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Erhaltungsaufwand

Erhaltungsaufwand bei Vermietung

Wenn Sie Wohneigentum besitzen, das Sie nicht selbst nutzen, sondern vermieten, dann fallen dafür regelmässig Kosten an. Denn schließlich muss eine Immobilie ja auch „in Schuss“ gehalten werden, damit sie nutzbar bleibt und Sie weiterhin Geld damit verdienen können. Vielleicht fragen Sie sich nun, ob und wie die Kosten für solche Erhaltungsmaßnahmen in der Steuererklärung auftauchen, denn schließlich mindern diese ja auch Ihren Gewinn. Und tatsächlich, solche Kosten werden vom Fiskus als Erhaltungsaufwand bei Vermietung bezeichnet und machen sich steuerlich mindernd in Ihrer Steuererklärung bemerkbar.

Wo müssen Sie diese Kosten in der Steuererklärung angeben?

Erhaltungsaufwand bei Vermietung müssen Sie, logischerweise, bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angeben. Sie zählen dort als Werbungskosten, die Sie sofort und in voller Höhe absetzen dürfen. Das wirkt sich natürlich positiv auf Ihre zu zahlende Steuerlast aus, da diese dadurch gemindert wird. Wahlweise können Sie die Kosten für Erhaltungsaufwand bei Vermietung aber auch über mehrere Jahre von der Steuer absetzen. Das lohnt sich vor allem immer dann, wenn Sie sehr hohe Kosten hatten und Sie daher mehrere Jahre die Steuer auf Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mindern möchten.

Was zählt alles zu Erhaltungsaufwand, und was nicht?

Ein Erhaltungsaufwand liegt regelmässig dann vor, wenn Sie an einem Gebäude etwas bereits vorhandenes reparieren, ersetzen, erneuern oder modernisieren. Denn das dient dazu, den Wert der Immobilie zu erhalten. Es ist dabei auch nicht wichtig, ob die Arbeiten oder Maßnahmen zwingend erforderlich waren, denn das Alter oder der Zustand der reparierten oder modernisierten Teile spielt keine Rolle. Auch die Höhe der Kosten ist nicht wichtig, Sie können sie in jedem Fall sofort absetzen, wenn Sie das möchten.

Anders ist die Sachlage, wenn Sie einem Ihrer Gebäude im Rahmen von Umbauarbeiten etwas hinzufügen, dass vorher nicht da war. Dazu zählen zum Beispiel Anbauten oder ein neuer Raum für die Küche sowie ein zuvor nicht vorhandenes Bad. Dann nämlich handelt es sich nicht um einen Erhaltungsaufwand, sondern um einen sogenannten Herstellungsaufwand. Diesen dürfen Sie dann nur über mehrere Jahre absetzen, da Sie in der Steuererklärung die Nutzungsdauer berücksichtigen müssen. Diese Unterscheidung ist immens wichtig, damit Ihre Steuererklärung korrekt ist und anerkannt wird.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei entstandenen Kosten um einen Erhaltungsaufwand oder einen Herstellungsaufwand handelt, lassen Sie sich verbindlich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten. Die Kosten hierfür können Sie dann bei Ihrer nächsten Steuererklärung geltend machen.

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Geringerwertige Wirtschaftsgüter

Geringerwertige Wirtschaftsgüter

Sogennannte Geringerwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter de Betriebsvermögens, deren Anschaffungkosten ohne Umsatzsteuer die Grenze von 410 Euro nicht übersteigen. Diese Güter können direkt im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden, auch wenn sie zum Beispiel erst im Dezember angeschafft wurden. Sie sind bei der Steuererklärung auf der Anlage EÜR unter dem Punkt Abschreibungen für Geringerwertige Wirtschaftsgüter anzugeben. Zudem sind Geringerwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten über 150 Euro ohne Umsatzsteuer betragen, in einem laufenden Verzeichnis festzuhalten. Im Zuge der Steuererklärung macht sich die Anschaffung von Geringerwertigen Wirtschaftsgütern steuerlich mindernd bemerkbar, da die Abschreibungen darauf den Gewinn mindern.

