Steuerklasse 1

Die Steuerklasse 1, für welche der gleiche Jahresfreibetrag gilt wie für die Klassen 2 und 4, ist ausschließlich unverheirateten Personen vorbehalten. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob Sie ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend sind. In einigen Bundesländern müssen auch beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft die Steuerklasse 1 nutzen. Außerdem müssen Verwitwete erst im übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners in die Steuerklasse 1 wechseln. Zuvor können Sie noch die Vergünstigungen der Klasse 3 mit einem höheren Jahresfreibetrag nutzen.

Diese Freibeträge erhalten Sie in der Steuerklasse 1

Neben dem Jahresfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro können Steuerpflichtige in der Steuerklasse 1 zusätzlich die folgenden Freibeträge und Vergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag in Höhe von 1.000 Euro
  • die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro
  • der Kinderfreibetrag in Höhe von 7.008 Euro
  • die Vorsorgepauschale. Diese ist abhängig vom jeweiligen Bruttoeinkommen des Steuerpflichtigen und kann daher nicht allgemeingültig genannt werden

All diese Freibeträge kommen bei Ihrer Steuererklärung automatisch zum Ansatz, wenn Sie in der Steuerklasse 1 eingruppiert sind.

Wann der Wechsel für Alleinstehende in eine andere Steuerklasse möglich ist

Erfüllen Sie zusätzliche Anforderungen, dann können Alleinstehende unter Umständen auch in die Klasse 2 wechseln. Das ist der Fall, wenn ein von Ihnen versorgtes Kind dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt und Sie auch der Kindergeldempfänger für dieses Kind sind. Außerdem müssen Sie natürlich alleinstehend sein und auch nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Die Steuerklasse 1 gilt nur für den ersten Job

Wie auch bei den anderen Steuerklassen findet die Steuerklasse 1 nur für Ihr erstes Beschäftigungsverhältnis Anwendung. Üben Sie daneben noch einen steuerpflichtigen Zweit- oder gar Drittjob aus, dann werden diese mit der deutlich ungünstigeren Steuerklasse 6 besteuert, für die kein Jahresfreibetrag und auch keine anderen Freibeträge zur Verfügung stehen. Lassen Sie sich in so einem Fall am besten bei Ihrer Steuererklärung helfen, um das Maximum für Sie herauszuholen. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

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