Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen

Wenn Sie auf Ihrem Dach eine Photovoltaikanlage installieren, dann speisen Sie höchstwahrscheinlich auch zumindest einen Teil der damit produzierten Energie in das Stromnetz ein und erhalten dafür die sogenannte Einspeisungsvergütung. Bei dieser handelt es sich um Einkommen, das einkommensteuerpflichtig ist. Unter Umständen kann es aber auch umsatzsteuerpflichtig sein, nämlich dann, wenn Sie sich gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen entscheiden.

Was ist die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen?

Da Sie für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhalten, gelten Sie für das Finanzamt als Unternehmer. Wenn die Umsätze mit Ihrer Anlage aber zumindest im ersten Jahr 17.500 Euro nicht übersteigen, können Sie sich dafür entscheiden, umsatzsteuerlich weiter wie ein Nichtunternehmer behandelt zu werden. Das heißt, Sie müssen keine Umsatzsteuer auf die getätigten Stromumsätze an das Finanzamt abführen. Andererseits dürfen Sie als Kleinunternehmer aber auch keine Vorsteuer aus Rechnungen für die Anlage geltend machen, müssen diese also aus eigener Tasche zahlen.

Warum es sich oft lohnt, auf die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen zu verzichten

In der Regel verhält es sich so, dass gerade in den ersten Jahren nach der Inbetriebnahme eine Photovoltaikanlage die Kosten für Anschaffung, Montage, Wartung und Instandhaltung besonders hoch sind. Damit Sie die dafür zu zahlende Vorsteuer aber steuerlich geltend machen können (und sie damit nicht aus eigener Tasche zahlen müssen], müssen Sie auch Umsatzsteuer auf Ihre Einspeisungsvergütung ausweisen und an das Finanzamt abführen. Das bedeutet einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen, an den Sie dann allerdings mindestens 5 Jahre gebunden sind. Nach diesen 5 Jahren können Sie dann eventuell die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragen, sofern Ihr Umsatz die oben genannte Grenze nicht im aktuellen Jahr nicht übersteigt und für das darauf folgende Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz prognostiziert sind.

Achtung beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen nach 5 Jahren!

Nicht immer lohnt sich nach 5 Jahren ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung. In das Dach integrierte Anlagen unterliegen nämlich einem sogenannten Steuerberichtigungszeitraum, der 10 Jahre umfasst. Wechseln Sie nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung , müssen Sie alle zuvor gezogenen Vorsteuerbeträge zurückbezahlen. Anlagen, die AUF dem Dach montiert sind, haben einen Steuerberichtigungszeitraum von 5 Jahren, der allerdings erst mit der Fertigstellung der Anlage beginnt. Daher kann auch hier ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen zumindest zu einer teilweisen Rückforderung der Vorsteuer durch das Finanzamt erfolgen. Machen Sie Ihre Steuererklärung mit pareton oder lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen. Diese sagen Ihnen, welche die für Sie günstigste Lösung ist und das schnell, und kompetent unter dieser Hotline.

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