Pool-Abschreibung als Alternative zur sofortigen Abschreibung

Möchten Sie Geringerwertige Wirtschaftsgüter lieber nicht sofort abschreiben, sondern die sich daraus ergebenden steuerlichen Vorteile über mehrere Jahre nutzen, so haben Sie die Möglichkeit der sogenannten Pool-Abschreibung. Dabei fassen Sie Geringerwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Wert von 150,01 Euro bis 1.000 Euro in einem Pool zusammen und schreiben diese über insgesamt 5 Jahre mit jährlich 20 Prozent des kumulierten Anschaffungswertes ab. Dieses Wahlrecht zwischen sofortiger Abschreibung und Pool-Abschreibung steht jedoch nur Gewerbetreibenden zu.

Abschreibungen auf GWG für Arbeitnehmer, Sparer und Vermieter

Auch Arbeitnehmer und Sparer sowie Vermieter können, da Sie Überschusseinkünfte erzielen, GWG abschreiben. Diese zählen in diesem Fall zu den Werbungskosten, zum Beispiel, wenn Sie einen Computer für Ihr häusliche Arbeitszimmer kaufen. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie die Anschaffung dieser GWG daher auch auf der Anlage N unter „Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer“ erfassen. Übersteigt der Wert des Wirtschaftsgutes die Grenze von 410 Euro, müssen Sie auch als Arbeitnehmer, Vermieter oder Sparer eine Abschreibung anhand der amtlichen Tabellen vornehmen und die Kosten auf die Jahre der Nutzung verteilt als Werbungskosten absetzen.

Steuerliche Vorteile durch GWG

Gerade für Gewerbetreibende stellen GWG eine gute Möglichkeit dar, Steuern zu sparen. Besonders zum Ende eines Jahres, wenn Sie feststellen, dass Ihr Gewinn zu hoch ist, können Sie diesen durch die gezielte Anschaffung von GWG noch mindern, um die daraus resultierende Steuerlast aufgrund Ihrer Steuererklärung legal zu senken. Selbstverständlich sollten Sie nichts kaufen, wofür Ihr Unternehmen keine Verwendung hat. Stehen jedoch sowieso notwendige Erneuerungen ins Haus, können Sie in diesem Fall zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen und sowohl Ihre Betriebsausstattung erneuern als auch Steuern sparen.

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Computer und Steuererklärung

Computer und deren Anschaffungskosten in der Steuererklärung

Egal ob Sie einen Computer privat kaufen und ihn dann auch für Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer zu Hause nutzen oder ob Sie den Rechner für Ihr Unternehmen kaufen, die Anschaffungskosten können Sie in jedem Fall zumindest zu einem Teil in Ihrer Steuererklärung geltend machen, um Ihre Steuerlast zu senken.

Private Anschaffung eines Computer mit anschließender Nutzung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit

Je nachdem, wie intensiv Sie den privat angeschafften Computer betrieblich veranlasst nutzen, können Sie entweder einen Teil oder sogar die kompletten Anschaffungskosten als Werbungskosten auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen und steuerlich absetzen.

Nutzen Sie den Rechner zu weniger als 10 % für private Zwecke, dürfen Sie die kompletten Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzen. Um dies nachzuweisen, sollten Sie für das Finanzamt allerdings eine Art „Tagebuch“ führen, in dem Sie die Nutzungszeiten und die jeweilige Tätigkeit eintragen. Bei mehr als 10 % privater Nutzung dürfen Sie nur den betrieblich veranlassten Teil im gleichen Verhältnis absetzen. Auch hierfür sollten Sie mit Ihrer Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung einreichen.

Je nachdem, wie viel Ihr Computer kostet, können Sie ihn entweder sofort im Jahr der Anschaffung komplett absetzen oder aber die Kosten auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren verteilt abschreiben. Bis 410,- Euro Anschaffungswert ohne Umsatzsteuer ist eine sofortige Absetzung möglich.

Übrigens sollten gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Finanzamt die betriebliche Nutzung des Computers anerkennt. So muss Ihr Computer mit dem PC am Arbeitsplatz kompatibel sein oder Sie müssen zuhause einen Laptop nutzen. Außerdem hilft es, wenn Sie die zuhause erzielten Arbeitsergebnisse im Betrieb weiter nutzen oder Sie auf Ihrem PC berufsspezifische Software nutzen. Natürlich sollten Sie auch an Ihrem Arbeitsplatz mit einem Computer arbeiten!

