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Verspätungszuschläge für Steuertrödler

Verspätungszuschläge – des Fiskus Strafe für Steuertrödler

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – und in einigen Fällen auch das Finanzamt. Ein Brief von der Finanzbehörde ist an sich in den meisten Fällen schon nicht erfreulich. Aber wenn man mittels eines Verspätungszuschlags freundlich daran erinnert wird, seine Steuererklärung abzugeben, dann noch viel weniger. Schließlich kann es sich bei einem solchen Zuschlag um einen immensen Betrag handeln, denn ganz nach eigenem Ermessen kann der Finanzbeamte bei verspäteter Abgabe beispielsweise der Einkommensteuererklärung bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags als Verspätungszuschlag erheben – aber maximal 25.000 Euro, na immerhin.

 

 

Warum hat man nur schon wieder vergessen die Steuererklärung abzugeben?

Oder hat man es vielleicht gar nicht vergessen, sondern sich eher vor der allzu trockenen Arbeit gedrückt. Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sollten diese eigentlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einreichen. Tun sie das nicht, reagiert das Finanzamt im mildesten Fall zunächst mit einer Erinnerung an die Abgabe. Danach hagelt es Briefe mit Verspätungszuschlägen – und die werden Sie auch dann nicht mehr los, wenn Sie die Steuererklärung dann doch noch abgeben. Prinzipiell ist der Zuschlag nichts anderes als ein Druckmittel der Finanzbehörde, um Sie zur Abgabe der Steuererklärung zu zwingen. Und dabei noch das mildeste, denn Zwangsgelder könnten Sie im Ernstfall noch viel heftiger treffen.

 

Wie aber kann man die Verhängung eines Verspätungszuschlags verhindern, wenn man bereits vorher merkt, dass man seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann?

Dann können Sie eine Fristverlängerung beantragen unter Angabe der Gründe, die Sie daran hindern, Ihre Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Haben Sie zum ersten mal gesündigt, haben einige Finanzbeamte vielleicht sogar ein einsehen und erlassen Ihnen ausnahmsweise den Verspätungszuschlag. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es aber leider nicht. Und wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Zuschlag zu entrichten, können Sie einen Antrag auf Erlass stellen. Das kann allerdings nur aus Billigkeitsgründen geschehen, auch wenn Sie unverschuldet in eine Situation geraten sind, die Ihnen die Abgabe der Einkommensteuererklärung unmöglich machten.

TIP: Einen Antrag auf Erlass können Sie übrigens auch dann noch stellen, wenn Sie schon bezahlt haben – und dann heißt es nur noch, auf einen verständnisvollen Finanzbeamten zu hoffen – den es ab und an tatsächlich geben soll.