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Gold-Blog

Wo müssen Sie Gold bei der Steuererklärung angeben?

Gold ist eine beliebte und in unsicheren Zeiten vor allem eine verlässliche Möglichkeit der Geldanlage. Möchten Sie in physisches Gold investieren, können sie dies durch den Ankauf von Barren oder Münzen tun.  Alternativ können Sie aber auch Wertpapiere erwerben, die auf Gold basieren. Zwar ist eine Goldanlage unabhängig von Währungsschwankungen und bereitet auch steuerlich keine größeren Probleme und Aufwendungen, trotzdem werden Sie sich bei der nächsten Steuererklärung sicher fragen, ob und an welcher Stelle Sie Ihren Goldbesitz angeben müssen. Lesen Sie hier, was Sie steuerlich berücksichtigen müssen.

 

Gilt für Edelmetalle die gesetzliche Mehrwertsteuer?

Wenn Sie physisches Gold erwerben, müssen Sie dafür in der Regel keine Mehrwertsteuer zahlen. Das hängt jedoch auch von einigen Bedingungen ab: Für Goldbarren gilt, dass sie eine Reinheit von mindestens 995 Tausendstel aufweisen müssen. Noch strenger wird das sogar bei Goldmünzen gehandhabt, denn Sie müssen einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendstel besitzen, nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein und in ihrem Herkunftsland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten beziehungsweise früher als solches gegolten haben. Außerdem müssen sie zu einem Preis verkauft werden, der den Marktwert des Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt. Im Onlineshop von feingoldhandel.de finden Sie Goldmünzen, die unter diese Kategorie fallen, wie zum Beispiel Krügerrand oder Maple Leaf.

Das müssen Sie im Hinblick auf die Einkommenssteuer beachten

Eine Edelmetall- oder spezielle Goldsteuer wird hierzulande ebenfalls nicht erhoben. Da Goldbarren und -münzen keine Dividenden abwerfen, fällt für sie auch keine Einkommenssteuer an. Aus diesem Grund können Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung auch keine Werbungskosten für Ihre Anlage geltend machen. Steuerlich wird es für Sie erst interessant, wenn Sie Gold verkaufen wollen. Möchten Sie Gewinne aus sogenannten Veräußerungsgeschäften mit Edelmetallen erzielen, kommt es darauf an, wie lange das Gold zuvor in Ihrem war. Gewinne, die Sie mit dem Verkauf von Goldbarren oder –münzen erzielen, sind dann steuerfrei, wenn sich das Edelmetall mehr als ein Jahr in Ihrem Besitz befand. In diesem Fall müssen Sie in der Steuererklärung nichts davon erwähnen und eine Umsatzsteuer wird ebenfalls nicht erhoben.

Verkaufen Sie Ihre Goldanlage jedoch innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Erwerb, müssen Sie die daraus erzielten Gewinne ab einer Höhe von 600 Euro versteuern und den Gewinn in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Wer dabei auf Nummer sicher gehen möchte, sucht sich am besten professionelle Hilfe, zum Beispiel hier. Bei Überschreiten der Grenze müssen Sie anschließend die gesamte Summe versteuern und nicht nur den die Freigrenze übersteigenden Betrag. Die Erträge werden dann mit Ihrem Grenzsteuersatz besteuert. Genauso müssen Sie auch Veräußerungsgewinne versteuern, die Sie aus dem Verkauf von Gold-Wertpapieren machen. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer. Das ist unabhängig von der Haltedauer, da sie steuerlich wie beispielsweise Aktien oder Fonds behandelt werden.

Fazit

Für langfristig orientierte Anleger ist es vorteilhafter, in Goldbarren oder -münzen zu investieren als in Gold-Wertpapiere. Im Gegensatz zum Kauf von echtem, physischem Gold, eignen sich Wertpapiere eher zur kurzfristigen Wette auf den Goldpreis. Darüber hinaus empfiehlt sich die Anlage in physisches Gold auch aus dem Grund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung. Andere Regelungen ergeben sich außerdem auch wiederum für Edelmetalle wie Silber oder Platin sowie für Sammlermünzen. Beim Kauf von Silbermünzen oder -barren fällt grundsätzlich die volle Mehrwertsteuer, in Sonderfällen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz an.

Änderungen 2016

Steuerliche Behandlung von binären Optionen und CFDs

Steuerliche Behandlung von binären Optionen und CFDs

In den letzten Jahren haben sich viele Anleger vom Wertpapierhandel abgewandt. Angesichts der Turbulenzen im Zuge der Finanzkrise 2007/2008 liegt dieser Verdacht zwar nahe, allerdings scheint eher das Gegenteil der Fall zu sein. Sinkende Zinsgewinne bei den klassischen Sparanlagen treiben immer mehr Anleger an die Börse. Damit wachsen nicht nur die Märkte der klassischen Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen. Seit einigen Jahren legen neue Anlagevehikel – wie binäre Optionen oder CFDs (Differenzkontrakte) – auf der Beliebtheitsskala zu.