Computer-Anschaffung für Ihr Unternehmen

Auch wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer einen PC anschaffen, taucht dieser steuermindernd in der Steuererklärung auf. In diesem Zusammenhang gehören der PC und die Peripherie allerdings zum Anlagevermögen und müssen entsprechend über den Zeitraum der Nutzungsdauer fortlaufend abgeschrieben werden. Diese Abschreibungen zählen zu den Betriebsausgaben und wirken sich gewinnmindernd aus. Schulungen, benötigte Software und Wartungen Ihrer Computer hingegen dürfen Sie sofort in dem Jahr, in dem die Kosten entstehen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

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Kontoführungsgebühren

Kontoführungsgebühren

Da Sie Ihr Girokonto in der Regel auch dazu nutzen, Gehaltszahlungen von Ihrem Arbeitgeber zu empfangen, nutzen Sie das Konto in diesem Fall auch beruflich. Das bedeutet, dass die Kosten, die Ihnen für die Führung des Kontos von Ihrer Bank berechnet werden, zumindest zu einem Teil auch beruflich veranlasst sind und damit zur Sicherung und zum Erhalt Ihres Einkommens dienen. Per Definition heißt das, dass die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können. In der Steuererklärung tragen Sie diese Werbungskosten auf der Anlage N ein, auf der Sie alle Angaben zur nichtselbständigen Tätigkeit erfassen können.

Bis zu welcher Höhe werden Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung anerkannt?

Pauschal erkennen alle Finanzämter einen Höchstbetrag von bis zu 16 Euro pro Jahr als Kontoführungsgebühren an. Dies gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufteilung der Nutzung des Kontos ist bei diesem Betrag nicht notwendig. Sollten Ihnen beruflich bedingt höhere Kontoführungsgebühren als 16 Euro pro Jahr entstehen, dann müssen Sie das dem Finanzamt anhand von Belegen nachweisen. Bei einem Arbeitnehmer ist das aber in der Regel sowieso recht unwahrscheinlich.

Kontoführungsgebühren für Vermieter

Haben Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann können Sie für jedes diesbezüglich genutzte Konto einen Betrag von 16 Euro als Werbungskosten steuerlich absetzen. Diese geben Sie auch bei den Einkünften Vermietung und Verpachtung an. Anders ist die Sachlage, wenn das Konto ausschließlich im Rahmen der Vermietertätigkeit von Ihnen genutzt werden. Dann nämlich können Sie auch die tatsächlichen Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung angeben. Diese können sich nämlich durch beleghafte Überweisungen und andere Buchungen leicht weit jenseits des Pauschalbetrags von 16 Euro bewegen und Sie hätten einen steuerlichen Nachteil, wenn Sie diese Kosten nicht steuermindernd geltend machen könnten.

Übrigens tragen viele gängige Steuerprogramme bei einer Steuererklärung von Angestellten und Arbeitern die Kontoführungsgebühr in Höhe von 16 Euro selbständig ein, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. Erstellen Sie Ihre Erklärung allerdings auf klassischen Papierformularen oder via Elster, dann müssen Sie selbst an diese Eintragung auf der Anlage N denken. 16 Euro sind zwar nicht viel, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist und Sie sollten dem Finanzamt nichts schenken, was Ihnen von Rechtswegen zusteht.

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Berufskleidung reinigen Steuern sparen

Berufskleidung selbst reinigen und Steuern sparen

Die meisten Arbeitnehmer wissen, dass Sie die Anschaffungskosten für typische Berufskleidung auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten steuerlich mindernd geltend machen können. Was jedoch die wenigsten wissen ist, das Berufsbekleidung darüber hinaus ja auch gereinigt werden muss, wodurch ebenfalls Kosten entstehen. Und eben diese Kosten für die Reinigung Ihrer Berufsbekleidung dürfen Sie ebenfalls in Ihrer Steuererklärung angeben. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie die Kleidung nicht in eine Reinigung bringen, sondern Sie zu Hause selbst waschen. Das gilt wie immer aber nur für typische Berufsbekleidung. Das bedeutet, dass die Kleidung für Ihren Beruf typisch ist und es unwahrscheinlich ist, dass Sie die Kleidung auch im privaten Bereich tragen. Unmöglich muss dies jedoch nicht sein.

