Umsatzsteuer bei Selbständigkeit

Nicht genug, dass Sie als Selbständiger in der Regel eine viel umfangreichere Steuererklärung zur Einkommensteuer abgeben müssen, Sie sind in der Regel auch noch umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie für verkaufte Leistungen und Waren Umsatzsteuer vereinnahmen und diese an das Finanzamt weiterleiten müssen. Daraus ergibt sich wiederum die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen für die Umsatzsteuer. Diese geben Sie in Form von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen regelmäßig beim Finanzamt ab. In den meisten Fällen muss dies auf elektronischem Wege geschehen, es sei denn, Sie stellen erfolgreich einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung wegen unbilliger Härte (wenn Sie etwa keinen Computer besitzen). Eine Besonderheit bei der Umsatzsteuer ist, dass Sie Ihre Steuerschuld selbst ermitteln dürfen. Daraus resultiert aber auch, dass das Finanzamt Ihre Bescheide und Voranmeldungen in der Regel noch Jahre später ändern kann.

Keine Umsatzsteuer für Kleinunternehmer

Unter gewissen Umständen müssen Sie zusätzlich zur Steuererklärung auch als Unternehmer keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abgeben. Nämlich dann, wenn Sie von der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen. Beträgt Ihr Umsatz im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500 Euro, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das bedeutet, dass Sie auf Ihre Waren und Dienstleistungen keine Umsatzsteuer erheben müssen und diese dem entsprechend auch nicht an das Finanzamt abführen müssen. Nachteilig bei dieser Regelung ist allerdings, dass Sie auch die Vorsteuerbeträge, die Sie bei Rechnungen von Lieferanten mit bezahlen, nicht mit der Umsatzsteuer verrechnen können. Sie müssen diese also aus eigener Tasche bezahlen.

Fatal kann es auch sein, wenn Sie gegen Ende des Jahres merken, dass Sie die Grenze von 17.500 Euro überschreiten. Dann nämlich müssen Sie die Umsatzsteuer, die Sie während des Jahres auf Ihren Rechnungen nicht ausgewiesen haben, aus der eigenen Tasche nachzahlen. Sie sollten sich daher schon vor der Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung eingehend Gedanken machen, ob diese die beste Lösung für Sie darstellt.

Wie bei der Steuererklärung hilft Ihnen in diesem Fall ein Steuerberater mit kompetenter Beratung weiter. Denn gerade in der Gründungsphase kann es sein, dass Sie mehr Vorsteuern bezahlen, als Sie Umsatzsteuer vereinnahmen. Diesen sogenannten Vorsteuerüberhang erstattet Ihnen das Finanzamt – allerdings nur, wenn Sie sich nicht für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entschieden haben.

Auf jeden Fall sollten Sie sich für Ihre erste Steuererklärung als Selbständiger professionelle Hilfe holen, da es dabei viel falsch zu machen gibt. Und schließlich möchten Sie als frisch gebackener Unternehmer nicht gleich Ärger mit dem Finanzamt haben. Antworten auf Ihre individuellen Fragen geben Ihnen geprüfte Experten in der Hotline.

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