Ein Aspekt, der sich anhand von Zahlen nachweisen lässt. Untersuchungen im Auftrag des Contracts for Difference Verband haben für die Monate Januar bis März 2015 ein Handelsvolumen von mehr als 466 Milliarden Euro gezeigt. Zum Vergleich: In der gleichen Untersuchung wird das Handelsvolumen für den Vergleichszeitraum Q1-2012 mit knapp 250 Milliarden Euro angegeben. Die neuen Handelsinstrumente legen auf der Beliebtheitsskala zu. Wie sieht aber die Frage der Besteuerung aus? Betrachtet man die CFDs und binären Optionen, tauchen hier ganz unterschiedliche Probleme auf.

 

Auch die Renditen aus binären Optionen und CFDs müssen versteuert werden. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer, die von heimischen Brokern direkt an den Fiskus abgeführt wird.

 

Wie müssen Anleger die Gewinne aus diesen Anlageformen versteuern?

Prinzipiell gilt in Deutschland, dass neben Einkommen aus selbständiger und unselbstständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Kapitalerträgen zu versteuern sind. Für die CFDs ist relativ klar, dass die hiermit erwirtschafteten Erträge unter die Kapitalertragssteuer fallen. Und auch bei den binären Optionen ist die Einstellung in Termingeschäfte nach dem EStG (Einkommenssteuergesetz) anzunehmen.

Die Folge: Der Anleger muss seine Erträge, die er mit beiden Anlageformen erzielt, versteuern. Allerdings können sich je nach Broker ganz unterschiedliche Konstellationen und Vorgehensweisen ergeben. Hintergrund: In Deutschland hat bis 2009 eine stark diversifizierte Steuergesetzgebung zum Thema Kapitalertrag existiert. Inzwischen greift hier in aller Regel nur noch eine Steuer – die Abgeltungssteuer. Diese wird heute pauschal auf die Kapitaleinkünfte erhoben in einer Höhe von 25 Prozent. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.

Wo liegen jetzt die Besonderheiten für den Handel mit Differenzkontrakten und den binären Optionen? Ausschlaggebend ist die Frage, wo der Broker seinen Sitz hat.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Kapitalerträge sind zu versteuern
  • pauschal wird Abgeltungssteuer erhoben
  • hinzu kommen Soli und eventuell Kirchensteuer

 

Führt der Broker die Steuern auf Gewinne automatisch ab?

Die in Deutschland seit Januar 2009 geltende Gesetzgebung zum Thema der Besteuerung von Kapitalerträgen sieht die Abgeltungssteuer als Quellensteuer vor. Damit muss der Anleger die Erträge nicht mehr selbst gegenüber dem Finanzamt erklären, die Bank bzw. der Broker behalten den Steuerbetrag einfach ein und führen die Steuersumme an den Fiskus ab. Diese Tatsache greift natürlich auch bei den CFDs sowie beim Handel mit binären Optionen.

Aber: Eine Auskunfts- und Durchführungspflicht nach der deutschen Steuergesetzgebung reicht nur bis zu den Grenzen der Bundesrepublik. Lediglich Institute, die ihren Sitz in Deutschland haben, arbeiten die steuerliche Behandlung der erwirtschafteten Erträge nach diesem Prinzip ab.

Lohnt es sich also, einfach zu Brokern ins Ausland zu gehen? Diese Frage wird sich jeder Anleger stellen. Vorab sollte man aber alle Möglichkeiten im Inland ausschöpfen. Dazu gehört die Arbeit mit Freistellungsaufträgen. Letztere basieren auf dem Sparerpauschbetrag, der bei:

  • 801 Euro (Alleinstehende)
  • 602 Euro (Zusammenveranlagung)

liegt.

Wichtig: Es wird letztlich nur der Betrag nicht an den Fiskus weitergegeben, den der Anleger auch tatsächlich im Freistellungsauftrag angibt. Ab 1. Januar 2016 müssen Freistellungsaufträge zudem immer mit der jeweiligen Steuer-ID versehen werden, um ihre Gültigkeit zu behalten.

Was ist mit im Ausland ansässigen Brokern?

Im Zusammenhang mit den Erträgen aus Kapitalanlagen wird immer gern darauf verwiesen, dass man mit der Geldanlage im Ausland die Steuerzahlung verkürzen kann. Diese Aussage ist schlicht falsch, da mehrere Aspekte unberücksichtigt bleiben.

