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Steuererklärung, das lässt sich absetzen

Steuererklärung: Das lässt sich absetzen

„Das kann man doch von der Steuer absetzen!“ Hören Sie es auch ständig, wissen aber gar nicht so genau, was es damit auf sich hat? Kein Problem. Wir erklären Ihnen, wie und was Sie absetzen können. Denn entgehen lassen sollten Sie sich die aus Ihrer Steuererklärung resultierenden finanziellen Vorteile nicht – es geht um bares Geld.

„Von der Steuer absetzen“, das heißt, dass sie bestimmte Ausgaben in Ihrer Steuererklärung auflisten können und diese von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Nur auf den Betrag, der übrig bleibt, werden Steuern erhoben. Kaum jemand weiß jedoch genau darüber Bescheid, was alles von der Steuer absetzbar ist: Oft gibt es große Verwunderung darüber, wie sehr es sich lohnt, Belege aufzuheben. Damit Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung nicht mehr im Dunkeln tappen und sich alle Vergünstigungen sichern können, folgend eine Übersicht über die wichtigsten Posten, die sich absetzen lassen.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Alles, was in und um das Haus anfällt, sei es Gartenarbeit, Putzarbeit oder sogar Kinderbetreuung, zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Sie hierfür externe Dienstleister beauftragen, diese Arbeiten für Sie zu verrichten, können Sie dies von der Steuer absetzen. Dem Staat geht es hierbei darum, Schwarzarbeit einzudämmen. Denn nur, wenn Sie den Lohn überweisen, und nicht in bar bezahlen, haben Sie Anspruch auf die Vergünstigungen. Der Staat profitiert davon, dass ihm keine Mehrwertsteuer entgeht und für Sie lohnt es sich bei der Steuererklärung. Absetzbar sind unter anderem:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Kranken-/Altenpflege
  • Küchenarbeiten, z.B. Kochen
  • Kinderbetreuung, z.B. durch ein Au-Pair
  • Handwerkliche Arbeiten am/im Haus

Tipp: Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob die Dienstleistung absetzbar ist.

2. Bewerbungskosten

Was ebenfalls für viele neu sein dürfte: Bewerbungskosten können Sie ebenfalls gegenüber dem Fiskus geltend machen. Wenn Sie sich auf einen neuen Job bewerben und dafür z.B. in eine andere Stadt reisen oder aufwändige neue Bewerbungsfotos machen, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Dabei können Sie wirklich alles, was Sie für die Bewerbung ausgeben, geltend machen. Sei es das Briefpapier, auf welches Sie ihr Anschreiben drucken, der Umschlag, in den Sie ihre Unterlagen stecken, oder die Briefmarke, die Sie darauf kleben. Für eine postalische Bewerbung mit Bewerbungsmappe können Sie eine Pauschale von 8,70 Euro aufschreiben, wenn Sie nicht alles einzeln auflisten wollen. Aber auch für eine Online-Bewerbung erhalten Sie je Bewerbung 2,55 Euro Steuervergünstigung. In einem Jahr, in dem Sie sich oft bewerben, kann es also durchaus lohnenswert sein, dies zu protokollieren und geltend zu machen. Und das, selbstverständlich, unabhängig davon, ob Ihre Bewerbungen Erfolg hatten. Tipp: Welche Bewerbungskosten im Detail absetzbar sind, lesen Sie hier.

Bewerbungskosten fallen unter die sogenannten „Werbungskosten“. Auch eine berufsbedingte Zweitwohnung oder ein Umzug hin zum neuen Job kostet Geld und wird steuerlich begünstigt, indem Sie die Kosten hierfür absetzen dürfen. Selbst Fahrten zur Arbeit oder die Unfallkosten, die Ihnen auf einer dieser Fahrten entstanden sind, zählen dazu, genau wie Kosten für Berufsbekleidung, Fortbildungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Honorare für einen Anwalt, wenn es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gibt. Bei den Werbungskosten rechnet das Finanzamt automatisch mit der sogenannten Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, auch wenn Sie nichts angeben. Sollten Ihre Kosten oberhalb dieser Marke liegen, lohnt es sich, alles einzeln aufzulisten.

