Fahrtkosten für Behinderte

Fahrtkosten, die behinderten Menschen entstehen, können in der Regel steuerlich geltend gemacht werden. Dabei müssen Sie allerdings zwischen beruflich veranlassten und nicht beruflich veranlassten Fahrtkosten unterscheiden.

Beruflich veranlasste Fahrtkosten in der Steuererklärung eines Behinderten

Behinderte, die mindestens zu einem Grad von 70 Prozent behindert sind oder alternativ zwischen 50 und 70 Prozent und zusätzlich eines der Kennzeichen „G“ oder „aG“ in Ihrem Behindertenausweis haben (erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit), können bei der Absetzung Ihrer Fahrtkosten als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung wie folgt wählen:

Entweder Sie berechnen jeden gefahrenen Kilometer pauschal mit 0,30 Euro oder sie weisen dem Finanzamt die tatsächlichen Fahrtkosten nach. Lassen Sie am besten von einem Steuerberater prüfen, welche Variante für Sie günstiger ist. Behinderten mit diesen Voraussetzungen können darüber hinaus auch Parkkosten als Werbungskosten absetzen. Außerdem dürfen Sie auch Leerfahrten mit 0,30 Euro je Kilometer ansetzen, wenn diese von einem Fahrer durchgeführt werden und der Behinderte aufgrund seiner Behinderung nicht selbst fahren kann. Das gilt sowohl für An- und Abfahrten.

Alle anderen Behinderten dürfen ausschließlich die normale Entfernungspauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

NICHT beruflich veranlasste Fahrtkosten

Auch hier gibt es eine Differenzierung im Hinblick darauf, was das Finanzamt in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung anerkennt.

Behinderte mit einem Grad von mindestens 80 Prozent oder mindestens 70 Prozent und zusätzlich Kennzeichen G :

Fahrten bis 3.000 Kilometer werden als unvermeidbar und angemessen angesehen und die Kosten dafür werden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Was über diesen Wert hinausgeht, sollten Sie glaubhaft und als angemessen nachweisen können.

Außergewöhnlich behinderte Menschen (Mit den Kennzeichen BL, aG oder HI):

Es dürfen nicht nur durch die Behinderung unvermeidbare Fahrten als angemessen abgesetzt werden, sondern zusätzlich auch Fahrten, die der Freizeit, der Erholung oder Besuchen dienen. Die Angemessenheitsgrenzen für alle diese Fahrten zusammen liegt bei 15.000 km pro Jahr.

Die Kosten dürfen mit maximal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer abgerechnet werden. Diese Kosten dürfen auch von einem nicht behinderten Menschen abgesetzt werden, sofern der Behinderten Pauschbetrag ordnungsgemäß an diesen übertragen wurde. Allerdings muss der Behinderte an den entsprechenden Fahrten natürlich teilgenommen haben.

Wenn Sie als Behinderter zusätzlich zu den Fahrten mit dem eigenen PKW auch noch Kosten für andere Verkehrsmittel angeben, werden die Angemessenheitsgrenzen von 3.000 bzw. 15.000 um die entsprechende Kilometerzahl vom Finanzamt gekürzt.

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