Auch in anderen Ländern werden Gewinne aus CFDs und Co. besteuert. Das System der deutschen Abgeltungssteuer ist kein Einzelfall. Inzwischen haben viele Länder ganz ähnliche Methoden entwickelt, um den Anleger zur Kasse zu bitten. In der Höhe mit Deutschland vergleichbar sind beispielsweise:

  • Irland
  • Italien
  • Österreich

Deutlich höhere Steuern fallen in der Schweiz oder in Dänemark an. Selbst wenn sich ein Broker für die Einrichtung des Unternehmenssitzes Standorte mit relativ moderaten Steuergesetzen aussucht – um die Besteuerung der Kapitalerträge kommt man nicht herum.

Der Grund: Sobald die Gewinne aus dem Handel mit binären Optionen oder CFDs auf ein Bankkonto in Deutschland ausgezahlt werden, sie also dem Anleger zufließen, sind diese gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Banken ziehen die Steuern hier allerdings nicht mehr automatisch ein. Der Steuerpflichtige muss seiner Erklärungspflicht selbst nachkommen. Wo dies unterlassen wird, steht letztlich eine Tatsache im Raum – die Steuerhinterziehung. Und welche Folgen dies haben kann, hat sich in den letzten Jahren recht eindrucksvoll gezeigt.

Tipp: Wer wissen möchte, wo ein Broker seinen Sitz hat, kann dies beispielsweise auf Broker-Bewertungen.de erfahren. Dort lassen sich nicht nur CFD-Broker oder Broker für binäre Optionen, sondern auch zahlreiche andere Anbieter von Depots unter die Lupe nehmen.

 

CFDs und auch binäre Optionen versprechen bei hohem Risiko sehr hohe Renditen. Doch auch das hohe Risiko sorgt nicht dafür, dass keine Steuern auf die Erträge gezahlt werden müssen.

 

Fazit: CFDs und binäre Optionen – Steuern müssen sein

In den vergangenen Jahren haben sich Anleger immer neue Finanzprodukte gesucht, um Erträge aus den Kapitalanlagen zu erwirtschaften. Binäre Optionen und CFDs – also Differenzkontrakte – gehören zu diesen Produkten. Wer damit einen Gewinn erwirtschaftet, muss letztlich auch an einen Aspekt denken – die Steuern. In Deutschland greift die Abgeltungssteuer. Anleger, deren Broker in Deutschland sitzen, müssen sich um den Einzug der Steuer eigentlich keine Gedanken machen. Als Quellensteuer wird die Abgeltungssteuer vom Broker direkt eingezogen. Anders sieht die Situation bei Einkünften im Ausland aus. Hier muss der Anleger selbst tätig werden und entsprechende Einkünfte in der Steuererklärung beim Fiskus anmelden. Dies ist spätestens dann geboten, wenn der Anleger die Rendite auf sein Konto einzahlt und damit Ausgaben tätigen möchte. Wer diese Aspekte beherzigt, macht auch bei einem Broker mit Sitz im Ausland keine Fehler.

Änderungen 2016

Die wichtigsten Änderungen 2016

Die zwei wichtigsten Änderungen 2016

Der Mai ist zwar noch weit weg aber der Jahreswechsel naht und damit gibt es neue Gesetze und Vorschriften.

Kindergeld

Scheinbar haben beim Kindergeld Leistungsempfänger geschummelt. Denn ab 2016 will der Staat die Empfänger eindeutig identifizieren. Dazu müssen nun die Eltern bzw. die Kindergeldempfänger die Identifikationsnummern der kindergeldberechtigten Kinder sowie die eigene Identifikationsnummer der Familienkasse schriftlich mitteilen. Eine Übersicht welche Familienkasse für Sie zuständig ist finden sie hier.

Kapitalerträge

Auch beim Freistellungsauftrag wird auf die Identifikationsnummer gesetzt. Ab dem 1. Januar 2016 werden die Freistellungsaufträge ungültig, wenn dem Finanzinstitut die Identifikationsnummer nicht vorliegt. In der Regel trifft dies aber nur auf Freistellungsaufträge zu die vor 2011 erteilt wurden. Also prüfen Sie wo Sie Freistellungsaufträge erteilt haben und ob dort Ihre Identifikationsnummer vorliegt. Liegt keiner vor reicht es aus, wenn Sie dem Finanzinstitut Ihr Identifikationsnummer schriftlich mitteilen. Einen neuen Freistellungsauftrag müssen Sie nicht erteilen.

Bei ungültigen Freistellungsaufträgen muss die Bank die Steuern abführen. Im Rahmen einer Steuererklärung erhalte Sie die zuviel bezahlten Steuern wieder zurück.