3. Versicherungen

Viele Versicherungsbeiträge können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für Versicherungen gehören bei der Steuererklärung in den Bereich der Sonderausgaben. Genau wie Altersvorsorgebeiträge, Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer oder Spenden können Sie die Versicherungsgebühren hier auflisten und von Ihren Einnahmen abziehen lassen. Die Beiträge der folgenden Versicherungen können Sie geltend machen:

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung

All diese Beiträge fallen unter die sogenannten „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“, daneben gibt es noch den Bereich der „Altersvorsorgeaufwendungen“.

Tipp: In dieser Anleitung wird erklärt, wo Sie die Versicherungen in der Steuererklärung angeben können.

4. Arbeitszimmer

Wenn Sie sich in Ihrer Privatwohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, kann dies ebenfalls unter die Werbungskosten fallen und Ihnen damit steuerliche Vergünstigungen verschaffen. Die Bedingung dafür ist, dass Sie an Ihrer Arbeitsstelle keinen eigenen Arbeitsplatz haben und deshalb gezwungen sind, zu Hause nachzuarbeiten. Lehrer sind ein prominentes Beispiel für eine Berufsgruppe, bei der das fast immer der Fall ist. Unterricht vorbereiten oder Klausuren korrigieren muss, da kaum ein Lehrer in der Schule sein eigenes Büro hat, meist zuhause erfolgen. Für Freiberufler wie beispielsweise Journalisten gilt das sogar für den vollen Kostenumfang des Arbeitszimmers. Ein Arbeitnehmer darf maximal 1.250 Euro jährlich absetzen, hat er sich zu Hause sein eigenes Büro eingerichtet. Kosten für Miete, Strom, Beleuchtung Heizung, Einrichtung oder Renovierung können hier aufgelistet werden.

Tipp: Worauf bei der Arbeitszimmer-Angabe zu achten ist, wird Ihnen hier erklärt.

Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung – Vorteil oder Ärgernis?

Während noch bis vor einigen Jahren das häusliche Arbeitszimmer ein beliebtes Modell für Arbeitnehmer war, dem Fiskus bei der Steuererklärung ein paar Euros zusätzlich heraus zu leiern, hat sich dies für die meisten mittlerweile leider erledigt. Denn der Fiskus ist nicht ganz so schwer von Begriff, wie manche glauben mögen und hat dieser dreisten Abzocke durch die gierigen Steuerzahler einen Riegel vorgeschoben.

Daher heißt es heute für die meisten:

Kein Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung. Die Kosten dafür fallen nämlich unter das Abzugsverbot.

Aber es gibt, wie könnte es in Deutschland auch anders sein, wie immer auch hier die berühmte Ausnahme von der Regel. Und so können zwar nicht mehr alle, aber dennoch einige zumindest einen Teil der Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen. Dabei unterscheidet der Fiskus zunächst einmal zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen bzw. freiberuflich Tätigen.

Für Angestellte sieht es folgendermaßen aus:

Wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und sie zu Hause arbeiten müssen, dann dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 1.250 Euro in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.Dafür bestimmt man einfach den Anteil des Raums an der Wohnung und errechnet aus den gesamten Kosten der Wohnung die entsprechenden Kosten für das Arbeitszimmer.

Wenn bei Selbständigen und Freiberuflern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, dann sind die Kosten sogar über diesen Höchstbetrag hinaus in voller Höhe absetzbar. Allerdings in diesem Fall als Betriebsausgaben, die in der Bilanz oder in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auftauchen. Aber das war leider noch nicht alles, denn das wäre ja viel zu einfach. Zusätzlich muss das Arbeitszimmer durch mindestens eine Tür vom Rest der Wohnung getrennt sein. Ein Vorhang oder Raumteiler reicht dafür nicht aus – das wäre ja noch schöner. Bewohner von 1-Zimmer Wohnungen haben also immer das Nachsehen. Außerdem darf das Finanzamt mit der Steuererklärung auch einen Grundriss des Hauses bzw. des Arbeitszimmers verlangen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dieses sogar inspizieren. Weiterhin darf das Arbeitszimmer nur der beruflichen Tätigkeit dienen. Befindet sich darin auch nur der private Telefonanschluss, ist es aus mit dem Absetzen in der Einkommensteuererklärung.

Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Jedes Jahr fragen sich viele Arbeitnehmer wo und wie sie Ausgaben für Ihr häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben können. Denn schließlich verursacht dieses Kosten und diese sollen steuermindernd geltend gemacht werden. Möglich ist das, wenn das Arbeitszimmer in der Hauptsache zur Ausübung des Berufes genutzt wird. Von Seiten des Finanzamts heißt das, dass mindestens 50 Prozent aller beruflichen Tätigkeiten im heimischen Arbeitszimmer stattfinden müssen.

