Erziehungsfreibetrag

Um Familien oder Alleinerziehende mit Kindern steuerlich möglichst gut zu entlasten, gewährt der Staat zusätzlich zum Kinderfreibetrag auch den sogenannten Erziehungsfreibetrag. Um diesen zu erhalten, müssen Sie zu allererst einmal die Anlage Kind zusammen mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Zusätzlich müssen noch einige weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie bei Ihrer Steuererklärung vom Erziehungsfreibetrag profitieren dürfen, der generell nur für die Monate gewährt wird, in denen alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Folgenden erfahren Sie, welche Umstände dazu führen, dass Ihnen der Erziehungsfreibetrag zusteht.

In diesen Fällen erhalten Sie als Familie oder Alleinerziehender den Erziehungsfreibetrag

Damit Sie bei Ihrer Steuererklärung vom Erziehungsfreibetrag oder auch „Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“ profitieren können, darf Ihr Kind zunächst das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch keine Erstausbildung und kein Erststudium absolviert haben. Ist dies der Fall, kann das Kind dennoch berücksichtigt werden, allerdings nur unter bestimmten Umständen. Es darf nämlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Geringfügige Beschäftigungen, Ausbildungsdienstverhältnisse und Beschäftigung mit höchstens 20 Wochenarbeitsstunden sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, erhalten Sie in Ihrer Steuererklärung den Erziehungsfreibetrag für ein Kind das entweder für einen Beruf ausgebildet wird, das eine Ausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann, das ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder das sich in einer Übergangsphase von höchstens 4 Monaten befindet. Diese kann zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Wehr- oder Zivildienst oder als Dienstleistender im Ausland liegen.

In dieser Höhe erhalten Sie den Erziehungsfreibetrag

Je Kind gibt es nur einen vollen Erziehungsfreibetrag. Dieser kann bei Zusammenveranlagung unter den beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Wählen die Eltern aufgrund Ihres Einkommens die getrennte Veranlagung, dann steht jedem Elternteil in der Steuererklärung der halbe Erziehungsfreibetrag zu. Die Höhe des Erziehungsfreibetrags ist nicht abhängig vom Einkommen der Eltern, sondern einheitlich geregelt. Seit dem Jahr 2010 stehen als voller Freibetrag monatlich 220,- Euro bzw. jährlich 2.640 Euro zur Verfügung. Entsprechend beträgt der halbe Freibetrag monatlich 110,- Euro bzw. jährlich 1.320,- Euro.

Wenn Ihnen aufgrund der Ausbildungssituation Ihres Kindes nicht klar ist, ob Ihnen der Erziehungsfreibetrag zusteht, können Sie dies von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen lassen. Die Kosten dafür können Sie im darauffolgenden Jahr steuerlich geltend machen, sodass Ihnen dadurch kein finanzieller Nachteil entsteht. Auch beim Ausfüllen der Anlage Kind zur Steuererklärung ist man Ihnen bei diesen Stellen jederzeit gerne behilflich.

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