Die Nummer kann Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.

 

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Die wichtigsten Änderungen 2015 für uns Bundesbürger

Die wichtigsten Änderungen 2015 für uns Bundesbürger

Am Januar 2015 treten verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft – nicht nur bei der Steuer!

 

Kirchensteuer

Bisher wurde nur die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle z.B. von Banken erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Kirchensteuer dagegen nur wenn der Steuerpflichtige dies entsprechen mitgeteilt hat. Die Kirchensteuer wurde dann spätestens mit der Steuererklärung ermittelt und fällig. Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer die auf die Kapitalerträge entfällt direkt abgeführt, wenn kein Freibetrag erteilt wurde.

 

Versicherungen

Die Käufer von Lebensversicherungen erhalten die Leistungen aus den Versicherungen nicht mehr steuerfrei. Die Steuervorteile fallen weg, wenn die Lebensversicherung verkauft wird und der Vertrag nach 2005 abgeschlossen wurde. Dies hängt damit zusammen, dass Fonds Lebensversicherungen von Versicherungsnehmern aufgekauft haben und die steuerfreien Erträge an Ihre Anleger ausgeschüttet haben. Damit erzielte der Anleger mit dem Tod des Versicherten einen Gewinn – da die Todesfallleistung steuerfrei war.

 

Hartz IV

Hartz-IV-Empfänger erhalten einen um ca. 2% höheren Regelsatz, was bei einem Alleinstehenden eine Steigerung um 8 Euro von 391 auf 399 Euro ausmacht.

 

 

Mindestlohn

Neu ist der Mindestlohn der ab Januar bei 8,50 Euro pro Stunde gilt und damit bei einer 40-Stunden Woche einem Monatsbrutto von 1.473 Euro entspricht. Wie überall gibt es aber auch hier Ausnahmen. Abgewichen werden kann für folgende Tatbestände:

  • Langzeitarbeitslose (maximal 6 Monate unter Mindestlohn)
  • Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss
  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikanten
  • Praktikanten bis 3 Monate

 

Rente

Der neue Betragssatz zu DRV (gesetzlichen Rentenversicherung) beträgt künftig 18,7% – bisher 18,9%. Dieser neue Satz soll bis 2018 stabil gehalten werden.

 

Pflegemindestlohn

Der Pflegemindestlohn steigt im Westen auf 9,40 Euro und im Osten auf 8,65 Euro mit dem Ziel auch in 2017 zu steigen.

 

Krankenkassen

Um den Wettbewerb der Kassen zu fördern wurde der bisherige Beitrag von 15,5% um 0,9 Punkte auf 14,6% gesenkt. Die Kassen dürfen nun einen selbstbestimmten Zusatzbeitrag erheben, der in 2015 vermutlich einheitlich bei 0,9 Punkten liegen wird. Es wird erwartet, dass die Krankenkassen künftig einen deutlich höheren Zusatzbeitrag erheben werden.

 

Biomüll

Wer noch keine Biomülltone hat wird im neuen Jahr eine erhalten. Es gibt noch rund 60 Stadt- und Landkreise die keine Biotonne eingeführt haben. Diese müssen nun nachziehen, mit dem Ziele die Stoffe verstärkt als Düngemittel und oder für Biogasanlgen nutzen zu können

 

Reha-Einrichtungen

Ambulante Reha-Einrichtungen werden im neuen Jahr den stationären Einrichtungen gleichgestellt, indem sie in die Gewerbesteuerbefreiung einbezogen werden. Dies stärkt den Grundsatz “ambulant vor stationär”.

 

Umkennzeichnung PKW

Die Pflicht zur „Umkennzeichnung“ fällt ab Januar für ganz Deutschland. Wer umzieht und ein Auto besitzt darf sein Kennzeichen in ganz Deutschland mitnehmen und muss sein Auto nicht mehr im neuen Zulassungsbezirk zulassen. Die Versicherungstarife richten sich dann nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers.

 

PKW-Abmeldung

Um die Abmeldung künftig online anbieten zu können erhalten die neuen Kennzeichen Prüfplaketten mit einem neuen Sicherheitscode. Dadurch kann die Abmeldung von PKWs die nach  31. Dezember 2014 zugelassen wurden, beim Kraftfahrt-Bundesamt online erledigt werden.

Steuerberater

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Da pareton keine Steuerberatungsgesellschaft ist, dürfen wir Sie in steuerrechtlichen Fragen nicht beraten. Um Sie aber nicht alleine zu lassen, bieten wir Ihnen mit unserem Partner yourXpert dem ZDF WISO Testsieger eine schnelle, günstige Lösung für Ihre Steuerfragen an.