Wenn Sie das nachweisen können, dann können Sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Das geschieht auf der Anlage N, wo unter anderem auch die Pendlerpauschale und Arbeitsmittel sowie alle anderen Werbungskosten vermerkt werden, die im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit stehen. Um die Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzen zu können, müssen Sie für die Eintragungen auf der Anlage N Belege als Beweis beim Finanzamt einreichen.

Wie viel Werbungskosten können auf der Anlage N für das Arbeitszimmer eingetragen werden?

In Ihrer Steuererklärung können Sie Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu einer maximalen Höhe von 1250 Euro angeben.

Was können Sie als Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzen?

Viele Arbeitnehmer und machen den Fehler zu denken, dass auch Kosten für Papier, Stifte und andere Arbeitsmittel zu den Aufwendungen für das Arbeitszimmer gehören. Aber dem ist nicht so, denn dabei handelt es sich um Arbeitsmittel, die gesondert in der Steuererklärung abgesetzt werden können. Bei Aufwendungen für das Arbeitszimmer handelt es sich rein um die konkrete Ausstattung des Zimmers, also etwa die Möbel, die notwendige IT-Ausstattung sowie natürlich die anteiligen Strom- und Heizkosten.

Wann ein Zimmer als Arbeitszimmer gilt

Damit Sie die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer in der Steuererklärung auf der Anlage N angeben dürfen, muss dieses Zimmer bestimmte Anforderungen erfüllen. Sind diese nicht gegeben, wird das Finanzamt Ihr Arbeitszimmer trotz Belegen nicht anerkennen. So darf das Arbeitszimmer ausschließlich zum Arbeiten genutzt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es sich um einen getrennten Raum handeln muss, der durch mindestens eine Tür von allen anderen Räumen getrennt sein muss. Ein offener Arbeitsbereich in einem Loft oder Appartement gilt daher NICHT als Arbeitszimmer. Unter Umständen darf das Finanzamt einen Grundriss als Nachweis dafür verlangen, das Ihr Arbeitszimmer ein getrennter Raum ist.

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Dann machen Sie hier Ihre Steuererklärung in unter 5 Minuten.


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Steuererklärung, das lässt sich absetzen

Steuererklärung: Das lässt sich absetzen

„Das kann man doch von der Steuer absetzen!“ Hören Sie es auch ständig, wissen aber gar nicht so genau, was es damit auf sich hat? Kein Problem. Wir erklären Ihnen, wie und was Sie absetzen können. Denn entgehen lassen sollten Sie sich die aus Ihrer Steuererklärung resultierenden finanziellen Vorteile nicht – es geht um bares Geld.

„Von der Steuer absetzen“, das heißt, dass sie bestimmte Ausgaben in Ihrer Steuererklärung auflisten können und diese von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Nur auf den Betrag, der übrig bleibt, werden Steuern erhoben. Kaum jemand weiß jedoch genau darüber Bescheid, was alles von der Steuer absetzbar ist: Oft gibt es große Verwunderung darüber, wie sehr es sich lohnt, Belege aufzuheben. Damit Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung nicht mehr im Dunkeln tappen und sich alle Vergünstigungen sichern können, folgend eine Übersicht über die wichtigsten Posten, die sich absetzen lassen.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Alles, was in und um das Haus anfällt, sei es Gartenarbeit, Putzarbeit oder sogar Kinderbetreuung, zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Sie hierfür externe Dienstleister beauftragen, diese Arbeiten für Sie zu verrichten, können Sie dies von der Steuer absetzen. Dem Staat geht es hierbei darum, Schwarzarbeit einzudämmen. Denn nur, wenn Sie den Lohn überweisen, und nicht in bar bezahlen, haben Sie Anspruch auf die Vergünstigungen. Der Staat profitiert davon, dass ihm keine Mehrwertsteuer entgeht und für Sie lohnt es sich bei der Steuererklärung. Absetzbar sind unter anderem:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Kranken-/Altenpflege
  • Küchenarbeiten, z.B. Kochen
  • Kinderbetreuung, z.B. durch ein Au-Pair
  • Handwerkliche Arbeiten am/im Haus

Tipp: Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob die Dienstleistung absetzbar ist.

