Flugbegleiter und Ihre Steuererklärung

Einige Berufszweige unterliegen alleine schon wegen des Berufsbild und der damit verbundenen, besonderen Umstände Besonderheiten bei der Steuererklärung. So zum Beispiel auch die sogenannten Flugbegleiter, also fliegendes Personal, das aufgrund seiner Tätigkeit zum großen Teil ständig in aller Welt unterwegs ist, Oft ist es für diese Personenkreise gar nicht so einfach, zu entscheiden, wo sie Ihre Steuererklärung abgeben müssen, bzw. in welchem Land sie der Steuerpflicht unterliegen. Da man bei zu erwartenden Erstattung aber auch als Flugbegleiter nicht auf die Abgabe der Steuererklärung verzichten sollte, folgen einige Anhaltspunkte, in welchen Fällen Sie als Flugbegleiter Ihre Steuererklärung in Deutschland abgeben sollten bzw. müssen.

Wie sieht es mit der Steuerpflicht bei einem Flugbegleiter aus?

Selbst wenn Sie in Deutschland beschäftigt sind, heißt das für Sie als Flugbegleiter noch lange nicht, dass Sie dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Hierfür werden unterschiedliche Merkmale herangezogen und nur als unbeschränkt in Deutschland Steuerpflichtiger können Sie auch Erstattungsansprüche bei Ihrer Steuererklärung an das Finanzamt geltend machen. Relevant für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ist der ständige Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt hierzulande. Auch wenn dieser im Ausland liegt, aber mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen, können Sie bei Ihrer Steuererklärung mit einer Erstattung rechnen. Liegt der Wohnsitz allerdings im Ausland, sind auch die eventuell vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Wenden Sie sich bei Unklarheiten am besten an einen Steuerberater, dieser kann Ihnen helfen, als Flugbegleiter Ihre Steuererklärung korrekt zu erstellen.

Besondere Werbungskosten als Flugbegleiter

Wenn sie im fliegenden Gewerbe arbeiten entstehen Ihnen dadurch regelmäßige Kosten, die Sie als besondere Werbungskosten auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen können. Zu diesen zählen beispielsweise die Kosten zur Beschaffung von für Ihren Beruf unbedingt benötigten Dokumenten. Dazu zählen beim Flugbegleiter zum Beispiel Visa, Reisepässe und Ähnliches. Auch die Fahrtkosten zur Erlangung dieser Dokumente und zu Personalversammlungen sind zusätzlich zu den Fahrtkosten zur Dienststelle steuerlich geltend zu machen.

Außerdem können Sie als Flugbegleiter Kosten für Ihre Uniform als typische Arbeitskleidung geltend machen, ebenso wie Telefonkosten, die Ihnen durch eine beruflich veranlasste Rufbereitschaft entstehen. Hierfür erkennt das Finanzamt zum Beispiel maximal 20 Prozent der Kosten oder maximal 20 Euro pro Monat an. Auch die Reinigung Ihrer Berufskleidung können Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Die Rechnung muss dafür allerdings denn Hinweis „Reinigung von Uniformteilen“ enthalten, um vom Finanzamt anerkannt zu werden. Außerdem können auch typische Ausstattungsgegenstände wie Pilotenkoffer oder Flight-Kits als Werbungskosten angegeben werden, um die steuerliche Belastung zu mindern.

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