Auf yourXpert können Sie sich sicher sein, dass ein seriöser sowie rechtsverbindlicher Steuerfachmann ihre Frage kompetent beantworten wird.

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* Alle Preise sind Endpreise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Gebühr aus dem deutschen Festnetz. Preise bezüglich Mobilfunk und Ausland können abweichen.

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Wo müssen Sie Gold bei der Steuererklärung angeben?

Gold ist eine beliebte und in unsicheren Zeiten vor allem eine verlässliche Möglichkeit der Geldanlage. Möchten Sie in physisches Gold investieren, können sie dies durch den Ankauf von Barren oder Münzen tun.  Alternativ können Sie aber auch Wertpapiere erwerben, die auf Gold basieren. Zwar ist eine Goldanlage unabhängig von Währungsschwankungen und bereitet auch steuerlich keine größeren Probleme und Aufwendungen, trotzdem werden Sie sich bei der nächsten Steuererklärung sicher fragen, ob und an welcher Stelle Sie Ihren Goldbesitz angeben müssen. Lesen Sie hier, was Sie steuerlich berücksichtigen müssen.

 

Gilt für Edelmetalle die gesetzliche Mehrwertsteuer?

Wenn Sie physisches Gold erwerben, müssen Sie dafür in der Regel keine Mehrwertsteuer zahlen. Das hängt jedoch auch von einigen Bedingungen ab: Für Goldbarren gilt, dass sie eine Reinheit von mindestens 995 Tausendstel aufweisen müssen. Noch strenger wird das sogar bei Goldmünzen gehandhabt, denn Sie müssen einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendstel besitzen, nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein und in ihrem Herkunftsland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten beziehungsweise früher als solches gegolten haben. Außerdem müssen sie zu einem Preis verkauft werden, der den Marktwert des Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt. Im Onlineshop von feingoldhandel.de finden Sie Goldmünzen, die unter diese Kategorie fallen, wie zum Beispiel Krügerrand oder Maple Leaf.

Das müssen Sie im Hinblick auf die Einkommenssteuer beachten

Eine Edelmetall- oder spezielle Goldsteuer wird hierzulande ebenfalls nicht erhoben. Da Goldbarren und -münzen keine Dividenden abwerfen, fällt für sie auch keine Einkommenssteuer an. Aus diesem Grund können Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung auch keine Werbungskosten für Ihre Anlage geltend machen. Steuerlich wird es für Sie erst interessant, wenn Sie Gold verkaufen wollen. Möchten Sie Gewinne aus sogenannten Veräußerungsgeschäften mit Edelmetallen erzielen, kommt es darauf an, wie lange das Gold zuvor in Ihrem war. Gewinne, die Sie mit dem Verkauf von Goldbarren oder –münzen erzielen, sind dann steuerfrei, wenn sich das Edelmetall mehr als ein Jahr in Ihrem Besitz befand. In diesem Fall müssen Sie in der Steuererklärung nichts davon erwähnen und eine Umsatzsteuer wird ebenfalls nicht erhoben.

Verkaufen Sie Ihre Goldanlage jedoch innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Erwerb, müssen Sie die daraus erzielten Gewinne ab einer Höhe von 600 Euro versteuern und den Gewinn in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Wer dabei auf Nummer sicher gehen möchte, sucht sich am besten professionelle Hilfe, zum Beispiel hier. Bei Überschreiten der Grenze müssen Sie anschließend die gesamte Summe versteuern und nicht nur den die Freigrenze übersteigenden Betrag. Die Erträge werden dann mit Ihrem Grenzsteuersatz besteuert. Genauso müssen Sie auch Veräußerungsgewinne versteuern, die Sie aus dem Verkauf von Gold-Wertpapieren machen. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer. Das ist unabhängig von der Haltedauer, da sie steuerlich wie beispielsweise Aktien oder Fonds behandelt werden.

Fazit

Für langfristig orientierte Anleger ist es vorteilhafter, in Goldbarren oder -münzen zu investieren als in Gold-Wertpapiere. Im Gegensatz zum Kauf von echtem, physischem Gold, eignen sich Wertpapiere eher zur kurzfristigen Wette auf den Goldpreis. Darüber hinaus empfiehlt sich die Anlage in physisches Gold auch aus dem Grund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung. Andere Regelungen ergeben sich außerdem auch wiederum für Edelmetalle wie Silber oder Platin sowie für Sammlermünzen. Beim Kauf von Silbermünzen oder -barren fällt grundsätzlich die volle Mehrwertsteuer, in Sonderfällen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz an.

