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Kosten für die Doppelte Haushaltsführung – Wie in der Steuererklärung angeben?

Kosten für die Doppelte Haushaltsführung – Wie in der Steuererklärung angeben?

Endlich eine Beförderung, das wurde ja aber auch Zeit! Und anschließend gleich die böse Überraschung: Sie müssen jetzt 300 Kilometer weit entfernt von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz und von Ihrer Wohnung arbeiten. Jetzt ist guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer. Denn wer nicht jeden Tag insgesamt 600 Kilometer pendeln möchte, dem bleibt nichts übrig, als sich am neuen Beschäftigungsort eine zweite Wohnung zu nehmen. Na prima – und schon ist die dicke Gehaltserhöhung, die mit der Beförderung einhergeht futsch – oder? Nicht unbedingt, denn der Fiskus erkennt es an, wenn Sie sich dermaßen für Ihre Arbeit einsetzen und räumt Ihnen die Möglichkeit ein, die Kosten für eine solche, sogenannte Doppelte Haushaltsführung in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Das erfolgt dann auf der Anlage N zur Steuererklärung, natürlich unter „Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung“, bei den Werbungskosten.

Seit dem Steuerjahr 2014 dürfen diese Aufwendungen monatlich aber höchstens 1.000 Euro betragen, alles was darüber liegt, interessiert das Finanzamt schlicht nicht mehr. Zu den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die Sie in der Einkommensteuererklärung angeben können, zählen alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen, wie etwa Miete und Nebenkosten, aber auch die Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt zu Ihren Lieben.

Womit wir beim Thema wären: Voraussetzung für das Absetzen der Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung ist es nämlich, dass Sie weiterhin einen Hauptwohnsitz führen, an dem sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet, ansonsten erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung nämlich nicht an. Das ganze funktioniert aber dafür auch umgekehrt. Wenn Sie also aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz woanders hin verlegen und die alte Wohnung als Zweitwohnsitz behalten, um weiterhin unter der Woche dort zu arbeiten, können Sie ebenfalls Kosten für die Doppelte Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Wie immer sind dem Finanzamt bei der Steuererklärung die Belege wichtig, mit denen Sie Ihre Kosten beweisen können. Die Umzugskosten und Möblierungskosten der Zweitwohnung können Sie übrigens in tatsächlicher Höhe ansetzen.

TIP: Achten Sie dabei darauf, dass gerade beim Inventar der Bruttobetrag von 410 Euro pro Einrichtungsgegenstand nicht überschritten wird, denn dann können Sie die Kosten noch im ersten Jahr komplett ansetzen.

Kindergartenbeitrag

Der Kindergartenbeitrag und die Steuererklärung – Wohin damit?

Der Kindergartenbeitrag und die Steuererklärung – Wohin damit?

Eltern haben es schwer. Nachdem der Nachwuchs die ersten Jahre zu Hause im heimischen Nest verbracht hat, wird es Zeit für Mama oder Papa, wieder arbeiten zu gehen – obwohl das ja aufgrund der üppigen Unterstützung des Staates für junge Familien eigentlich gar nicht nötig wäre. Aber man will sich ja schließlich auch persönlich verwirklichen, was für eine Rolle spielt da schon schnöder Mammon?

Nun, kaum hat man einen Kindergartenplatz für den lieben Sprössling gefunden, spielt das liebe Geld dann doch wieder eine Rolle. Denn von einem kostenlosen Kindergartenplatz können viele Eltern nur träumen. Monatlich sind die Kindergartenbeiträge dann erst einmal aus eigener Tasche zu berappen, was bei manchen Einrichtungen wirklich kein Vergnügen ist. Besucht das Kind den Kindergarten den ganzen Tag und wird dort auch noch verpflegt, wird es natürlich nochmals teurer.

Und nun die Frage aller Fragen: Wie bringt man den Kindergartenbeitrag in der Einkommensteuererklärung unter, sodass er sich steuermindernd bemerkbar macht und man vielleicht zumindest einen Teil des Geldes vom Staat über eine Steuerrückerstattung zurückbekommt? Nun, so schwer ist das gar nicht. Denn der Kindergartenbeitrag zählt zu den sogenannten Kinderbetreuungskosten und kann in der Steuererklärung in der Anlage Kind auf der dritten Seite eingetragen werden. Aber Deutschland wäre nicht Deutschland, gäbe es dafür nicht einige Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. Zunächst müssen man berechtigt sein, für das betroffenen Kind Kindergeld zu beziehen oder einen Freibetrag zu erhalten. Das Kind dar das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es hat eine körperliche oder geistige Behinderung, die auch danach eine Betreuung nötig machen. Das Kind muss natürlich auch im Haushalt leben, dabei ist es maßgebend, wo es gemeldet ist, falls man geschieden ist oder getrennt lebt. Es dürfen nur zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden, höchstens allerdings 4.000 Euro jährlich. So bekommt man also zumindest einen Teil des Kindergartenbeitrags über die Einkommensteuererklärung zurück.

Aber Vorsicht, nur die Kosten für die tatsächliche Betreuung gelten als Sonderausgaben. Isst das Kind auch im Kindergarten, dann bezahlt man das aus eigener Tasche. Daher ist es wichtig, zusammen mit der Einkommensteuererklärung einen Beleg einzureichen, aus dem hervorgeht, das der gezahlte Betrag ausschließlich Betreuungskosten enthält. Oder das Essensgeld muss zumindest separat ausgewiesen sein, um eine Abgrenzung schaffen zu können. Sonst gibt es vom Fiskus nämlich gar nichts!