So können Sie dem Finanzamt die Reinigung Ihrer Berufskleidung glaubhaft machen

Damit das Finanzamt die auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung angegebenen Kosten für die Reinigung Ihrer Berufsbekleidung auch anerkennt, sollten Sie diese möglichst glaubhaft belegen. Das machen Sie am besten mit einem Beiblatt, auf dem Sie genau erläutern, wie die Reinigungskosten zu Stande kommen. Geben Sie dort an, wie viel Ihre Arbeitskleidung wiegt und wie oft Sie diese bei wie viel Grad gewaschen haben. Das ist wichtig, da die Kosten vom Finanzamt per Kilo angerechnet werden und je nach Waschtemperatur unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Übrigens können Sie in einem Einpersonen-Haushalt höhere Kosten pro Kilo ansetzen als zum Beispiel bei einer vierköpfigen Familie.

Wie hoch sind die absetzbaren Kosten für die Reinigung von Berufsbekleidung?

Hierfür gibt es Tabellen, aus denen Sie die Werte für unterschiedliche Temperaturen und Haushaltsgrößen entnehmen können. Für ein Kilo bei 90 Grad in einem Einpersonen-Haushalt gibt es zum Beispiel 0,77 Euro, während es für Buntwäsche bei 60 Grad im Vierpersonen-Haushalt nur 0,35 Euro abzuziehen gilt. Nehmen Sie sich beim erstellen der Aufstellung Zeit, damit das Finanzamt nichts zu beanstanden hat. Übrigens, zu den Kosten für die Reinigung Ihrer Berufsbekleidung, welche Sie in der Steuererklärung angeben können, gehört auch das Trocknen der Wäsche im Trockner und das Bügeln der Wäsche. Auch für diese Tätigkeiten und Vorgänge sind in der genannten Tabelle separate Werte ersichtlich, die Sie übernehmen können. Unter Umständen kann Ihnen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein helfen, die Kosten für das Finanzamt so gut wie möglich aufzubereiten.

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Werbungskosten bei Vermietung

Werbungskosten bei Vermietung

Haben Sie Wohneigentum und vermieten Sie dieses weiter, dann entstehen Ihnen dafür in der Regel auch Kosten, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, da Sie direkt und in voller Höhe Ihre Mieteinnahmen mindern, sofern es sich um Werbungskosten bei Vermietung und nicht um Anschaffungskosten handelt.

Bei diesen Posten handelt es sich um Werbungskosten bei Vermietung

Schon vor der Vermietung Ihrer Wohnung können Ihnen Werbungskosten entstehen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Annoncen, in denen Sie Ihre Wohnung zur Vermietung inserieren. Aber auch wenn Sie Ihre Wohnung durch einen Makler vermitteln lassen und dafür Gebühren bezahlen, handelt es sich dabei um Werbungskosten. Auch die Stundungskosten für Zinszahlungen bezüglich der Wohnung oder Beiträge zu Versicherungen, die sich auf Ihre Wohnung beziehen, zählen zu den Werbungskosten bei Vermietung. Außerdem auch die Ausgaben für einen selbständigen Hausmeister oder einen Dienstleister, der die Gartenpflege übernimmt.

Hier müssen Sie aufpassen: Übernimmt einer Ihrer Mieter die Hausmeistertätigkeit, dann müssen Sie mit ihm einen Arbeitsvertrag schließen, damit Sie die Kosten absetzen können. Und wenn Sie selbst die Hausmeistertätigkeit übernehmen, dann dürfen Sie dafür gar keine Werbungskosten absetzen. Jedoch können Sie die Kosten für die dafür benötigten Werkzeuge und Maschinen absetzen.

So wie es bereits vor der Vermietung Werbungskosten gibt, existieren diese auch nach der Beendigung eines Mietverhältnisses, zum Beispiel in Form von Schönheitsreparaturen oder Instandhaltungskosten.

Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

Besonders bei Kosten, die der Erhaltung Ihres Mietobjekts dienen, müssen Sie bei deren Ansetzung als Werbungskosten bei Vermietung vorsichtig sein. Denn wenn Sie zum Beispiel kurz nach dem Erwerb (bis 3 Jahre) eines Objekts größere Instandsetzungsarbeiten durchführen lassen, damit Sie es vermieten können, dürfen diese nicht teurer sein als 15 Prozent des Anschaffungspreises. Denn dann zählen Sie nicht zu den Erhaltungskosten, sondern werden vom Finanzamt als sogenannte „anschaffungsnahe Herstellkosten“ angesehen. Diese sind nicht in voller Höhe sofort absetzbar und zählen daher auch nicht zu den Werbungskosten bei Vermietung.