Änderungen 2016

Steuerliche Behandlung von binären Optionen und CFDs

Steuerliche Behandlung von binären Optionen und CFDs

In den letzten Jahren haben sich viele Anleger vom Wertpapierhandel abgewandt. Angesichts der Turbulenzen im Zuge der Finanzkrise 2007/2008 liegt dieser Verdacht zwar nahe, allerdings scheint eher das Gegenteil der Fall zu sein. Sinkende Zinsgewinne bei den klassischen Sparanlagen treiben immer mehr Anleger an die Börse. Damit wachsen nicht nur die Märkte der klassischen Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen. Seit einigen Jahren legen neue Anlagevehikel – wie binäre Optionen oder CFDs (Differenzkontrakte) – auf der Beliebtheitsskala zu.

Ein Aspekt, der sich anhand von Zahlen nachweisen lässt. Untersuchungen im Auftrag des Contracts for Difference Verband haben für die Monate Januar bis März 2015 ein Handelsvolumen von mehr als 466 Milliarden Euro gezeigt. Zum Vergleich: In der gleichen Untersuchung wird das Handelsvolumen für den Vergleichszeitraum Q1-2012 mit knapp 250 Milliarden Euro angegeben. Die neuen Handelsinstrumente legen auf der Beliebtheitsskala zu. Wie sieht aber die Frage der Besteuerung aus? Betrachtet man die CFDs und binären Optionen, tauchen hier ganz unterschiedliche Probleme auf.

 

Auch die Renditen aus binären Optionen und CFDs müssen versteuert werden. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer, die von heimischen Brokern direkt an den Fiskus abgeführt wird.

 

Wie müssen Anleger die Gewinne aus diesen Anlageformen versteuern?

Prinzipiell gilt in Deutschland, dass neben Einkommen aus selbständiger und unselbstständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Kapitalerträgen zu versteuern sind. Für die CFDs ist relativ klar, dass die hiermit erwirtschafteten Erträge unter die Kapitalertragssteuer fallen. Und auch bei den binären Optionen ist die Einstellung in Termingeschäfte nach dem EStG (Einkommenssteuergesetz) anzunehmen.

Die Folge: Der Anleger muss seine Erträge, die er mit beiden Anlageformen erzielt, versteuern. Allerdings können sich je nach Broker ganz unterschiedliche Konstellationen und Vorgehensweisen ergeben. Hintergrund: In Deutschland hat bis 2009 eine stark diversifizierte Steuergesetzgebung zum Thema Kapitalertrag existiert. Inzwischen greift hier in aller Regel nur noch eine Steuer – die Abgeltungssteuer. Diese wird heute pauschal auf die Kapitaleinkünfte erhoben in einer Höhe von 25 Prozent. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.

Wo liegen jetzt die Besonderheiten für den Handel mit Differenzkontrakten und den binären Optionen? Ausschlaggebend ist die Frage, wo der Broker seinen Sitz hat.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Kapitalerträge sind zu versteuern
  • pauschal wird Abgeltungssteuer erhoben
  • hinzu kommen Soli und eventuell Kirchensteuer

 

Führt der Broker die Steuern auf Gewinne automatisch ab?

Die in Deutschland seit Januar 2009 geltende Gesetzgebung zum Thema der Besteuerung von Kapitalerträgen sieht die Abgeltungssteuer als Quellensteuer vor. Damit muss der Anleger die Erträge nicht mehr selbst gegenüber dem Finanzamt erklären, die Bank bzw. der Broker behalten den Steuerbetrag einfach ein und führen die Steuersumme an den Fiskus ab. Diese Tatsache greift natürlich auch bei den CFDs sowie beim Handel mit binären Optionen.

Aber: Eine Auskunfts- und Durchführungspflicht nach der deutschen Steuergesetzgebung reicht nur bis zu den Grenzen der Bundesrepublik. Lediglich Institute, die ihren Sitz in Deutschland haben, arbeiten die steuerliche Behandlung der erwirtschafteten Erträge nach diesem Prinzip ab.

Lohnt es sich also, einfach zu Brokern ins Ausland zu gehen? Diese Frage wird sich jeder Anleger stellen. Vorab sollte man aber alle Möglichkeiten im Inland ausschöpfen. Dazu gehört die Arbeit mit Freistellungsaufträgen. Letztere basieren auf dem Sparerpauschbetrag, der bei:

  • 801 Euro (Alleinstehende)
  • 602 Euro (Zusammenveranlagung)

liegt.

Wichtig: Es wird letztlich nur der Betrag nicht an den Fiskus weitergegeben, den der Anleger auch tatsächlich im Freistellungsauftrag angibt. Ab 1. Januar 2016 müssen Freistellungsaufträge zudem immer mit der jeweiligen Steuer-ID versehen werden, um ihre Gültigkeit zu behalten.

