Arbeitskleidung  – was fällt darunter was nicht?

Für viele Berufe ist es notwendig, dass Sie während Ihrer Tätigkeit bestimmte Kleidungsstücke tragen. Die Aufwendungen dafür können Sie als Werbungskosten auf der Anlage N der Steuererklärung steuermindernd geltend machen – aber leider nicht immer. Denn die Finanzbehörden haben strenge Regeln, was die Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitskleidung angeht. Ob diese in Ihrer Steuererklärung anerkannt werden, hängt zunächst von einem sehr wichtigen Faktor ab: die private Nutzung der Berufskleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein, das heißt, die Kleidungsstücke, deren Kosten Sie absetzen möchten, dürfen nur zu Zwecken dienlich sein, die Ihrer Tätigkeit dienen und sich auch zum jeweiligen Berufsbild eindeutig zuordnen lassen.

Was kann ich denn nun als Arbeitskleidung absetzen?

Typische Arbeitskleidung wäre zum Beispiel der bekannte „Blaumann“ bei einem Klempner oder Schlosser, oder ein Arztkittel bei medizinischem Personal. Auch Uniformen, zum Beispiel für Polizei, Bahn, Grenzschutz und Militär gehören dazu, natürlich nur sofern Sie diese nicht unentgeltlich von Ihrem Arbeitgeber bekommen. Auch offizielle Amtstrachten, etwa bei Richtern und Anwälten, zählen zur typischen Berufskleidung und dürfen daher in der Steuererklärung abgesetzt werden. Nicht zuletzt dürfen auch Geistliche Ihren schwarzen Anzug oder Bäcker und Köche Ihren typische, weiße Berufskleidung von der Steuer absetzen.

Und was erkennt der Fiskus nicht an?

Keinesfalls können Sie Unterwäsche absetzen, auch wenn es sich dabei zum Beispiel um Thermounterwäsche handelt, die Sie gekauft haben, weil Sie auch im Winter im Freien arbeiten. Zwar tragen Orchestermusiker in der Regel eine schwarze Hose, dennoch dürfen Sie deren Anschaffungspreis nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Ganz einfach weil Sie diese Hose auch ohne Weiteres privat tragen könnten. Ebenso sieht es bei Abendkleidern oder Folklorekleidern sowie Trachten aus, die Sie zum Beispiel bei Auftritten als Künstler oder wegen einer Tätigkeit in einem Restaurant tragen. Da Sie diese Kleidungsstücke auch im privaten Rahmen nutzen könnten, bleibt Ihnen der Werbungskostenabzug versagt.

Auch die Reinigung Ihrer Arbeitskleidung zählt zu den Werbungskosten

Genau wie die Arbeitskleidung selbst, können Sie auch deren Reinigung als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Hier gilt prinzipiell das gleiche wie bei der Kleidung. Wird diese anerkannt, dann werden es in der Regel auch die Reinigungskosten. Dennoch sollten Sie auf Nummer sicher gehen und Quittungen eindeutig so beschriften lassen, dass daraus hervorgeht, dass Arbeitskleidung gereinigt wurde. Waschen Sie selbst, dann sollten Sie ein Waschtagebuch führen und die Menge und Anzahl der Wäschen notieren. Es gibt amtliche Tabellen, in welcher Höhe Sie Werbungskosten pro Kilogramm Wäsche abziehen dürfen.

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