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Erhaltungsaufwand

Erhaltungsaufwand bei Vermietung

Wenn Sie Wohneigentum besitzen, das Sie nicht selbst nutzen, sondern vermieten, dann fallen dafür regelmässig Kosten an. Denn schließlich muss eine Immobilie ja auch „in Schuss“ gehalten werden, damit sie nutzbar bleibt und Sie weiterhin Geld damit verdienen können. Vielleicht fragen Sie sich nun, ob und wie die Kosten für solche Erhaltungsmaßnahmen in der Steuererklärung auftauchen, denn schließlich mindern diese ja auch Ihren Gewinn. Und tatsächlich, solche Kosten werden vom Fiskus als Erhaltungsaufwand bei Vermietung bezeichnet und machen sich steuerlich mindernd in Ihrer Steuererklärung bemerkbar.

Wo müssen Sie diese Kosten in der Steuererklärung angeben?

Erhaltungsaufwand bei Vermietung müssen Sie, logischerweise, bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angeben. Sie zählen dort als Werbungskosten, die Sie sofort und in voller Höhe absetzen dürfen. Das wirkt sich natürlich positiv auf Ihre zu zahlende Steuerlast aus, da diese dadurch gemindert wird. Wahlweise können Sie die Kosten für Erhaltungsaufwand bei Vermietung aber auch über mehrere Jahre von der Steuer absetzen. Das lohnt sich vor allem immer dann, wenn Sie sehr hohe Kosten hatten und Sie daher mehrere Jahre die Steuer auf Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mindern möchten.

Was zählt alles zu Erhaltungsaufwand, und was nicht?

Ein Erhaltungsaufwand liegt regelmässig dann vor, wenn Sie an einem Gebäude etwas bereits vorhandenes reparieren, ersetzen, erneuern oder modernisieren. Denn das dient dazu, den Wert der Immobilie zu erhalten. Es ist dabei auch nicht wichtig, ob die Arbeiten oder Maßnahmen zwingend erforderlich waren, denn das Alter oder der Zustand der reparierten oder modernisierten Teile spielt keine Rolle. Auch die Höhe der Kosten ist nicht wichtig, Sie können sie in jedem Fall sofort absetzen, wenn Sie das möchten.

Anders ist die Sachlage, wenn Sie einem Ihrer Gebäude im Rahmen von Umbauarbeiten etwas hinzufügen, dass vorher nicht da war. Dazu zählen zum Beispiel Anbauten oder ein neuer Raum für die Küche sowie ein zuvor nicht vorhandenes Bad. Dann nämlich handelt es sich nicht um einen Erhaltungsaufwand, sondern um einen sogenannten Herstellungsaufwand. Diesen dürfen Sie dann nur über mehrere Jahre absetzen, da Sie in der Steuererklärung die Nutzungsdauer berücksichtigen müssen. Diese Unterscheidung ist immens wichtig, damit Ihre Steuererklärung korrekt ist und anerkannt wird.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei entstandenen Kosten um einen Erhaltungsaufwand oder einen Herstellungsaufwand handelt, lassen Sie sich verbindlich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten. Die Kosten hierfür können Sie dann bei Ihrer nächsten Steuererklärung geltend machen.

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Geringerwertige Wirtschaftsgüter

Geringerwertige Wirtschaftsgüter

Sogennannte Geringerwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter de Betriebsvermögens, deren Anschaffungkosten ohne Umsatzsteuer die Grenze von 410 Euro nicht übersteigen. Diese Güter können direkt im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden, auch wenn sie zum Beispiel erst im Dezember angeschafft wurden. Sie sind bei der Steuererklärung auf der Anlage EÜR unter dem Punkt Abschreibungen für Geringerwertige Wirtschaftsgüter anzugeben. Zudem sind Geringerwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten über 150 Euro ohne Umsatzsteuer betragen, in einem laufenden Verzeichnis festzuhalten. Im Zuge der Steuererklärung macht sich die Anschaffung von Geringerwertigen Wirtschaftsgütern steuerlich mindernd bemerkbar, da die Abschreibungen darauf den Gewinn mindern.