Was ist mit im Ausland ansässigen Brokern?

Im Zusammenhang mit den Erträgen aus Kapitalanlagen wird immer gern darauf verwiesen, dass man mit der Geldanlage im Ausland die Steuerzahlung verkürzen kann. Diese Aussage ist schlicht falsch, da mehrere Aspekte unberücksichtigt bleiben.

Auch in anderen Ländern werden Gewinne aus CFDs und Co. besteuert. Das System der deutschen Abgeltungssteuer ist kein Einzelfall. Inzwischen haben viele Länder ganz ähnliche Methoden entwickelt, um den Anleger zur Kasse zu bitten. In der Höhe mit Deutschland vergleichbar sind beispielsweise:

  • Irland
  • Italien
  • Österreich

Deutlich höhere Steuern fallen in der Schweiz oder in Dänemark an. Selbst wenn sich ein Broker für die Einrichtung des Unternehmenssitzes Standorte mit relativ moderaten Steuergesetzen aussucht – um die Besteuerung der Kapitalerträge kommt man nicht herum.

Der Grund: Sobald die Gewinne aus dem Handel mit binären Optionen oder CFDs auf ein Bankkonto in Deutschland ausgezahlt werden, sie also dem Anleger zufließen, sind diese gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Banken ziehen die Steuern hier allerdings nicht mehr automatisch ein. Der Steuerpflichtige muss seiner Erklärungspflicht selbst nachkommen. Wo dies unterlassen wird, steht letztlich eine Tatsache im Raum – die Steuerhinterziehung. Und welche Folgen dies haben kann, hat sich in den letzten Jahren recht eindrucksvoll gezeigt.

Tipp: Wer wissen möchte, wo ein Broker seinen Sitz hat, kann dies beispielsweise auf Broker-Bewertungen.de erfahren. Dort lassen sich nicht nur CFD-Broker oder Broker für binäre Optionen, sondern auch zahlreiche andere Anbieter von Depots unter die Lupe nehmen.

 

CFDs und auch binäre Optionen versprechen bei hohem Risiko sehr hohe Renditen. Doch auch das hohe Risiko sorgt nicht dafür, dass keine Steuern auf die Erträge gezahlt werden müssen.

 

Fazit: CFDs und binäre Optionen – Steuern müssen sein

In den vergangenen Jahren haben sich Anleger immer neue Finanzprodukte gesucht, um Erträge aus den Kapitalanlagen zu erwirtschaften. Binäre Optionen und CFDs – also Differenzkontrakte – gehören zu diesen Produkten. Wer damit einen Gewinn erwirtschaftet, muss letztlich auch an einen Aspekt denken – die Steuern. In Deutschland greift die Abgeltungssteuer. Anleger, deren Broker in Deutschland sitzen, müssen sich um den Einzug der Steuer eigentlich keine Gedanken machen. Als Quellensteuer wird die Abgeltungssteuer vom Broker direkt eingezogen. Anders sieht die Situation bei Einkünften im Ausland aus. Hier muss der Anleger selbst tätig werden und entsprechende Einkünfte in der Steuererklärung beim Fiskus anmelden. Dies ist spätestens dann geboten, wenn der Anleger die Rendite auf sein Konto einzahlt und damit Ausgaben tätigen möchte. Wer diese Aspekte beherzigt, macht auch bei einem Broker mit Sitz im Ausland keine Fehler.

Änderungen 2016

Die wichtigsten Änderungen 2016

Die zwei wichtigsten Änderungen 2016

Der Mai ist zwar noch weit weg aber der Jahreswechsel naht und damit gibt es neue Gesetze und Vorschriften.

Kindergeld

Scheinbar haben beim Kindergeld Leistungsempfänger geschummelt. Denn ab 2016 will der Staat die Empfänger eindeutig identifizieren. Dazu müssen nun die Eltern bzw. die Kindergeldempfänger die Identifikationsnummern der kindergeldberechtigten Kinder sowie die eigene Identifikationsnummer der Familienkasse schriftlich mitteilen. Eine Übersicht welche Familienkasse für Sie zuständig ist finden sie hier.

Kapitalerträge

Auch beim Freistellungsauftrag wird auf die Identifikationsnummer gesetzt. Ab dem 1. Januar 2016 werden die Freistellungsaufträge ungültig, wenn dem Finanzinstitut die Identifikationsnummer nicht vorliegt. In der Regel trifft dies aber nur auf Freistellungsaufträge zu die vor 2011 erteilt wurden. Also prüfen Sie wo Sie Freistellungsaufträge erteilt haben und ob dort Ihre Identifikationsnummer vorliegt. Liegt keiner vor reicht es aus, wenn Sie dem Finanzinstitut Ihr Identifikationsnummer schriftlich mitteilen. Einen neuen Freistellungsauftrag müssen Sie nicht erteilen.