2. Bewerbungskosten

Was ebenfalls für viele neu sein dürfte: Bewerbungskosten können Sie ebenfalls gegenüber dem Fiskus geltend machen. Wenn Sie sich auf einen neuen Job bewerben und dafür z.B. in eine andere Stadt reisen oder aufwändige neue Bewerbungsfotos machen, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Dabei können Sie wirklich alles, was Sie für die Bewerbung ausgeben, geltend machen. Sei es das Briefpapier, auf welches Sie ihr Anschreiben drucken, der Umschlag, in den Sie ihre Unterlagen stecken, oder die Briefmarke, die Sie darauf kleben. Für eine postalische Bewerbung mit Bewerbungsmappe können Sie eine Pauschale von 8,70 Euro aufschreiben, wenn Sie nicht alles einzeln auflisten wollen. Aber auch für eine Online-Bewerbung erhalten Sie je Bewerbung 2,55 Euro Steuervergünstigung. In einem Jahr, in dem Sie sich oft bewerben, kann es also durchaus lohnenswert sein, dies zu protokollieren und geltend zu machen. Und das, selbstverständlich, unabhängig davon, ob Ihre Bewerbungen Erfolg hatten. Tipp: Welche Bewerbungskosten im Detail absetzbar sind, lesen Sie hier.

Bewerbungskosten fallen unter die sogenannten „Werbungskosten“. Auch eine berufsbedingte Zweitwohnung oder ein Umzug hin zum neuen Job kostet Geld und wird steuerlich begünstigt, indem Sie die Kosten hierfür absetzen dürfen. Selbst Fahrten zur Arbeit oder die Unfallkosten, die Ihnen auf einer dieser Fahrten entstanden sind, zählen dazu, genau wie Kosten für Berufsbekleidung, Fortbildungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Honorare für einen Anwalt, wenn es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gibt. Bei den Werbungskosten rechnet das Finanzamt automatisch mit der sogenannten Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, auch wenn Sie nichts angeben. Sollten Ihre Kosten oberhalb dieser Marke liegen, lohnt es sich, alles einzeln aufzulisten.

3. Versicherungen

Viele Versicherungsbeiträge können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für Versicherungen gehören bei der Steuererklärung in den Bereich der Sonderausgaben. Genau wie Altersvorsorgebeiträge, Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer oder Spenden können Sie die Versicherungsgebühren hier auflisten und von Ihren Einnahmen abziehen lassen. Die Beiträge der folgenden Versicherungen können Sie geltend machen:

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung

All diese Beiträge fallen unter die sogenannten „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“, daneben gibt es noch den Bereich der „Altersvorsorgeaufwendungen“.

Tipp: In dieser Anleitung wird erklärt, wo Sie die Versicherungen in der Steuererklärung angeben können.

4. Arbeitszimmer

Wenn Sie sich in Ihrer Privatwohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, kann dies ebenfalls unter die Werbungskosten fallen und Ihnen damit steuerliche Vergünstigungen verschaffen. Die Bedingung dafür ist, dass Sie an Ihrer Arbeitsstelle keinen eigenen Arbeitsplatz haben und deshalb gezwungen sind, zu Hause nachzuarbeiten. Lehrer sind ein prominentes Beispiel für eine Berufsgruppe, bei der das fast immer der Fall ist. Unterricht vorbereiten oder Klausuren korrigieren muss, da kaum ein Lehrer in der Schule sein eigenes Büro hat, meist zuhause erfolgen. Für Freiberufler wie beispielsweise Journalisten gilt das sogar für den vollen Kostenumfang des Arbeitszimmers. Ein Arbeitnehmer darf maximal 1.250 Euro jährlich absetzen, hat er sich zu Hause sein eigenes Büro eingerichtet. Kosten für Miete, Strom, Beleuchtung Heizung, Einrichtung oder Renovierung können hier aufgelistet werden.

Tipp: Worauf bei der Arbeitszimmer-Angabe zu achten ist, wird Ihnen hier erklärt.

Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung – Vorteil oder Ärgernis?

Während noch bis vor einigen Jahren das häusliche Arbeitszimmer ein beliebtes Modell für Arbeitnehmer war, dem Fiskus bei der Steuererklärung ein paar Euros zusätzlich heraus zu leiern, hat sich dies für die meisten mittlerweile leider erledigt. Denn der Fiskus ist nicht ganz so schwer von Begriff, wie manche glauben mögen und hat dieser dreisten Abzocke durch die gierigen Steuerzahler einen Riegel vorgeschoben.

