Dienstwagen in der Steuererklärung

Viele Angestellt freuen sich zunächst, wenn ihnen ihr Arbeitgeber einen schicken Dienstwagen zur Verfügung stellt. Noch größer ist die Freude, wenn sie das Auto dann nicht nur geschäftlich, sondern auch privat nutzen dürfen. Das böse Erwachen kommt dann nicht selten bei der nächsten Steuererklärung, denn hier muss der Dienstwagen berücksichtigt werden. Dabei gibt es verschiedene Szenarien, wie Sie Ihren Dienstwagen in der Steuererklärung richtig vermerken.

Dienstwagen nur für geschäftliche Fahrten? – Wenig Arbeit und keine Pendlerpauschale

Sollte Ihr Arbeitgeber, was eher unüblich ist, Ihnen den Dienstwagen nur für geschäftliche Fahrten zur Verfügung stellen (inklusive der Fahrten von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte), dann gibt es in der Steuererklärung nicht viel zu beachten. Leider dürfen Sie dann aber in der Anlage N zum Mantelbogen die Pendlerpauschale nicht in Anspruch nehmen, da ja Ihr Arbeitgeber bereits die Kosten für Ihren Arbeitsweg in Form des Dienstwagens trägt.

Private Nutzung des Dienstwagens muss versteuert werden!

Anders verhält es sich mit dem Dienstwagen in der Steuererklärung, wenn Sie diesen auch für private Fahrten nutzen dürfen. Denn das gilt als sogenannter „geldwerter Vorteil“, den Ihnen Ihr Arbeitgeber gewährt – und der muss natürlich versteuert werden. Hierfür gibt es nochmals verschiedene Möglichkeiten.

Die erste Möglichkeit einen auch privat genutzten Dienstwagen in der Steuererklärung anzugeben, ist die 1-Prozent-Regelung. Bei dieser versteuern Sie monatlich 1 Prozent des Listenpreises Ihres Dienstfahrzeugs. Zusätzlich müssen Sie 0,03 Prozent dieses Betrags für jeden gefahrenen Kilometer zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte.

Genauer – aber auch viel aufwendiger – ist das Führen eines Fahrtenbuches, in dem Sie ALLE Fahrten mit Ihrem Dienstwagen notieren müssen und dadurch genau zwischen privaten und betrieblichen Fahrten trennen können. Hier müssen Sie äußerste Genauigkeit an den Tag legen, denn wenn Sie Fehler machen, ist das für das Finanzamt oft ein Grund, saftige Steuernachzahlungen zu verlangen. Ein elektronischer Fahrtenschreiber ist übrigens nicht erlaubt!

Hier müssen Sie den Dienstwagen in der Steuererklärung eintragen

Sie müssen den geldwerten Vorteil durch den Dienstwagen in der Steuererklärung auf der Anlage N in dem Feld „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist (soweit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten)“ eintragen. Steuerberater unter der Hotline oder ein Lohnsteuerhilfeverein helfen Ihnen bei der exakten und korrekten Berechnung.

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