Bei ungültigen Freistellungsaufträgen muss die Bank die Steuern abführen. Im Rahmen einer Steuererklärung erhalte Sie die zuviel bezahlten Steuern wieder zurück.

Die Nummer kann Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.

 

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Die wichtigsten Änderungen 2015 für uns Bundesbürger

Die wichtigsten Änderungen 2015 für uns Bundesbürger

Am Januar 2015 treten verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft – nicht nur bei der Steuer!

 

Kirchensteuer

Bisher wurde nur die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle z.B. von Banken erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Kirchensteuer dagegen nur wenn der Steuerpflichtige dies entsprechen mitgeteilt hat. Die Kirchensteuer wurde dann spätestens mit der Steuererklärung ermittelt und fällig. Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer die auf die Kapitalerträge entfällt direkt abgeführt, wenn kein Freibetrag erteilt wurde.

 

Versicherungen

Die Käufer von Lebensversicherungen erhalten die Leistungen aus den Versicherungen nicht mehr steuerfrei. Die Steuervorteile fallen weg, wenn die Lebensversicherung verkauft wird und der Vertrag nach 2005 abgeschlossen wurde. Dies hängt damit zusammen, dass Fonds Lebensversicherungen von Versicherungsnehmern aufgekauft haben und die steuerfreien Erträge an Ihre Anleger ausgeschüttet haben. Damit erzielte der Anleger mit dem Tod des Versicherten einen Gewinn – da die Todesfallleistung steuerfrei war.

 

Hartz IV

Hartz-IV-Empfänger erhalten einen um ca. 2% höheren Regelsatz, was bei einem Alleinstehenden eine Steigerung um 8 Euro von 391 auf 399 Euro ausmacht.

 

 

Mindestlohn

Neu ist der Mindestlohn der ab Januar bei 8,50 Euro pro Stunde gilt und damit bei einer 40-Stunden Woche einem Monatsbrutto von 1.473 Euro entspricht. Wie überall gibt es aber auch hier Ausnahmen. Abgewichen werden kann für folgende Tatbestände:

  • Langzeitarbeitslose (maximal 6 Monate unter Mindestlohn)
  • Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss
  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikanten
  • Praktikanten bis 3 Monate

 

Rente

Der neue Betragssatz zu DRV (gesetzlichen Rentenversicherung) beträgt künftig 18,7% – bisher 18,9%. Dieser neue Satz soll bis 2018 stabil gehalten werden.

 

Pflegemindestlohn

Der Pflegemindestlohn steigt im Westen auf 9,40 Euro und im Osten auf 8,65 Euro mit dem Ziel auch in 2017 zu steigen.

 

Krankenkassen

Um den Wettbewerb der Kassen zu fördern wurde der bisherige Beitrag von 15,5% um 0,9 Punkte auf 14,6% gesenkt. Die Kassen dürfen nun einen selbstbestimmten Zusatzbeitrag erheben, der in 2015 vermutlich einheitlich bei 0,9 Punkten liegen wird. Es wird erwartet, dass die Krankenkassen künftig einen deutlich höheren Zusatzbeitrag erheben werden.

 

Biomüll

Wer noch keine Biomülltone hat wird im neuen Jahr eine erhalten. Es gibt noch rund 60 Stadt- und Landkreise die keine Biotonne eingeführt haben. Diese müssen nun nachziehen, mit dem Ziele die Stoffe verstärkt als Düngemittel und oder für Biogasanlgen nutzen zu können

 

Reha-Einrichtungen

Ambulante Reha-Einrichtungen werden im neuen Jahr den stationären Einrichtungen gleichgestellt, indem sie in die Gewerbesteuerbefreiung einbezogen werden. Dies stärkt den Grundsatz “ambulant vor stationär”.

 

Umkennzeichnung PKW

Die Pflicht zur „Umkennzeichnung“ fällt ab Januar für ganz Deutschland. Wer umzieht und ein Auto besitzt darf sein Kennzeichen in ganz Deutschland mitnehmen und muss sein Auto nicht mehr im neuen Zulassungsbezirk zulassen. Die Versicherungstarife richten sich dann nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers.

 

PKW-Abmeldung

Um die Abmeldung künftig online anbieten zu können erhalten die neuen Kennzeichen Prüfplaketten mit einem neuen Sicherheitscode. Dadurch kann die Abmeldung von PKWs die nach  31. Dezember 2014 zugelassen wurden, beim Kraftfahrt-Bundesamt online erledigt werden.

Steuerberater

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