Computer und deren Anschaffungskosten in der Steuererklärung

Egal ob Sie einen Computer privat kaufen und ihn dann auch für Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer zu Hause nutzen oder ob Sie den Rechner für Ihr Unternehmen kaufen, die Anschaffungskosten können Sie in jedem Fall zumindest zu einem Teil in Ihrer Steuererklärung geltend machen, um Ihre Steuerlast zu senken.

Private Anschaffung eines Computer mit anschließender Nutzung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit

Je nachdem, wie intensiv Sie den privat angeschafften Computer betrieblich veranlasst nutzen, können Sie entweder einen Teil oder sogar die kompletten Anschaffungskosten als Werbungskosten auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen und steuerlich absetzen.

Nutzen Sie den Rechner zu weniger als 10 % für private Zwecke, dürfen Sie die kompletten Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzen. Um dies nachzuweisen, sollten Sie für das Finanzamt allerdings eine Art „Tagebuch“ führen, in dem Sie die Nutzungszeiten und die jeweilige Tätigkeit eintragen. Bei mehr als 10 % privater Nutzung dürfen Sie nur den betrieblich veranlassten Teil im gleichen Verhältnis absetzen. Auch hierfür sollten Sie mit Ihrer Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung einreichen.

Je nachdem, wie viel Ihr Computer kostet, können Sie ihn entweder sofort im Jahr der Anschaffung komplett absetzen oder aber die Kosten auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren verteilt abschreiben. Bis 410,- Euro Anschaffungswert ohne Umsatzsteuer ist eine sofortige Absetzung möglich.

Übrigens sollten gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Finanzamt die betriebliche Nutzung des Computers anerkennt. So muss Ihr Computer mit dem PC am Arbeitsplatz kompatibel sein oder Sie müssen zuhause einen Laptop nutzen. Außerdem hilft es, wenn Sie die zuhause erzielten Arbeitsergebnisse im Betrieb weiter nutzen oder Sie auf Ihrem PC berufsspezifische Software nutzen. Natürlich sollten Sie auch an Ihrem Arbeitsplatz mit einem Computer arbeiten!

Computer-Anschaffung für Ihr Unternehmen

Auch wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer einen PC anschaffen, taucht dieser steuermindernd in der Steuererklärung auf. In diesem Zusammenhang gehören der PC und die Peripherie allerdings zum Anlagevermögen und müssen entsprechend über den Zeitraum der Nutzungsdauer fortlaufend abgeschrieben werden. Diese Abschreibungen zählen zu den Betriebsausgaben und wirken sich gewinnmindernd aus. Schulungen, benötigte Software und Wartungen Ihrer Computer hingegen dürfen Sie sofort in dem Jahr, in dem die Kosten entstehen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

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