Pool-Abschreibung als Alternative zur sofortigen Abschreibung

Möchten Sie Geringerwertige Wirtschaftsgüter lieber nicht sofort abschreiben, sondern die sich daraus ergebenden steuerlichen Vorteile über mehrere Jahre nutzen, so haben Sie die Möglichkeit der sogenannten Pool-Abschreibung. Dabei fassen Sie Geringerwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Wert von 150,01 Euro bis 1.000 Euro in einem Pool zusammen und schreiben diese über insgesamt 5 Jahre mit jährlich 20 Prozent des kumulierten Anschaffungswertes ab. Dieses Wahlrecht zwischen sofortiger Abschreibung und Pool-Abschreibung steht jedoch nur Gewerbetreibenden zu.

Abschreibungen auf GWG für Arbeitnehmer, Sparer und Vermieter

Auch Arbeitnehmer und Sparer sowie Vermieter können, da Sie Überschusseinkünfte erzielen, GWG abschreiben. Diese zählen in diesem Fall zu den Werbungskosten, zum Beispiel, wenn Sie einen Computer für Ihr häusliche Arbeitszimmer kaufen. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie die Anschaffung dieser GWG daher auch auf der Anlage N unter „Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer“ erfassen. Übersteigt der Wert des Wirtschaftsgutes die Grenze von 410 Euro, müssen Sie auch als Arbeitnehmer, Vermieter oder Sparer eine Abschreibung anhand der amtlichen Tabellen vornehmen und die Kosten auf die Jahre der Nutzung verteilt als Werbungskosten absetzen.

Steuerliche Vorteile durch GWG

Gerade für Gewerbetreibende stellen GWG eine gute Möglichkeit dar, Steuern zu sparen. Besonders zum Ende eines Jahres, wenn Sie feststellen, dass Ihr Gewinn zu hoch ist, können Sie diesen durch die gezielte Anschaffung von GWG noch mindern, um die daraus resultierende Steuerlast aufgrund Ihrer Steuererklärung legal zu senken. Selbstverständlich sollten Sie nichts kaufen, wofür Ihr Unternehmen keine Verwendung hat. Stehen jedoch sowieso notwendige Erneuerungen ins Haus, können Sie in diesem Fall zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen und sowohl Ihre Betriebsausstattung erneuern als auch Steuern sparen.

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Computer und Steuererklärung

Computer und deren Anschaffungskosten in der Steuererklärung

Egal ob Sie einen Computer privat kaufen und ihn dann auch für Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer zu Hause nutzen oder ob Sie den Rechner für Ihr Unternehmen kaufen, die Anschaffungskosten können Sie in jedem Fall zumindest zu einem Teil in Ihrer Steuererklärung geltend machen, um Ihre Steuerlast zu senken.

Private Anschaffung eines Computer mit anschließender Nutzung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit

Je nachdem, wie intensiv Sie den privat angeschafften Computer betrieblich veranlasst nutzen, können Sie entweder einen Teil oder sogar die kompletten Anschaffungskosten als Werbungskosten auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen und steuerlich absetzen.

Nutzen Sie den Rechner zu weniger als 10 % für private Zwecke, dürfen Sie die kompletten Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzen. Um dies nachzuweisen, sollten Sie für das Finanzamt allerdings eine Art „Tagebuch“ führen, in dem Sie die Nutzungszeiten und die jeweilige Tätigkeit eintragen. Bei mehr als 10 % privater Nutzung dürfen Sie nur den betrieblich veranlassten Teil im gleichen Verhältnis absetzen. Auch hierfür sollten Sie mit Ihrer Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung einreichen.

Je nachdem, wie viel Ihr Computer kostet, können Sie ihn entweder sofort im Jahr der Anschaffung komplett absetzen oder aber die Kosten auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren verteilt abschreiben. Bis 410,- Euro Anschaffungswert ohne Umsatzsteuer ist eine sofortige Absetzung möglich.

Übrigens sollten gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Finanzamt die betriebliche Nutzung des Computers anerkennt. So muss Ihr Computer mit dem PC am Arbeitsplatz kompatibel sein oder Sie müssen zuhause einen Laptop nutzen. Außerdem hilft es, wenn Sie die zuhause erzielten Arbeitsergebnisse im Betrieb weiter nutzen oder Sie auf Ihrem PC berufsspezifische Software nutzen. Natürlich sollten Sie auch an Ihrem Arbeitsplatz mit einem Computer arbeiten!

