert:

– Abwesenheit > 8 Stunden: 12 Euro
– ganztägige Abwesenheit: 24 Euro

Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten wird für den An- und Abreisetag unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit jeweils ein Pauschbetrag von 12 Euro gewährt.

Doppelte Haushaltsführung

Auch der Höchstbetrag für die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung wurde auf 1.000 Euro gekürzt. Darin sind alle Ausgaben für die Zweitwohnung enthalten. Dafür spielt die durchschnittliche Miete keine Rolle mehr.

Kirchensteuer

Ab 2015 erfolgt der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge automatisch ohne eine Wahlrecht.

Lebensversicherungen

Wurde eine Lebensversicherung verkauft und es tritt ein Versicherungsfall ein, soll voraussichtlich die Auszahlung nicht mehr steuerfrei sein. Ausgenommen sind Übertragungen aufgrund von Scheidungen oder Nachlässen.

Unterhalt

Wer Unterhalt absetzen möchte muss vermutlich künftig die Identifikationsnummern des Unterhaltempfängers angeben. Damit will das Finanzamt eindeutig die Identität feststellen können.

Was ist eine Steuererklärung?

Mit der Steuererklärung legt jeder Steuerpflichtige seine Einkünfte die im jeweils vergangenen Jahr erzielt hat, gegenüber dem Finanzamt offen. Neben den Einnahmen werden noch die Ausgaben und die Lebensumstände erklärt. Dazu sieht die Steuererklärung eine Fülle von Eingabefeldern vor.

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Eine Verpflichtung besteht für alle Steuerzahler ab einem Einkommen im Jahr von:

  • 16.260 € für Ehepaare und
  • 8.130 € für Singels

Sind Sie ausschließlich Arbeitnehmer, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie über den o.g. Grenzen liegen und eine der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat die Steuerklasse III oder V
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat einen Freibetrag eingetragen
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat Lohnersatzleistungen erhalten
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindung)
  • Sie geschieden wurden und ihr ehemaliger Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat
  • Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten haben, der nicht pauschal versteuert wurde

Wer nicht muss, der kann – die freiwillige Steuererklärung

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann es dennoch lohnend sein, eine Steuererklärung abzugeben. Einen schnellen Weg herauszufinden ob es sich lohnt, bietet unser kostenloser Quickcheck. Mit einer Hand voll Eingaben wissen Sie sofort, ob es sich lohnt oder nicht. Und das Beste, Sie können für das zurückliegende und die 4 Jahre davor eine Steuererklärung freiwillig abgeben. Liegen Ihre Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.000 Euro lohnt es sich regelmäßig. Dies ist der Fall, wenn Sie mehr wie 13 Km zur Arbeitsplatz haben, wenn Sie Fortbildungskosten geltend machen können oder z.B. beruflich bedingt umgezogen sind.

Was kostet mich eine Steuererklärung?

Grundsätzlich kostet eine Steuererklärung nichts. Für die Abgabe der Steuererklärung wird vom Finanzamt keine Gebühr erhoben. Erstellen Sie die Steuererklärung selbst mit Elster oder mit den amtlichen Formularen ist es vollkommen kostenlos. Lassen Sie die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfverein erstellen, wird dort eine Gebühr fällig. Ebenso wenn Sie die Steuererklärung selbst erstellen mit entsprechenden Softwarelösungen.

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Vom Grundsatz her muss die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt vorliegen. Ist dies nicht möglich kann man eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung beantragen. Diese wird regelmäßig bis Ende September des Folgejahres gewährt. Wird die Steuererklärung vom Steuerberater erstellt gilt der 31.12. des Folgejahres als Abgabetermin.

Wo muss ich meine Steuererklärung einreichen?

Die Steuererklärung ist immer am Wohnsitzfinanzamt abzugeben, selbst wenn man im Steuerjahr woanders gewohnt hat. Über das Portal Finanzamt24 können Sie Ihr zuständiges Finanzamt ermitteln.

Wer hilft mir bei meiner Steuererklärung?

Die kostengünstige Unterstützung erhalten Sie für Ihre Steuererklärung vom Finanzamt. Dort darf man ihnen zwar keine Steuertipps nenne aber grundsätzliche Fragen werden beantwortet. Alle anderen Möglichkeiten sind mit Kosten verbunden:

  1. Steuerberater
  2. Lohnsteuerhilfevereinen
  3. Steuererklärungsoftware
  4. Steuerberatungshotline
  5. und natürlich pareton

Wo bekomme ich die Formulare für meine Steuererklärung?

Zum einen können Sie die erforderlichen Formulare für Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abholen – oftmals werden diese auch zugeschickt, oder Sie laden sich die Formulare vom Internet herunter und drucken diese dann aus.

Was für Vorteile habe ich durch den Versand per Elster?

Der Versand per Elster ist der schnellste Weg seine Steuererklärung abzugeben und die damit abgegeben Steuererklärungen werden von den Finanzämtern bevorzugt bearbeitet. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Daten nicht noch einmal vom Finanzamt erfasst werden müssen und so keine Eingabefehler auftreten können. Nutzen Sie zudem die zertifizierte Übertragung sparen Sie sich das Ausdrucken und unterschreiben der Formulare und der elektronische Versandzeitpunkt gilt als wirksam abgegeben.

