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Umzugskosten steuerlich absetzbar

Wann und wie sind Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Dazu haben wir einen übersichtlichen Artikel in unserem Blog zu dem sie hier gelangen.

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Dann machen Sie hier Ihre Steuererklärung in unter 5 Minuten.


Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Umzugskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem beruflich veranlassten Umzug von Arbeitnehmern sind sie Werbungskosten und werden in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Entweder können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg verkürzt. Dabei ist nicht die Länge des Weges, sondern die Zeitersparnis entscheidend. Diese muss mindestens 30 Minuten betragen. Aber auch, wenn die Firma umzieht oder die erste Stelle in einem neuen Wohnort angetreten wird, können die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N angegeben werden. Auch bei einem beruflich bedingten Umzug aus dem Ausland nach Deutschland gelten sie als Werbungskosten. Hier ist zu beachten, dass der Umzug nach dem Antritt an der neuen Arbeitsstelle erfolgt ist. Entstehen hingegen aus privaten Gründen Umzugskosten, mindern diese als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer. Sie gehören nicht in die Anlage N, sondern in den Mantelbogen auf der Seite 3 in die Zeile 75. Jährlich können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Interessant hierbei ist, dass der Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen reduziert, sondern direkt die zu zahlende Steuer.

Bei beruflich veranlasstem Umzug dürfen unter anderem Fahrten zur Wohnungsbesichtigung mit 30 Cent pro Kilometer in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Auch doppelte Mietzahlungen können für bis zu drei Monate geltend gemacht werden, ebenso die Transportkosten für den Umzug, Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.. Für sonstige Kosten wie z.B. Trinkgelder gibt es eine Umzugskostenpauschale die ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen:

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete
Umzug ab Pauschale
01.08.2013 1.390 Euro
01.01.2013 1.374 Euro
01.03.2012 1.357 Euro
01.01.2012 1.314 Euro
01.08.2011 1.283 Euro
01.01.2011 1.279 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige
Umzug ab Pauschale
08.2013 695 Euro
01.2013 687 Euro
03.2012 679 Euro
01.2012 657 Euro
08.2011 641 Euro
01.2011 640 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person(Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)
Umzug ab Pauschale
08.2013 306 Euro
01.2013 303 Euro
03.2012 299 Euro
01.2012 289 Euro
08.2011 283 Euro
01.2011 282 Euro

 

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Umzugskosten steuerlich absetzbar

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Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Umzugskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem beruflich veranlassten Umzug von Arbeitnehmern sind sie Werbungskosten und werden in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Entweder können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg verkürzt. Dabei ist nicht die Länge des Weges, sondern die Zeitersparnis entscheidend. Diese muss mindestens 30 Minuten betragen. Aber auch, wenn die Firma umzieht oder die erste Stelle in einem neuen Wohnort angetreten wird, können die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N angegeben werden. Auch bei einem beruflich bedingten Umzug aus dem Ausland nach Deutschland gelten sie als Werbungskosten. Hier ist zu beachten, dass der Umzug nach dem Antritt an der neuen Arbeitsstelle erfolgt ist. Entstehen hingegen aus privaten Gründen Umzugskosten, mindern diese als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer. Sie gehören nicht in die Anlage N, sondern in den Mantelbogen auf der Seite 3 in die Zeile 75. Jährlich können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Interessant hierbei ist, dass der Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen reduziert, sondern direkt die zu zahlende Steuer.

Bei beruflich veranlasstem Umzug dürfen unter anderem Fahrten zur Wohnungsbesichtigung mit 30 Cent pro Kilometer in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Auch doppelte Mietzahlungen können für bis zu drei Monate geltend gemacht werden, ebenso die Transportkosten für den Umzug, Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.. Für sonstige Kosten wie z.B. Trinkgelder gibt es eine Umzugskostenpauschale die ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen:

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete
Umzug ab Pauschale
01.08.2013 1.390 Euro
01.01.2013 1.374 Euro
01.03.2012 1.357 Euro
01.01.2012 1.314 Euro
01.08.2011 1.283 Euro
01.01.2011 1.279 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige
Umzug ab Pauschale
08.2013 695 Euro
01.2013 687 Euro
03.2012 679 Euro
01.2012 657 Euro
08.2011 641 Euro
01.2011 640 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person(Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)
Umzug ab Pauschale
08.2013 306 Euro
01.2013 303 Euro
03.2012 299 Euro
01.2012 289 Euro
08.2011 283 Euro
01.2011 282 Euro