Computer-Anschaffung für Ihr Unternehmen

Auch wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer einen PC anschaffen, taucht dieser steuermindernd in der Steuererklärung auf. In diesem Zusammenhang gehören der PC und die Peripherie allerdings zum Anlagevermögen und müssen entsprechend über den Zeitraum der Nutzungsdauer fortlaufend abgeschrieben werden. Diese Abschreibungen zählen zu den Betriebsausgaben und wirken sich gewinnmindernd aus. Schulungen, benötigte Software und Wartungen Ihrer Computer hingegen dürfen Sie sofort in dem Jahr, in dem die Kosten entstehen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

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Kontoführungsgebühren

Kontoführungsgebühren

Da Sie Ihr Girokonto in der Regel auch dazu nutzen, Gehaltszahlungen von Ihrem Arbeitgeber zu empfangen, nutzen Sie das Konto in diesem Fall auch beruflich. Das bedeutet, dass die Kosten, die Ihnen für die Führung des Kontos von Ihrer Bank berechnet werden, zumindest zu einem Teil auch beruflich veranlasst sind und damit zur Sicherung und zum Erhalt Ihres Einkommens dienen. Per Definition heißt das, dass die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können. In der Steuererklärung tragen Sie diese Werbungskosten auf der Anlage N ein, auf der Sie alle Angaben zur nichtselbständigen Tätigkeit erfassen können.

Bis zu welcher Höhe werden Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung anerkannt?

Pauschal erkennen alle Finanzämter einen Höchstbetrag von bis zu 16 Euro pro Jahr als Kontoführungsgebühren an. Dies gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufteilung der Nutzung des Kontos ist bei diesem Betrag nicht notwendig. Sollten Ihnen beruflich bedingt höhere Kontoführungsgebühren als 16 Euro pro Jahr entstehen, dann müssen Sie das dem Finanzamt anhand von Belegen nachweisen. Bei einem Arbeitnehmer ist das aber in der Regel sowieso recht unwahrscheinlich.

Kontoführungsgebühren für Vermieter

Haben Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann können Sie für jedes diesbezüglich genutzte Konto einen Betrag von 16 Euro als Werbungskosten steuerlich absetzen. Diese geben Sie auch bei den Einkünften Vermietung und Verpachtung an. Anders ist die Sachlage, wenn das Konto ausschließlich im Rahmen der Vermietertätigkeit von Ihnen genutzt werden. Dann nämlich können Sie auch die tatsächlichen Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung angeben. Diese können sich nämlich durch beleghafte Überweisungen und andere Buchungen leicht weit jenseits des Pauschalbetrags von 16 Euro bewegen und Sie hätten einen steuerlichen Nachteil, wenn Sie diese Kosten nicht steuermindernd geltend machen könnten.

Übrigens tragen viele gängige Steuerprogramme bei einer Steuererklärung von Angestellten und Arbeitern die Kontoführungsgebühr in Höhe von 16 Euro selbständig ein, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. Erstellen Sie Ihre Erklärung allerdings auf klassischen Papierformularen oder via Elster, dann müssen Sie selbst an diese Eintragung auf der Anlage N denken. 16 Euro sind zwar nicht viel, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist und Sie sollten dem Finanzamt nichts schenken, was Ihnen von Rechtswegen zusteht.

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Berufskleidung reinigen Steuern sparen

Berufskleidung selbst reinigen und Steuern sparen

Die meisten Arbeitnehmer wissen, dass Sie die Anschaffungskosten für typische Berufskleidung auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten steuerlich mindernd geltend machen können. Was jedoch die wenigsten wissen ist, das Berufsbekleidung darüber hinaus ja auch gereinigt werden muss, wodurch ebenfalls Kosten entstehen. Und eben diese Kosten für die Reinigung Ihrer Berufsbekleidung dürfen Sie ebenfalls in Ihrer Steuererklärung angeben. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie die Kleidung nicht in eine Reinigung bringen, sondern Sie zu Hause selbst waschen. Das gilt wie immer aber nur für typische Berufsbekleidung. Das bedeutet, dass die Kleidung für Ihren Beruf typisch ist und es unwahrscheinlich ist, dass Sie die Kleidung auch im privaten Bereich tragen. Unmöglich muss dies jedoch nicht sein.