Wie lange dauert eine Erstattung?

Die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung kann zwischen 2 Wochen und mehrere Monaten liegen. Die Bearbeitungszeit durch das Finanzamt hängt davon ab:

  • wie Sie die Steuererklärung einreichen, in Papier oder über Elster (wobei Elster das von den Finanzämtern bevorzugte Verfahren ist)
  • wann Sie die Steuererklärung einreichen
  • wie Umfangreich Ihre Steuerklärung ist
  • und wie vollständig Ihre Steuererklärung ist.

Wurde Ihre Erklärung bearbeitet und der Steuerbescheid zugestellt haben Sie Ihre Erstattung innerhalb von 10 Werktagen auf Ihrem Konto.

Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?
Über den Lohnsteuerjahresausgleich – den Ihr Arbeitgeber im Dezember eines Jahres durchführen muss – werden unterjährige Abgabenspitzen ausgeglichen.

Der Mantelbogen

Im Mantelbogen der Steuererklärung bzw. im Hauptvordruck wird auf der ersten Seite die Steuernummer die Identnummer sowie die persönlichen Angaben des Steuerpflichtigen und des Ehegatten vermerkt. Auf der Seite 2 gibt man an welche Anlagen der Steuererklärung beigefügt werden. Sonderausgaben und ausergewöhnliche Belsatungen finden auf den folgende Seiten Ihren Platz. Wird die Steuererklärung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, wird dies ebenso auf der Seite 1 vermerkt. Gibt man die Steuererklärung in Papierform oder ohne Zertifikat per Elster ab, so sind die Angaben mit der Unterschrift auf der Seite 1 zu bestätigen.

Umsatzsteuererklärung

Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle Selbständigen, Freiberufler, Gewerbetreibende und Vereine. Von der Umsatzsteuerpflicht kann man sich mit der Kleinunternehmerregelung befreien lassen. Alle die nicht befreit sind, müssen entweder monatlich oder vierteljährlich Ihr Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Steuerschuld umgehend begleichen. Im Folgejahr muss dann im Rahmen der Jahressteuererklärungen auch die Umsatzsteuererklärung erstellt und abgegeben werden.

Gewerbesteuererklärung

Eine Gewerbesteuererklärung ist dann abzugeben, wenn die Selbständigkeit bzw. das Unternehmen als Gewerbebetrieb klassizifiert wird. Die Gewerbesteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert von Gemeinde zu Gemeinde, da die Hebesetze mit denen die Höhe der Gewerbesteuer ermittelt wird, von der jeweiligen Gemeinde selbst festgelegt wird. Die Gewerbesteuer mindert den Gewinn nicht, da sich steuerrechtlich keine Betriebsuasgabe ist.

EinnahmeÜberschussErklärung (EÜR)

Als Freiberufler oder Gewerbetreibender mit einem Gewinn unter 50.000 Euro oder mit einem Umsatz unter 500.000 Euro können Sie dem Finanzamt bei Ihrer Steuererklärung mittels einer einfachen Gewinn und Verlustrechnung auf der Anlage EÜR Ihren Gewinn/Verlust erklären. Liegen Sie über diesen Werten sind Sie verpflichtet eine Bilanz abzugeben.

Körperschaftsteuererklärung

Köperschaftsteuern zahlen nur juristische Personen wie z.B. eine AG oder die GmbH auf der Rechtsgrundlage des Körperschaftsteuergesetzes. Daher sind auch nur juristische Personen zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung verpflichtet. Der Steuersatz liegt Bundesweit bei 15%.

Lohnsteuerenameldung

Zur Lohnsteueranmeldung ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet. Er ermittelt regelmäßig die Lohnsteuer seiner Mitarbeiter und meldet diese über Elster seinem Betriebsstättenfinanzamt.

Erbschaftssteuererklärung

Jeder der in Deutschland uneingeschränkt Steuerpflichtig ist und etwas erbt ist zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Selbst dann wenn aufgrund von Freibeträgen kein Steuer fällig werden würde.

Schenkungsteuererklärung

Selbst bei Schenkungen ist eine Steuererklärung erforderlich, die s.g. Schenkungssteuererklärung. Denn der Beschenkte muss – wenn die die Beträge über den Freigrenzen liegen – Schenkungssteuer abführen. Dmit das Finanzamt diese ermitteln kann ist die Schenkungssteuererklärung erforderlich.

Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige

Ist man beschränkt steuerpflichtig so muss nicht das Formular ESt1A sondern das Formular ESt1C verwendet werden. Personen die im Ausland leben aber Einkünfte nach § 49 EStG in Deutschland erzielen, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Da die Steuern aber oftmals direkt abgezogen werden (wie z.B. beim Lohn), werden beschränkt Steuerpflichtige normalerweise nicht zu Einkommenssteuer veranlagt und müssen daher keine Steuererklärung abgeben.

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