Daher heißt es heute für die meisten:

Kein Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung. Die Kosten dafür fallen nämlich unter das Abzugsverbot.

Aber es gibt, wie könnte es in Deutschland auch anders sein, wie immer auch hier die berühmte Ausnahme von der Regel. Und so können zwar nicht mehr alle, aber dennoch einige zumindest einen Teil der Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen. Dabei unterscheidet der Fiskus zunächst einmal zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen bzw. freiberuflich Tätigen.

Für Angestellte sieht es folgendermaßen aus:

Wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und sie zu Hause arbeiten müssen, dann dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 1.250 Euro in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.Dafür bestimmt man einfach den Anteil des Raums an der Wohnung und errechnet aus den gesamten Kosten der Wohnung die entsprechenden Kosten für das Arbeitszimmer.

Wenn bei Selbständigen und Freiberuflern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, dann sind die Kosten sogar über diesen Höchstbetrag hinaus in voller Höhe absetzbar. Allerdings in diesem Fall als Betriebsausgaben, die in der Bilanz oder in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auftauchen. Aber das war leider noch nicht alles, denn das wäre ja viel zu einfach. Zusätzlich muss das Arbeitszimmer durch mindestens eine Tür vom Rest der Wohnung getrennt sein. Ein Vorhang oder Raumteiler reicht dafür nicht aus – das wäre ja noch schöner. Bewohner von 1-Zimmer Wohnungen haben also immer das Nachsehen. Außerdem darf das Finanzamt mit der Steuererklärung auch einen Grundriss des Hauses bzw. des Arbeitszimmers verlangen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dieses sogar inspizieren. Weiterhin darf das Arbeitszimmer nur der beruflichen Tätigkeit dienen. Befindet sich darin auch nur der private Telefonanschluss, ist es aus mit dem Absetzen in der Einkommensteuererklärung.

Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Jedes Jahr fragen sich viele Arbeitnehmer wo und wie sie Ausgaben für Ihr häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben können. Denn schließlich verursacht dieses Kosten und diese sollen steuermindernd geltend gemacht werden. Möglich ist das, wenn das Arbeitszimmer in der Hauptsache zur Ausübung des Berufes genutzt wird. Von Seiten des Finanzamts heißt das, dass mindestens 50 Prozent aller beruflichen Tätigkeiten im heimischen Arbeitszimmer stattfinden müssen.

Wenn Sie das nachweisen können, dann können Sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Das geschieht auf der Anlage N, wo unter anderem auch die Pendlerpauschale und Arbeitsmittel sowie alle anderen Werbungskosten vermerkt werden, die im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit stehen. Um die Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzen zu können, müssen Sie für die Eintragungen auf der Anlage N Belege als Beweis beim Finanzamt einreichen.

Wie viel Werbungskosten können auf der Anlage N für das Arbeitszimmer eingetragen werden?

In Ihrer Steuererklärung können Sie Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu einer maximalen Höhe von 1250 Euro angeben.

Was können Sie als Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzen?

Viele Arbeitnehmer und machen den Fehler zu denken, dass auch Kosten für Papier, Stifte und andere Arbeitsmittel zu den Aufwendungen für das Arbeitszimmer gehören. Aber dem ist nicht so, denn dabei handelt es sich um Arbeitsmittel, die gesondert in der Steuererklärung abgesetzt werden können. Bei Aufwendungen für das Arbeitszimmer handelt es sich rein um die konkrete Ausstattung des Zimmers, also etwa die Möbel, die notwendige IT-Ausstattung sowie natürlich die anteiligen Strom- und Heizkosten.

Wann ein Zimmer als Arbeitszimmer gilt

Damit Sie die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer in der Steuererklärung auf der Anlage N angeben dürfen, muss dieses Zimmer bestimmte Anforderungen erfüllen. Sind diese nicht gegeben, wird das Finanzamt Ihr Arbeitszimmer trotz Belegen nicht anerkennen. So darf das Arbeitszimmer ausschließlich zum Arbeiten genutzt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es sich um einen getrennten Raum handeln muss, der durch mindestens eine Tür von allen anderen Räumen getrennt sein muss. Ein offener Arbeitsbereich in einem Loft oder Appartement gilt daher NICHT als Arbeitszimmer. Unter Umständen darf das Finanzamt einen Grundriss als Nachweis dafür verlangen, das Ihr Arbeitszimmer ein getrennter Raum ist.

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