So können Sie dem Finanzamt die Reinigung Ihrer Berufskleidung glaubhaft machen

Damit das Finanzamt die auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung angegebenen Kosten für die Reinigung Ihrer Berufsbekleidung auch anerkennt, sollten Sie diese möglichst glaubhaft belegen. Das machen Sie am besten mit einem Beiblatt, auf dem Sie genau erläutern, wie die Reinigungskosten zu Stande kommen. Geben Sie dort an, wie viel Ihre Arbeitskleidung wiegt und wie oft Sie diese bei wie viel Grad gewaschen haben. Das ist wichtig, da die Kosten vom Finanzamt per Kilo angerechnet werden und je nach Waschtemperatur unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Übrigens können Sie in einem Einpersonen-Haushalt höhere Kosten pro Kilo ansetzen als zum Beispiel bei einer vierköpfigen Familie.

Wie hoch sind die absetzbaren Kosten für die Reinigung von Berufsbekleidung?

Hierfür gibt es Tabellen, aus denen Sie die Werte für unterschiedliche Temperaturen und Haushaltsgrößen entnehmen können. Für ein Kilo bei 90 Grad in einem Einpersonen-Haushalt gibt es zum Beispiel 0,77 Euro, während es für Buntwäsche bei 60 Grad im Vierpersonen-Haushalt nur 0,35 Euro abzuziehen gilt. Nehmen Sie sich beim erstellen der Aufstellung Zeit, damit das Finanzamt nichts zu beanstanden hat. Übrigens, zu den Kosten für die Reinigung Ihrer Berufsbekleidung, welche Sie in der Steuererklärung angeben können, gehört auch das Trocknen der Wäsche im Trockner und das Bügeln der Wäsche. Auch für diese Tätigkeiten und Vorgänge sind in der genannten Tabelle separate Werte ersichtlich, die Sie übernehmen können. Unter Umständen kann Ihnen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein helfen, die Kosten für das Finanzamt so gut wie möglich aufzubereiten.

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Werbungskosten bei Vermietung

Werbungskosten bei Vermietung

Haben Sie Wohneigentum und vermieten Sie dieses weiter, dann entstehen Ihnen dafür in der Regel auch Kosten, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, da Sie direkt und in voller Höhe Ihre Mieteinnahmen mindern, sofern es sich um Werbungskosten bei Vermietung und nicht um Anschaffungskosten handelt.

Bei diesen Posten handelt es sich um Werbungskosten bei Vermietung

Schon vor der Vermietung Ihrer Wohnung können Ihnen Werbungskosten entstehen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Annoncen, in denen Sie Ihre Wohnung zur Vermietung inserieren. Aber auch wenn Sie Ihre Wohnung durch einen Makler vermitteln lassen und dafür Gebühren bezahlen, handelt es sich dabei um Werbungskosten. Auch die Stundungskosten für Zinszahlungen bezüglich der Wohnung oder Beiträge zu Versicherungen, die sich auf Ihre Wohnung beziehen, zählen zu den Werbungskosten bei Vermietung. Außerdem auch die Ausgaben für einen selbständigen Hausmeister oder einen Dienstleister, der die Gartenpflege übernimmt.

Hier müssen Sie aufpassen: Übernimmt einer Ihrer Mieter die Hausmeistertätigkeit, dann müssen Sie mit ihm einen Arbeitsvertrag schließen, damit Sie die Kosten absetzen können. Und wenn Sie selbst die Hausmeistertätigkeit übernehmen, dann dürfen Sie dafür gar keine Werbungskosten absetzen. Jedoch können Sie die Kosten für die dafür benötigten Werkzeuge und Maschinen absetzen.

So wie es bereits vor der Vermietung Werbungskosten gibt, existieren diese auch nach der Beendigung eines Mietverhältnisses, zum Beispiel in Form von Schönheitsreparaturen oder Instandhaltungskosten.

Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

Besonders bei Kosten, die der Erhaltung Ihres Mietobjekts dienen, müssen Sie bei deren Ansetzung als Werbungskosten bei Vermietung vorsichtig sein. Denn wenn Sie zum Beispiel kurz nach dem Erwerb (bis 3 Jahre) eines Objekts größere Instandsetzungsarbeiten durchführen lassen, damit Sie es vermieten können, dürfen diese nicht teurer sein als 15 Prozent des Anschaffungspreises. Denn dann zählen Sie nicht zu den Erhaltungskosten, sondern werden vom Finanzamt als sogenannte „anschaffungsnahe Herstellkosten“ angesehen. Diese sind nicht in voller Höhe sofort absetzbar und zählen daher auch nicht zu den Werbungskosten bei Vermietung.

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