Bewerbungskosten

Da Kosten, die Ihnen durch eine Bewerbung auf einen Job oder die Suche danach entstehen, zum Erlangen und zur Sicherung Ihres Einkommens dienen, dürfen Sie diese als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Diese werden auf der Anlage N eingetragen, den Sie zusätzlich zum Mantelbogen einreichen müssen.

Diese Ausgaben können Sie als Bewerbungskosten steuerlich geltend machen

Es gibt zahlreiche Kosten, die vom Finanzamt als Bewerbungskosten anerkannt werden und die bei Angabe in Ihrer Steuererklärung Ihre Steuerlast mindern. Dazu zählen unter anderem:

  • die Kosten für Ihre Bewerbungsfotos
  • Ausgaben für amtliche Beglaubigungen (zum Beispiel von Zeugnissen oder Urkunden]
  • die Kosten für zur Bewerbung benötigte Arbeitsmaterialien (Papier, Mappen, Folien]
  • Ausgaben für Porto und Telefonate, die mit der Bewerbung in Verbindung stehen
  • Kosten für von Ihnen aufgegebene Stellengesuche in Zeitungen
  • Ausgaben für Bewerbungsliteratur oder -trainings
  • Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen und wieder nach Hause
  • Ausgaben Stellensuche im Internet oder für Zeitungen mit Stellenanzeigen
  • uvm.

Sehr gut ist es, wenn Sie alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Bewerbung entstehen, durch Belege nachweisen können. Die Bewerbungen selbst können Sie in der Anlage N jedoch auch mit einem Pauschalbetrag angeben. Die Rechtsprechung besagt, dass das Finanzamt für Bewerbungen mit Mappe einen Betrag von 8,50 EUR pro Bewerbung als Pauschalbetrag akzeptieren muss. Für Bewerbungen ohne Mappe dürfen Sie einen Pauschalbetrag von 2,50 EUR pro Stück in der Anlage N eintragen. Um die Werbungskosten für das Finanzamt deutlich zu machen, empfiehlt es sich, zumindest für die erste Bewerbung Belege einzureichen. Die weiteren Bewerbungen können Sie in einer Liste der Steuererklärung beilegen. Am besten legen Sie auch noch das jeweilige Anschreiben in Kopie bei. Übrigens zählen auch E-Mail-Bewerbungen als Bewerbungen ohne Mappe!

Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt auch für Bürger ohne Beschäftigung

Auch wenn Sie in einem Jahr keine Beschäftigung hatten, sich aber intensiv um eine bemüht haben, lohnt die Abgabe einer Steuererklärung. Denn auch dann können Sie den oben genannten Pauschalbetrag pro Bewerbung sowie die weiteren Bewerbungskosten als Werbungskosten in der Anlage N eintragen. Es handelt sich in diesem Fall um sogenannte vorweggenommene Werbungskosten, die Sie in den folgenden Jahren geltend machen können, wenn Sie wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dadurch können Sie Ihre Steuerbelastung deutlich senken. Lassen Sie sich dazu auch von einem Steuerberater über unsere Hotline oder einem Lohnsteuerhilfeverein informieren.

Sie haben keine Quittungen mehr? Halb so schlimm!

Sie dürfen Ihre Aufwendungen schätzen. Dazu hat das FG Köln pauschal 8,5 Euro für Bewerbungen mit Mappe anerkannt und 2,50 Euro ohne (z.B. Bewerbungen per eMail). (FG Köln vom 7.7.2004, Az. 7 K 932/03 ).

Bei Nachfragen durch das Finanzamt sollten Sie die Pauschale glaubhaft nachweisen wie zB durch Kopien vom Schriftverkehr mit der Firma.

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